Wertfortschreibung

Hallo ihr alle,

Wer kann mir helfen? Ich muß wohl (leider) das entsprechende Kapitel Einheitsbewertung aus dem Heft Gewerbesteuer „vorlegen“, damit ihr wiederum einen Einblick bekommst, wie der Inhalt, die Aufgabe selbst so wie die Lehrerantwort ausfällt. Ich denke so ist es das beste, damit ihr selber euch eine Meinung bildet bzw. mir hoffentlich in fortgeschrittener aber verständlicher Form dieses etwas besser erklären könnt als der Lehrer. Falls ich etwas nicht verstehe, setze ich meinen Kommentar gleich in Klammern hinter die entsprechende Stelle, ok? Somit könnt ihr dann eigentlich erkennen was mir unklar erscheint.

Hauptfestellung. Nach Paragraph 21 BewG werden die Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfestellung) - in Zeitabständen von je sechs Jahren. Der Hauptfestellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfestellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Für den gesamten Grundbesitz wurde die letzte Hauptfestellung jedoch zum 1.1.64 (!) vorgenommen. Die auf diesen Stichtag festgestellten Einheitswerte wurden generell steuerlich wirksam ab 1.1.74 (!), und zwar mit einem Aufschlag von 40 Prozent wegen der inzwischen eingetretenen Wertsteigerung (maßgeblicher Einheitswert). Nach Paragraph 121 a BewG sind somit ab 1.1.74 für die Feststellung der Einheitswerte alle Grundstücke mit 140 Prozent der auf den 1.1.64 festgestellten Einheitswerte anzusetzen.

Fortschreibung.
nach Paragraph 22 BewG ist eine Fortschreibung vorzunehmen, wenn der festgestellter Einheitswert innerhalb des Hauptfestellungszeitraums bzw. des restlichen Teils im Falle einer Nachfeststellung aus bestimmten Gründen geändert werden muß. Dabei sind zu unterscheiden: Wertfortschreibung (eigene Anmerkung: die anderen Arten brauchen wir hierfür nicht).

Wertfortschreibung.
eine Wertfortschreibung ist vorzunehmen, wenn die in Paragraph 22 BewG genannten Grenzen über - oder unterschritten werden. Der Wert ist gemäß Paragraph 30 BewG zu runden. Abweichungen nach oben: mehr als einem Zehntel mindestens, 5000 mehr als 100000; Abweichungen nach unten: mehr als ein Zehntel mindestens, 500 mehr als 5000. Beispiel: für ein Grundstück wird ein Einheitswert auf den 1.1.01 in Höhe von DM 350.000,- festgestellt. Nach den Verhältnissen vom 31.12.01 ergebe sich auf den 1.1.02 ein Einheitswert von DM 430.000,-. Eine Wertfortschreibung findet statt, da die Abweichung mehr als ein Zehntel beträgt (Verständlich. Ein Zehntel von 350.000 gleich 35.000 gleich 350.000 plus 35.000 gleich 385.000). Beispiel: der auf den 1.1.01 festgestellte Einheitswert stellt sich auf DM 1.200.000,- fest. Kommt es zu einer Wertfortschreibung, wenn sich für den 1.1.02 ein Einheitswert von einer Million DM 420.000,- ergäbe? Die Abweichung ist größer als DM 100.000,-. Es findet eine Wertfortschreibung statt. (Verständlich).

Aufgabe zur Selbstüberprüfung: erste Frage : ein unbebautes Grundstück von 5.000 m² Größe wurde bei der Hauptfestellung am 1.1.64 mit DM 10,- pro Quadratmeter bewertet, das heißt der Einheitswert auf DM 50.000,- festgesetzt. Bei der allgemeinen Preissteigerung wären im Jahr X1 60/qm zu bezahlen. Ist aus diesen Gründen eine Wertfortschreibung auf den 1.1. X 2 vorzunehmen? Meine Antwort auf diese Frage lautet ja. Begründung: DM 50.000,- gegenüber DM 300.000,- (DM 60,- mal 5.000 m²) ist für mich laut Paragraph 22 BewG eine Wertfortschreibung wert. Die Antwort des Lehrers: nach Paragraph 27 BewG müssen die Wertverhältnisse im Hauptfestellungszeitpunkt, also am 1.1.64, für eine Wertfortschreibung zugrunde gelegt werden. Eine Wertfortschreibung kommt wegen der allgemeinen aufwärts Entwicklung der Grundstückspreise nicht in Betracht. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt hier nicht vor. (wieso liegt hier keine Veränderung vor? Hier liegt doch eine Steigerung,also Wertsteigerung vor, oder nicht?).

