Wann wird Bürgschaft steuerlich wirksam?

Als Selbständiger Bauunternehmer (Einzelunternehmer) muss man für Bauleistungen Bürgschaften hinterlegen. Diese werden auf ein Sonderkonto in „geldform“ umgebucht. Diese mussten für 5 Jahre angelegt werden. Im März sind die 5 Jahre um.
Frage: Muss man die Bürgschaft dieses Jahr auflösen oder kann man das Geld weiter stehen lassen? Und wie sieht es mit der Besteuerung aus? D.h. Umsatzsteuer hat man ja eigentlich mit dem Zahlungseingang für die Bauleistung abgeführt. Aber was passiert mit dem Gewinn wird dieser mit auflösen erhöht und somit für den Einzelunternehmer einkommenssteuerechtl. wirksam. Oder ist es schon im Jahr der Bildung der Bürgschaft versteuert worden?

Servus,

Frage: Muss man die Bürgschaft dieses Jahr auflösen oder kann
man das Geld weiter stehen lassen?

Du fragst nach zwei verschiedenen Dingen:

Das Geldkonto, das zur Sicherung der von der Bank gegebenen Bürgschaft dient, wird genau analog zu den Kontenbewegungen gebucht. Wenn es aus welchem Grund auch immer nach sieben Jahren und drei Monaten nocht steht, wird es halt in Gottes Namen auch dann noch mit seinem Saldo im Umlaufvermögen ausgewiesen.

Die Bürgschaft selber wird beim Auftragnehmer überhaupt nicht gebucht, das ist eine Sache zwischen der bürgenden Bank und dem Auftraggeber.

Der Sicherheitseinbehalt ist bereits mit Auszahlung (gegen Vorlage der Bürgschaft) aufgelöst. Aus Bauvorhaben, zu denen Bürgschaften vorgelegt worden sind, dürften keine Forderungen aus Sicherheitseinbehalten mehr stehen, wenn alles richtig gemacht worden ist.

Wenn die Forderung aus dem Bauvorhaben korrekt eingebucht worden ist, d.h. einschließlich Sicherheitseinbehalt, ist sowohl mit der USt als auch mit den Auswirkungen auf den Ertrag das Ende der Fahnenstange erreicht. Da passiert nachher nichts mehr, der Rest findet in der Abteilung Aktivtausch statt.

Mit Ausnahme natürlich von den Dreimarkfünfzig Zinserträgen aus dem Festgeld/Termingeld, das die bürgende Bank haben wollte. Aber die haben nichts mit dem Bauvorhaben, dem Sicherheitseinbehalt und der Bürgschaft zu tun, das sind einfach Zinsen aus Festgeld/Termingeld.

Kurz: Stur und fantasielos buchen, was auf den Belegen steht. Dann passt das schon.

Schöne Grüße

MM

Leider habe ich die antwort nicht richtig verstanden.
hier noch ein paar infos zum unternehmen.

Einzelunternehmen mit einnahmenüberschussrechnung keine bilanz
die bürgschaft hat der unternehmer mit der bank als sicherheit für eventuell eintretende mängelansprüche für 5 jahre abgeschlossen.

kann man bürgschaft dann z.b. 2 weitere jahre auf sonderkonto stehen lassen ohne diese in irgend einer form zu berücksichtigen.

bei auflösung bürgschaft wird dann geld auf geschäftskonto umgebucht und gewinn wirksam? oder ist geld schon als gewinn berücksichtigt in dem jahr wo bürgschaft gebildet wurde

Servus,

Leider habe ich die antwort nicht richtig verstanden.

ja, ich habe auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass da ein Überschußrechner im Spiel sein könnte.

Der bucht immer bloß das, was er einnimmt:

Bei Abnahme 95% der Schlußrechnung, wenn sie bezahlt wird.

5% Sicherheitseinbehalt, wenn der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde hat und den Einbehalt ausbezahlt.

Und damit hat sichs erstmal, was den Auftrag betrifft.

Fummelig ist, daß die Zinseinnahmen aus dem betrieblichen Festgeld auch Einnahmen sind. Die kann man immer dann buchen, wenn sie abgerechnet werden. Man darf aber das Festgeldkonto nicht aus den Augen verlieren.

Die Geldbewegungen zwischen laufendem Betriebskonto und Festgeldkonto sind weder Einnahmen noch Ausgaben. Bloß die Zinsen, die dem Festgeldkonto gutgeschrieben werden, sind Betriebseinnahmen.

Jo, und dann muss man halt hoffen, daß auch bei mehreren laufenden Bürgschaften parallel (und dazu gehörigen Festgeldkonten) niemand der Ansicht ist, daß allein diese Struktur schon Buchführung und Bilanzierung erforderlich macht - meiner persönlichen Ansicht nach wäre das angezeigt (und begründet), den StPfl in dieser Situation zum Bilanzieren anzuhalten.

Schöne Grüße

MM

könnte man das mal an einem beispiel betrachten mit den zinsen das ist mir klar, die können wir außer acht lassen.

also wenn ich 5000€ brutto vom kunden für bauleistungen erhalte führe ich 950€ ust ab somit habe ich 4050€ umsatz = gewinn. nun muss ich eine bürgschaft von 5% für sachmängel bilden. rund 203 € diese mindern meiner meinung nach in diesem jahr den gewinn oder werden die dann wie eine entnahme behandelt und auf sonderkonto umgebucht?
nach 5 jahren löst man die bürgschaft auf und die 203€ werden freigesetzt. stehen die dann privat zur verfügung oder müssen die auf geschäftskonto umgebucht werden (gewinn erhöhend)?

also wenn ich 5000€ brutto vom kunden für bauleistungen
erhalte führe ich 950€ ust

Also ich würde dabei nur 798,31 Euro USt abführen…

ab somit habe ich 4050€ umsatz =

…somit immerhin 4.201,69 Euro Umsatz (netto)…

gewinn.

…Umsatz ist nicht gleich Gewinn. Da liegen u. U. Welten dazwischen…

nun muß ich eine bürgschaft von 5% für sachmängel
bilden.

Nö. Wie das? Soll das eine Rückstellung sein? Bei einem Einnahme- / Überschußrechner? Geht nicht.

rund 203 € diese mindern meiner meinung nach in diesem
jahr den gewinn oder werden die dann wie eine entnahme
behandelt und auf sonderkonto umgebucht?

nach 5 jahren löst man die bürgschaft auf und die 203€ werden
freigesetzt. stehen die dann privat zur verfügung oder müssen
die auf geschäftskonto umgebucht werden (gewinn erhöhend)?

Jain. Ein Einnahme- / Überschußrechner bucht nur die Geldeingänge bzw. -ausgänge, keine Forderungen bzw. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen (von Sonderfällen wie z. B. Krediten mal abgesehen).

Wenn der Kunde eine Rechnung über 5.000 Euro brutto bekommt und nur 95% bezahlt (4.750 Euro), dann hat man einen Umsatz in Höhe von 4.750 Euro brutto = 3.991,60 Euro netto. Im Jahr des Zuflusses ist also dieser Umsatz zu buchen.

Falls der Kunde die restlichen 5% bezahlt, dann ergeben sich im Jahr des Zuflusses weitere 250 Euro Umsatz brutto = 210,08 Euro netto.

Ob man mit solchen Geschäftsvorfällen überhaupt nach § 4 Abs. 3 EStG abrechnen darf, wurde bereits zutreffend bezweifelt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald