Hallo ich habe im April/Mai 98 ein Haus geerbt und bin da ins Grundbuch eingetragen worden. Danach kam die Erhöhung der Spekulationssteuerfrist für Immobilien auf 10 Jahre durch die SPD.
Frage:
Gilt bei Erbschaft überhaupt diese Steuer?
Da ich das Haus vor der neuen Regelung geerbt habe, gilt da noch die alte Frist?
Wie lang ist die alte Frist? (ich glaube es waren 2 oder 5 Jahre)
die erbschaft bei dir ist doch kein veräusserungsgeschäft! --> keine gewinne aus privaten veräusserungsgeschäften.
stpfl. wirds, wenn: du haus verkaufst (nicht selbstbewohnt) und der vererber es vor weniger als 10 angeschafft hat! dein anschaffungsdatum ist nicht der erbtag, sondern der anschaffungstag der vererbenden…
der showbee
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo ich habe im April/Mai 98 ein Haus geerbt und bin da ins
Grundbuch eingetragen worden. Danach kam die Erhöhung der
Spekulationssteuerfrist für Immobilien auf 10 Jahre durch die
SPD.
Frage:
Gilt bei Erbschaft überhaupt diese Steuer?
Also, es gibt keine Immobilienspekulationssteuer, sondern der Gewinn erhöht das zu versteurnde Einkommen. Prinzipiell gelten die Vorschriften auch bei einer Erbschaft, allerdings kommt es darauf an, wann der Erblasser (Erb-lasser) das Haus gekauft hat. Wenn das mehr als 10 Jahre her ist, dann fällt kein Gewinn an. Außerdem ist natürlich eine Grundvoraussetzung, daß das Haus auch vermietet ist.
Da ich das Haus vor der neuen Regelung geerbt habe, gilt da
noch die alte Frist?
Nein, es gilt immer die 10-Jahres-Frist.
Wie lang ist die alte Frist? (ich glaube es waren 2 oder 5
Jahre)
Die alte Frist betrug 2 Jahre, spielt aber jetzt keine Rolle mehr.
Da ich das Haus vor der neuen Regelung geerbt habe, gilt da
noch die alte Frist?
Nein, es gilt immer die 10-Jahres-Frist.
Hi Peter,
da zweifelt aber nunmehr schon BFH dran:
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; § 52 Abs. 39 Satz 1
GG Art. 20 Abs. 3
Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1004)
das Haus wurde vom Vererbenden vor mehr als 30 Jahren gekauft, also dürfte es da keine steuerlichen „Überraschungen“ geben wenn ich das Haus jetzt verkaufen möchte.
genau, es geht hier vor allem um solche grenzfälle, in denen die absicht zum verkauf vorm 1.1.99 auch schon nach außen bekannt wurde, ein obligatorischer vertrag (der notarvertrag), aber erst nach dem 1.1.99 zustandekam. im fall des BFH ging es gerade darum, das der belastete schon in 1997 einen makler beauftragte!
genaugenommen kann es noch schlimmer werden, wenn es um geschäfte ging, die vor dem gesetzentwurf bzw. vor der gesetzveröffentlichung getätigt wurden. hier bestehen zweifel, ob es nicht doch eine echte rückwirkung ist und die ist ja bekanntlich nicht erlaubt…
also, themen die die stpfl. in atem halten werden!