Zweite Frage: ändert sich ihre Lösung der Aufgabe eins - wenn ja: in welcher Weise -, wenn das unbebaute Grundstück zunächst außerhalb der bebaubaren Zone lag und im Jahr X 1 in den Bebauungsplan als Bauland aufgenommen wird? Dadurch erhöht sich der Preis auf 80/qm; als bebaubares Gelände hätte das Grundstück am 1.1.64 20/qm gekostet. Meine Antwort: Ja. Begründung: DM 20,- mal 5.000 m² gleich DM 100.000,-; DM 80,- mal 5.000 m² gleich DM 400.000,-. Hier liegt eine Wertfortschreibung vor. Antwort vom Lehrer: durch die Aufnahme des Grundstücks in den Bebauungsplan ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse und erfordern eine Wertfortschreibung. Die in Paragraph 22 BewG genannten Wertgrenzen werden überschritten (genau,aber wieso ist das bei der ersten Frage nicht so?). Auszugehen ist von den Wertverhältnissen als Bauland am 1.1.64, das sind 20/qm. 5.000 m² mal DM 20,- gleich DM 100.000,- Einheitswert. Auch in diesem Fall bleiben die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen unberücksichtigt. (Frage wieso? Irgendwie kommt mir diese Antwort widersprüchlich vor).

Ich frage natürlich noch den Lehrer,nur das kann dauern…Dank für alles.

Gruß Andreas

Hallo Andreas,

Für den gesamten
Grundbesitz wurde die letzte Hauptfestellung jedoch zum 1.1.64
(!) vorgenommen. Die auf diesen Stichtag festgestellten
Einheitswerte wurden generell steuerlich wirksam ab 1.1.74
(!), und zwar mit einem Aufschlag von 40 Prozent wegen der
inzwischen eingetretenen Wertsteigerung (maßgeblicher
Einheitswert). Nach Paragraph 121 a BewG sind somit ab 1.1.74
für die Feststellung der Einheitswerte alle Grundstücke mit
140 Prozent der auf den 1.1.64 festgestellten Einheitswerte
anzusetzen.

Stimmt nicht ganz. Für das Beitrittsgebiet gelten andere Regeln.
(siehe §§ 125ff BewG)

Aufgabe zur Selbstüberprüfung: erste Frage :

Die Antwort des Lehrers: nach
Paragraph 27 BewG müssen die Wertverhältnisse im
Hauptfestellungszeitpunkt, also am 1.1.64, für eine
Wertfortschreibung zugrunde gelegt werden. Eine
Wertfortschreibung kommt wegen der allgemeinen aufwärts
Entwicklung der Grundstückspreise nicht in Betracht. Eine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt hier nicht
vor. (wieso liegt hier keine Veränderung vor? Hier liegt doch
eine Steigerung,also Wertsteigerung vor, oder nicht?).

Es liegt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor.
Tatsächliche Verhältnisse wären die Nutzungsart/Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks oder eine Bebauung ansich.
Die allgemeine Preissteigerung wird ja zum einen durch den Aufschlag nach § 121a bzw. § 133 BewG und durch die Faktoren der Einzelsteuergesetze (z.B. Steuermeßzahl/ Steuermeßbetrag bei der Grundsteuer) berücksichtigt.

Zweite Frage: ändert sich ihre Lösung der Aufgabe eins - wenn
ja: in welcher Weise -, wenn das unbebaute Grundstück zunächst
außerhalb der bebaubaren Zone lag und im Jahr X 1 in den
Bebauungsplan als Bauland aufgenommen wird? Dadurch erhöht
sich der Preis auf 80/qm; als bebaubares Gelände hätte das
Grundstück am 1.1.64 20/qm gekostet. Meine Antwort: Ja.
Begründung: DM 20,- mal 5.000 m² gleich DM 100.000,-; DM 80,-
mal 5.000 m² gleich DM 400.000,-. Hier liegt eine
Wertfortschreibung vor. Antwort vom Lehrer: durch die Aufnahme
des Grundstücks in den Bebauungsplan ändern sich die
tatsächlichen Verhältnisse und erfordern eine
Wertfortschreibung. Die in Paragraph 22 BewG genannten
Wertgrenzen werden überschritten (genau,aber wieso ist das bei
der ersten Frage nicht so?).

Lehrer hat es ja schon richtig gesagt:
Durch die Aufnahme in den Bebauungsplan (Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil Grundstück nun vom „Acker“ zum „Bauland“ wurde) ändert sich der Wert des Grundstücks - Du lagst zwar mit „ja“ richtig, hast aber falsch begründet.

Auszugehen ist von den
Wertverhältnissen als Bauland am 1.1.64, das sind 20/qm. 5.000
m² mal DM 20,- gleich DM 100.000,- Einheitswert. Auch in
diesem Fall bleiben die inzwischen eingetretenen
Preissteigerungen unberücksichtigt. (Frage wieso? Irgendwie
kommt mir diese Antwort widersprüchlich vor).

Die Antwort ist nicht widersprüchlich.
Die Wertangabe, was der Quadratmeter heute kostet war eine Falle.
Du mußt mit den qm-Preisen zum Hauptfeststellungszeitpunkt rechnen.

Es zählt der Wert des Grundstücks zum Hauptfeststellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der nunmehr tatsächlichen Verhältnisse (jetzt Bauland = wertvoller). Dabei wird unterstellt, daß das Grundstück damals schon Bauland war.
Die Wertsteigerung erfährt das Grundstück hier nur durch die Umqualifizierung zu „Bauland“ - nicht durch allg. Preissteigerungen.

Blende bei solchen Frage die „Neuzeit“ aus und frage Dich, ob sich denn zum Hauptfeststellungzeitpunkt der Wert geändert hätte, wenn damals bekannt gewesen wäre, wie das Grundstück heute genutzt wird bzw. wie seine Lage heute ist.

Kleiner Trost:
Der Einheitswert ansich spielt heute kaum noch eine Rolle.
Mir fällt da iM nur Grundsteuer und die Kürzung bei der GewSt ein.
Die Gewerbekapitalsteuer ist abgeschaft, die Vermögensteuer ausgesetzt und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten nun andere Bewertungsvorschriften.

MfG
Undine

Hallo ihr alle,

Wer kann mir helfen? Ich muß wohl (leider) das entsprechende
Kapitel Einheitsbewertung aus dem Heft Gewerbesteuer
„vorlegen“, damit ihr wiederum einen Einblick bekommst, wie
der Inhalt, die Aufgabe selbst so wie die Lehrerantwort
ausfällt. Ich denke so ist es das beste, damit ihr selber euch
eine Meinung bildet bzw. mir hoffentlich in fortgeschrittener
aber verständlicher Form dieses etwas besser erklären könnt
als der Lehrer. Falls ich etwas nicht verstehe, setze ich
meinen Kommentar gleich in Klammern hinter die entsprechende
Stelle, ok? Somit könnt ihr dann eigentlich erkennen was mir
unklar erscheint.

Hauptfestellung. Nach Paragraph 21 BewG werden die
Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfestellung) - in
Zeitabständen von je sechs Jahren. Der Hauptfestellung werden
die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres
(Hauptfestellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Für den gesamten
Grundbesitz wurde die letzte Hauptfestellung jedoch zum 1.1.64
(!) vorgenommen. Die auf diesen Stichtag festgestellten
Einheitswerte wurden generell steuerlich wirksam ab 1.1.74
(!), und zwar mit einem Aufschlag von 40 Prozent wegen der
inzwischen eingetretenen Wertsteigerung (maßgeblicher
Einheitswert). Nach Paragraph 121 a BewG sind somit ab 1.1.74
für die Feststellung der Einheitswerte alle Grundstücke mit
140 Prozent der auf den 1.1.64 festgestellten Einheitswerte
anzusetzen.

Fortschreibung.
nach Paragraph 22 BewG ist eine Fortschreibung vorzunehmen,
wenn der festgestellter Einheitswert innerhalb des
Hauptfestellungszeitraums bzw. des restlichen Teils im Falle
einer Nachfeststellung aus bestimmten Gründen geändert werden
muß. Dabei sind zu unterscheiden: Wertfortschreibung (eigene
Anmerkung: die anderen Arten brauchen wir hierfür nicht).

