Hallo ihr,
hallo undine,
ich habe eine logische frage zur ansparrücklage n. §7g EStG
undzwar beim §4(3) gewinnermittler:
es geht mir hier nicht um die auswirkung, sondern um die
auflösung derselbigen. aber zum thema anhand eines bsp.
unternehmer U bucht eine ansparabschreibung i.H.v. 50.000,- DM
in 1999 gewinnmindernd. in 2000 kauft er das AV für 100.000,- DM
mit einer nutzungsdauer von 5 Jahren.
wie nun auflösen?
richtigerweise würde man doch meinen er macht nun folgendes:
gewinnerhöhende auflösung (neutr. ertrag) v. 50.000,-
und 5 jahre lange je 20.000,- AfA potential.
das bedeutet folgende gewinnauswirkungen:
jahr 99 : - 50.000,-
jahr 00 : + 30.000,-
jahr 01 : - 20.000,-
jahr 02 : - 20.000,-
jahr 03 : - 20.000,-
jahr 04 : - 20.000,-
saldo : -100.000,- DM (entsprechend der AK des AV!)
was aber, wenn man es so macht:
auflösung der sonder-afa nicht gg. neutralen ertrag, sondern
als minderung der AK. buchung also „rücklagenkonto an anlagekonto“
das bedeutet folgende gewinnauswirkungen:
jahr 99 : - 50.000,-
und 5 jahre AfA von AK (100.000 - 50.000 aufgelöste anspar-afa)
jahr 00 : - 10.000,-
jahr 01 : - 10.000,-
jahr 02 : - 10.000,-
jahr 03 : - 10.000,-
jahr 04 : - 10.000,-
saldo : -100.000,- DM (entsprechend der AK des AV!)
bedeutet eigentlich das gleiche ergebnis, mit dem unterschied
das man in 00 keine gewinnerhöhung im 30.000 hat und die quasi
über die jahre verteilt, was natuerlich mit linear-progressiven
steuersatz (und zvE jenseit 120.000,-) auswirkungen hat.
wie ist eure meinung? ist das erlaubt? hat der gesetzgeber dem
ggf. einen riegel vorgeschoben, wenn ja wo?
wäre doch ein schönes steuerspielinstrument, oder?
freue mich auf eure meinungen und hinweise,
der
showbee
