Spekulationssteuer / -verluste nur 1 Jahr ?

Hallo zusammen, folgende Frage stellt sich mir:

wenn ich in einem Zeitraum von 12 Monaten seit Kauf der Aktien Spekulationsgewinne aus Aktien habe, kann ich diese ja mit Spekulationsverlusten aus Aktienverkäufen verrechnen. Müssen diese Verluste+ Verkäufe ebenfalls innerhalb des 12-Monats-Zeitraumes gemacht worden sein, oder kann ich auch nach z.B. 24 Monaten Haltedauer einer AKtie und anschließendem Verkauf mit Verlust diesen Verlust geltend machen ?

Müssen also quasi alle Aktien mit denen ich innnerhalb von 12 Monaten Verlust gemacht habe von mir verkauft werden, damit ich den Verlust steuerlich berücksichtigen kann ? Danke für die Antworten !

Gruß
Lars

hi lars,

schon richtig erkannt, nur verluste die innerhalb der sogen. spekulationsfrist „erwirtschaftet“ wurden, sind abzugsfähig und mindern die gewinne.

natuerlich kannst du, wenn du im jahr x verluste aus solchen „innerhalb-eines-jahres-verkäufen“ gemacht hast und die gewinne die steuerpflichtig waren, waren nicht ganz so gross, in folgende jahre retten. das nennt sich dann verlustvortrag. der bleibende verlust kann aber auch nur mit einkünften aus spekulationsgewinnen verrechnet werden, nicht mit einkünften anderer einkunftsarten (gewerbe, nichtselbständige arbeit etc.)

gruss

vom showbee

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hi lars,

schon richtig erkannt, nur verluste die innerhalb der sogen.
spekulationsfrist „erwirtschaftet“ wurden, sind abzugsfähig
und mindern die gewinne.

natuerlich kannst du, wenn du im jahr x verluste aus solchen
„innerhalb-eines-jahres-verkäufen“ gemacht hast und die
gewinne die steuerpflichtig waren, waren nicht ganz so gross,
in folgende jahre retten. das nennt sich dann verlustvortrag.
der bleibende verlust kann aber auch nur mit einkünften aus
spekulationsgewinnen verrechnet werden, nicht mit einkünften
anderer einkunftsarten (gewerbe, nichtselbständige arbeit
etc.)

gruss

vom showbee

hallo !

mist, dann hätte ich vor 1 monat mit verlust verkaufen müssen, schade ! jetzt sind also alle verluste verpufft ? darf nicht wahr sein ! warum verkauft dann nicht jeder ! seine aktien im minus innerhalb von 12 monaten und kauft sie gleich wieder neu ? verluste sind doch bares geld wert ! versteh ich nicht.

mist, dann hätte ich vor 1 monat mit verlust verkaufen müssen,
schade ! jetzt sind also alle verluste verpufft ? darf nicht
wahr sein ! warum verkauft dann nicht jeder ! seine aktien im
minus innerhalb von 12 monaten und kauft sie gleich wieder neu
? verluste sind doch bares geld wert ! versteh ich nicht.

hi lars,

das wäre m.E. nach gestalltungsmißbrauch, denn du verkaufst doch nur dann verlustbringend um die verluste steuerlich geltend zu machen, wirtschaftlich bleibst du dann (beabsichtigt) nicht auf ihnen sitzen, da du danach darauf spekulierst die aktie innerhalb von mehr als 12 monaten steuerfrei gewinnbringend zu verkaufen… aber wer solls nachprüfen?

der showbee

p.s. ist schon ein steuersparmodell, wenn man es clever macht und nicht jedem auf die nase bindet…

Das verkaufen mit Verlust innerhalb er 12monats Frist und wiederkaufen von Aktien ist in der Tat verboten, wenn es nur dem Zweck der VErlustrealisierung geht. I.d.R. sollte zwischen dem verkauf und erneuten Erwerb irgendein Ereignis bei diesem Unternehmen liegen, auf das Du Deine erneute Kaufentscheidung begründen kannst. Handelt es sich allerdings um vernachlässigbar kleine Summen ist es m.M. nach nicht wirklich relevant (natürlich machst Du Dich aber strafbar :smile:)

Gruß
C.

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Das verkaufen mit Verlust innerhalb er 12monats Frist und
wiederkaufen von Aktien ist in der Tat verboten, wenn es nur
dem Zweck der VErlustrealisierung geht. I.d.R. sollte zwischen
dem verkauf und erneuten Erwerb irgendein Ereignis bei diesem
Unternehmen liegen, auf das Du Deine erneute Kaufentscheidung
begründen kannst. Handelt es sich allerdings um
vernachlässigbar kleine Summen ist es m.M. nach nicht wirklich
relevant (natürlich machst Du Dich aber strafbar :smile:)

hi christoph,

strafbar??? nein, schau mal ins strafgesetzbuch der BRD, da wirst du nichts finden, was mit vorzeitigem aktienverkauf zu tun hat. es ist eher so, das hier ggf. der tatbestand des steuer- rechtlichen „gestaltungsmissbrauchs“ (§ 42 AO) vorliegt. wird dieser bewiesen, wird man STEUERLICH so gestellt, als haette man dieses quasi scheingeschäft nicht geschlossen, weil es ja nur getätigt wurde, um steuerlich vorteile zu erlangen. das hat aber nichts mit steuerhinterziehung/steuerverkürzung zu tun, die ggf. strafbar sind. man beisst sich durch gestaltungsmissbrauch nur selber in den arsch, wenn der auffliegt, weil man aufwendungen für null hatte (verkaufsgebühren und arbeit), die steuerlich irrelevant bleiben…

gruss vom showbee