Wertfortschreibung.
eine Wertfortschreibung ist vorzunehmen, wenn die in Paragraph
22 BewG genannten Grenzen über - oder unterschritten werden.
Der Wert ist gemäß Paragraph 30 BewG zu runden. Abweichungen
nach oben: mehr als einem Zehntel mindestens, 5000 mehr als
100000; Abweichungen nach unten: mehr als ein Zehntel
mindestens, 500 mehr als 5000. Beispiel: für ein Grundstück
wird ein Einheitswert auf den 1.1.01 in Höhe von DM 350.000,-
festgestellt. Nach den Verhältnissen vom 31.12.01 ergebe sich
auf den 1.1.02 ein Einheitswert von DM 430.000,-. Eine
Wertfortschreibung findet statt, da die Abweichung mehr als
ein Zehntel beträgt (Verständlich. Ein Zehntel von 350.000
gleich 35.000 gleich 350.000 plus 35.000 gleich 385.000).
Beispiel: der auf den 1.1.01 festgestellte Einheitswert stellt
sich auf DM 1.200.000,- fest. Kommt es zu einer
Wertfortschreibung, wenn sich für den 1.1.02 ein Einheitswert
von einer Million DM 420.000,- ergäbe? Die Abweichung ist
größer als DM 100.000,-. Es findet eine Wertfortschreibung
statt. (Verständlich).

Aufgabe zur Selbstüberprüfung: erste Frage : ein unbebautes
Grundstück von 5.000 m² Größe wurde bei der Hauptfestellung am
1.1.64 mit DM 10,- pro Quadratmeter bewertet, das heißt der
Einheitswert auf DM 50.000,- festgesetzt. Bei der allgemeinen
Preissteigerung wären im Jahr X1 60/qm zu bezahlen. Ist aus
diesen Gründen eine Wertfortschreibung auf den 1.1. X 2
vorzunehmen? Meine Antwort auf diese Frage lautet ja.
Begründung: DM 50.000,- gegenüber DM 300.000,- (DM 60,- mal
5.000 m²) ist für mich laut Paragraph 22 BewG eine
Wertfortschreibung wert. Die Antwort des Lehrers: nach
Paragraph 27 BewG müssen die Wertverhältnisse im
Hauptfestellungszeitpunkt, also am 1.1.64, für eine
Wertfortschreibung zugrunde gelegt werden. Eine
Wertfortschreibung kommt wegen der allgemeinen aufwärts
Entwicklung der Grundstückspreise nicht in Betracht. Eine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt hier nicht
vor. (wieso liegt hier keine Veränderung vor? Hier liegt doch
eine Steigerung,also Wertsteigerung vor, oder nicht?).

Zweite Frage: ändert sich ihre Lösung der Aufgabe eins - wenn
ja: in welcher Weise -, wenn das unbebaute Grundstück zunächst
außerhalb der bebaubaren Zone lag und im Jahr X 1 in den
Bebauungsplan als Bauland aufgenommen wird? Dadurch erhöht
sich der Preis auf 80/qm; als bebaubares Gelände hätte das
Grundstück am 1.1.64 20/qm gekostet. Meine Antwort: Ja.
Begründung: DM 20,- mal 5.000 m² gleich DM 100.000,-; DM 80,-
mal 5.000 m² gleich DM 400.000,-. Hier liegt eine
Wertfortschreibung vor. Antwort vom Lehrer: durch die Aufnahme
des Grundstücks in den Bebauungsplan ändern sich die
tatsächlichen Verhältnisse und erfordern eine
Wertfortschreibung. Die in Paragraph 22 BewG genannten
Wertgrenzen werden überschritten (genau,aber wieso ist das bei
der ersten Frage nicht so?). Auszugehen ist von den
Wertverhältnissen als Bauland am 1.1.64, das sind 20/qm. 5.000
m² mal DM 20,- gleich DM 100.000,- Einheitswert. Auch in
diesem Fall bleiben die inzwischen eingetretenen
Preissteigerungen unberücksichtigt. (Frage wieso? Irgendwie
kommt mir diese Antwort widersprüchlich vor).

Ich frage natürlich noch den Lehrer,nur das kann
dauern…Dank für alles.

hallo andreas,

die lösung deines problems findest du in den vermögensteuerrichtlinien abschnitt 1 abs. 1 (http://www.gesetze.2me.net/vstr/vstr0002.htm):

"(1) Im Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitraum 1989 ist
Grundbesitz vorbehaltlich des Absatzes 3 mit den jeweils
maßgebenden Einheitswerten anzusetzen, die auf den
Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhen und bei der
Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 oder bei der
Fortschreibung oder Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 oder
einen späteren Zeitpunkt festgestellt worden sind (vgl. Artikel 1
des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27.7.1971, BGBl. I
S. 1157; BStBl I S. 360). Für die Fortschreibung,
Nachfeststellung und Aufhebung von Einheitswerten der
Hauptfeststellung 1964 auf den 1. Januar 1974 und spätere
Feststellungszeitpunkte gelten die Fortschreibungs-Richtlinien vom
2.12.1971 (BStBl I S. 638) sowie die gleichlautenden Erlasse

(Entschließung) der obersten Finanzbehörden der Länder vom
14.1.1972 (BStBl I S. 30).

