Versteuerung Firmenwagen Arbeitnehmer

Hallo an alle Experten und Interessierten,

Obwohl nun sicher zum 100. Mal gestellt, wieder mal eine Fragestellung zur akuellen Lage bei der Versteuerung von Firmenwagen in 2010 (da waren imo in 2009 einige Änderungen in der Bewertung/Vorgehensweise durch die Finanzverwaltung):

Die Sachlage:

  • Arbeitnehmer X bekommt einen Firmenwagen gestellt (Leasing mit km-Begrenzung 20000), eine Nutzungsvereinbarung mit dem AG existiert.
  • die Abrechnung erfolgt nach 1% Regelung einschl. Fahrten Wohnung Arbeitsstätte

gemäß Nutzungsvereinbarung

  • ist die Anzahl der Privat-km auf 7500 p.a. beschränkt, was darüber hinaus geht, muß dem AG mit 0,17 EUR/km gegen Rechnung und Aufrechnung gegen den geldwerten Vorteil erstattet werden.
  • X muß für einige selbstgewählte (zusätzliche) Ausstattungsmerkmale dem Arbeitgeber den anteiligen Bruttolistenpreis im Jahr der Anschaffung erstatten (auch gegen „ordentliche“ Rechnung)

Nun die Fragestellungen:

  1. Listenpreis für die Anwendung der 1% Regel:
  • Sind beim Listenpreis hier die selbstgezahlten Ausstattungsmerkmale herauszurechnen, wenn ja, auch in allen Nutzungsjahren des Autos ?

  • m.E. gehören 1 Satz Winterreifen und Telefon/Freisprecheinrichtung nicht zur Sonderausstattung und sind demzufolge nicht ein- sondern herauszurechnen (ich meine daß irgendwo unter „Aktuelle Urteile“ gelesen zu haben, kann es aber nicht mehr wiederfinden …)

  1. Da sich der AG der Fahrtenbuch-Methode / Vollkosten-Rechnung beharrrlich wiedersetzt (wozu er berechtigt ist) steht für X die Frage
  • sind bei der Berechnung der für die Anwendung der 1% Regelung erforderlichen mindestens 50%igen betrieblich bedingten Nutzung die Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle privat oder dienstlich veranlaßt ?
  • was passiert steuerlich, wenn am Ende eines Steuerjahres die 50%ige betriebliche Nutzung unterschritten wird (es muß trotzdem vom AG ein Fahrtenbuch geführt werden, aber vor allem für den Nachweis der gefahrenen Privat-km) ?
  1. Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs (Fremdverschulden / Vandalismus) unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze erwartet der AG die Bezahlung des Schadens durch den AN.

  2. Für verschiedene Betriebskosten (z.B. Wagenwäsche, Innenreinigung) erwartet der AG ebenfalls eine Selbstübernahme durch den AN, ebensowie die Übernahme der Spritkosten für Privatfahrten.
    (3. und 4. sind in der oben erwähnten Nutzungsvereinbarung nicht explizit geregelt)

Ich hoffe, ich bin in allem präzise gewesen und freu mich auf eure Antworten

LG
Jogyi

Versteuerung Firmenwagen Arbeitnehmer
Nachtrag:
(Bei 3. und 4. würde mich interessieren, wie diese Verfahrensweisen von euch bewertet werden - wird das als „angemessen“ bewertet oder verstößt das gegen Rechtsnormen ?

Nun die Fragestellungen:

  1. Listenpreis für die Anwendung der 1% Regel:
  • Sind beim Listenpreis hier die selbstgezahlten
    Ausstattungsmerkmale herauszurechnen, wenn ja, auch in allen
    Nutzungsjahren des Autos ?

Nein. Laut Finanzverwaltung kann diese Zuzahlung bis zur Höhe des gw. Vorteils des ersten Jahres abgezogen werden, laut BFH über drei Jahre verteilt. In dem Urteilsfall wollte ein Pharma-Referent einen Porsche als Dienstwagen. Er musste seiner Firma zum Ausgleich für die Mehrkosten 37 500 Euro überweisen. Das Urteil: Diese Zahlung kann er über die Dienstwagen-Nutzungsdauer verteilt steuerlich absetzen. (BFH 18.10.07; DB 2007,2815). Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil nicht an. (Nicht-Anwendungserlass)

Details dazu hier:
Zuzahlungen zum Dienstwagen reduzieren die Ein-Proze…

  • m.E. gehören 1 Satz Winterreifen und
    Telefon/Freisprecheinrichtung nicht zur Sonderausstattung und
    sind demzufolge nicht ein- sondern herauszurechnen (ich meine
    daß irgendwo unter „Aktuelle Urteile“ gelesen zu haben, kann
    es aber nicht mehr wiederfinden …)

Hier steht was dazu:
5 oft vernachlässigte Steuersparmöglichkeiten beim F…

Bestimmte Positionen aus dem Listenpreis ausscheiden: Überführung, Winterreifen und Autotelefon kann man aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Festeinbau-Navi, Erdgas-Umrüstung und Alarmanlage leider nicht.

  1. Da sich der AG der Fahrtenbuch-Methode /
    Vollkosten-Rechnung beharrrlich wiedersetzt (wozu er
    berechtigt ist) steht für X die Frage
  • sind bei der Berechnung der für die Anwendung der 1%
    Regelung erforderlichen mindestens 50%igen betrieblich
    bedingten Nutzung die Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle privat
    oder dienstlich veranlaßt ?

Ein-Prozent-Regel ist pauschal: Egal ob der ArbN das Auto zu 0% oder zu 100% beruflich nutzt.

Die tats. Nutzung ist bei einem ArbN, der die Ein-Prozent-Regel anwendet irrelevant.

  1. Für verschiedene Betriebskosten (z.B. Wagenwäsche,
    Innenreinigung) erwartet der AG ebenfalls eine Selbstübernahme
    durch den AN, ebensowie die Übernahme der Spritkosten für
    Privatfahrten.

Auch dazu gilt der obige Link zu den Zuzahlungen beim Dienstwagen. Hinweis: Solche selbst übernommenen Kosten verpuffen steuerlich wirkungslos.
Abziehbar sind nur FESTE und km-bezogene Zuzahlungen.

Ich zitiere:
Ungünstig bleibt die Zahlung von Kfz-Kosten aus privater Tasche: Vereinbart der ArbG mit dem Mitarbeiter, dass er zum Beispiel das Benzin selber zahlen muss, während der ArbG alle anderen Kosten übernimmt, ist das steuerlich ungünstig. Denn der Arbeitnehmer muss gleichwohl den vollen geldwerten Vorteil versteuern und kann die privat bezahlten Kosten aber nirgendwo absetzen. Das wurde 2007 so noch einmal bestätigt (BFH 18.10.07; DB 2007,2813).

Gruß
AG

Guten Tag, Herr Gesierich,
vielen Dank für die umfassende (und schnelle) Antwort und die weiterführenden Links. Damit ist das Thema in Gänze und umfassend beantwortet.

VG
Jogyi