Ansparabschreibung auflösen einmal anders!

Hallo ihr,
hallo undine,

ich habe eine logische frage zur ansparrücklage n. §7g EStG
undzwar beim §4(3) gewinnermittler:

es geht mir hier nicht um die auswirkung, sondern um die
auflösung derselbigen. aber zum thema anhand eines bsp.

unternehmer U bucht eine ansparabschreibung i.H.v. 50.000,- DM
in 1999 gewinnmindernd. in 2000 kauft er das AV für 100.000,- DM
mit einer nutzungsdauer von 5 Jahren.

wie nun auflösen?

richtigerweise würde man doch meinen er macht nun folgendes:

gewinnerhöhende auflösung (neutr. ertrag) v. 50.000,-
und 5 jahre lange je 20.000,- AfA potential.

das bedeutet folgende gewinnauswirkungen:

jahr 99 : - 50.000,-
jahr 00 : + 30.000,-
jahr 01 : - 20.000,-
jahr 02 : - 20.000,-
jahr 03 : - 20.000,-
jahr 04 : - 20.000,-

saldo : -100.000,- DM (entsprechend der AK des AV!)

was aber, wenn man es so macht:

auflösung der sonder-afa nicht gg. neutralen ertrag, sondern
als minderung der AK. buchung also „rücklagenkonto an anlagekonto“

das bedeutet folgende gewinnauswirkungen:

jahr 99 : - 50.000,-

und 5 jahre AfA von AK (100.000 - 50.000 aufgelöste anspar-afa)

jahr 00 : - 10.000,-
jahr 01 : - 10.000,-
jahr 02 : - 10.000,-
jahr 03 : - 10.000,-
jahr 04 : - 10.000,-

saldo : -100.000,- DM (entsprechend der AK des AV!)

bedeutet eigentlich das gleiche ergebnis, mit dem unterschied
das man in 00 keine gewinnerhöhung im 30.000 hat und die quasi
über die jahre verteilt, was natuerlich mit linear-progressiven
steuersatz (und zvE jenseit 120.000,-) auswirkungen hat.

wie ist eure meinung? ist das erlaubt? hat der gesetzgeber dem
ggf. einen riegel vorgeschoben, wenn ja wo?
wäre doch ein schönes steuerspielinstrument, oder?

freue mich auf eure meinungen und hinweise,

der

showbee

Hi showbee,

ich habe einen solchen Fall in der Praxis leider noch nicht gehabt. Aber die 2. Alternative erscheint mit durchaus logisch und vertretbar. Eine dagegen sprechende Vorschrift ist mir auch nicht bekannt.
Eine schöne Variante!

Gruß,
Francesco

hi francesco,

das problem ist nur, §7g Abs. 4 EStG und ob die variante 2 damit in einklang zu bringen ist, da steht doch:

Satz 1

„Solbald für das begünstigte WG AfA vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage i.H.v. 50% der AK/HK gewinnerhöhend aufzulösen“

ist die variante 2 nun „gewinnerhöhend“? ich denke hier liegt der hase im pfeffer, oder?

mal sehen, was die anderen meinen …

der showbee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

das problem ist nur, §7g Abs. 4 EStG und ob die variante 2
damit in einklang zu bringen ist, da steht doch:

Satz 1

„Solbald für das begünstigte WG AfA vorgenommen werden dürfen,
ist die Rücklage i.H.v. 50% der AK/HK gewinnerhöhend
aufzulösen“

Is fast irrelevant, da für § 4 Abs. § Abs. 6 gilt:

Nein, Deine 2. Variante geht nicht.
Steht eindeutig da, daß Ansparrücklage bei Bildung BA ist und bei Auflösung BE.
Und vergiß die Sonderafa von 20 v.H. nicht im ersten Jahr.

also hast Du in 99 - 50 TDM
in 00 + 10 TDM ( + 50 TDM Rücklage aufgelöst; - 20 TDM Sonderafa nach § 7g; - 20 TDM Normal-Afa)
in 01 - 20 TDM
in 02 - 20 TDM
in 03 - 20 TDM

Ende, weil abgeschrieben - Restbuchwertvorschrift greift nicht.
(neben sonderafa ist den gesamten Begünstigungszeitraum die lineare Afa anzusetzen)

MfG
Undine

Hi Francesco

ich habe einen solchen Fall in der Praxis leider noch nicht
gehabt. Aber die 2. Alternative erscheint mit durchaus logisch
und vertretbar.

Welches steuergesetz ist logisch?

Logisch war die Ansparrücklage, als noch 50 v.H. sonderafa möglich waren - da war sie nämlich neutral auflösbar im ersten JAhr und brachte eine tatsächliche Erleichterung.

Mfg
Undine

mist
hi undine,

na, dann bin ich ja mal gespannt. habe ehrlich gesagt die sache probiert und nun fragt das FA nach. wenn ich natuerlich den abs. 6 genauer lese, fällts einem wie schuppen von den augen: MEINE IDEE IST MANGELWARE … (wie 500 v. 1000 tips ausm konz :wink:

mal sehen, wie dich sich haben. ich werde das ergebnis hier posten…

danke und

gruss vom showbee