(2) Für eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswertes
gilt Abschnitt 3 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswerte der Grundstücke
(§ 70 BewG) und der wie Grundvermögen bewerteten
Betriebsgrundstücke (§ 99 Abs. 1 BewG) sind bei der Ermittlung der
Einheitswerte des Betriebsvermögens und des Gesamtvermögens oder
Inlandsvermögens mit 140 v.H. des festgestellten Werts anzusetzen
(§ 121a BewG). Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind
die nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswerte ohne Zuschlag zu
übernehmen. "

an diesen richtlinien hat sich bis heute nichts geändert, so dass grundstücke, die nach dem bewertungsgesetz zu bewerten sind, nach wie vor so zu bewerten sind, als wenn sie bereits zum zeitpunkt des hauptfeststellungszeitpunktes 1.1.1964 gestanden hätten. nur wenn sich ihre eigenschaft ändert (z.b. bisher ackerland - nunmehr durch aufnahme in bebauungsplan baureifes land und damit als baugrundstück zu bewerten oder bisher unbebautes grundstück - nach bebauung einfamilienhaus), ändern sich damit auch die verhältnisse für die bewertung am hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.64 und es ist gegebenenfalls eine wert- und oder artfortschreibung durchzuführen.

als einfache faustregel kannst du dir merken: für zwecke der einheitsbewertung von grundstücken gibt es keine wertsteigerung aufgrund von inflation o.ä., es gelten IMMER die werte zum 1.1.1964.

die faulheit des gesetzgebers (oder der verwaltung?), alle 6 jahre eine einheitsbewertung für grundstücke durchführen zu lassen (dann hätte man ja mehr finanzbeamte gebraucht, um dies personell bewältigen zu können), hat übrigens dazu geführt, dass zwischenzeitlich (seit 1.1.1997) die vermögensteuer abgeschafft wurde. denn das bundesverfassungsgericht hatte in einem erbschaftsteuerstreit es als nicht hinnehmbar bezeichnet, dass der 1. erbe, der bargeld im wert von 800.000 dm erhielt, hierfür erbschaftsteuer zahlen musste, während der 2. erbe, der ein zweifamilienhaus im wert von 800.000 dm wegen dessen niedrigem einheitswert zum hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.64 keine erbschaftsteuer zahlen brauchte.

da einheitswerte aber auch für zwecke der erbschaftsteuer und ggfalls der grunderwerbsteuer gebraucht werden, wurden dafür die §§ 138 ff. BewG eingeführt (s. http://www.walhalla.de/gesetze/ unter bewertungsgesetz):

"Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

A. Allgemeines
§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
(1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirtschaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgestellt.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2001.

(5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen

  1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über den Gewerbebetrieb;

  2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist.

Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß.

(6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen."

ich hoffe, ich konnte dir bei deinem problem etwas helfen.

viele grüße gunnar

Hallo Gunnar,

Danke schön.Nur: Warum kommt nicht eine Artfortschreibung auch in Betracht?

MfG Andreas

Halo Undine,

Danke schön. Nur warum kommt eine Artfortschreibung nicht in Betracht? Oder ist Artfortschreibung „insgeheim“ da drin…Ich weiß,klingt garantiert bescheuert…

MfG Andreas

Hallo Andreas,

Danke schön. Nur warum kommt eine Artfortschreibung nicht in
Betracht? Oder ist Artfortschreibung „insgeheim“ da drin…Ich
weiß,klingt garantiert bescheuert…

Die Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG greift hier nicht, weil sich im Sinne von § 18 BewG die „Art“ des Vermögens nicht geändert hat.
Nach § 18 gibt es 3 Arten von Vermögen:

  1. Land- und Forstwirtschaftl. Vermögen
  2. Grundvermögen
  3. Betriebsvermögen

Das Grundstück ist und bleibt Grundvermögen.
Insoweit war mein Geschreibsel wohl irreführend, wegen Änderung der Art der Nutzung *sorry*.

MfG
Undine

Undine,

erstens brauchst Du Dich nicht entschuldigen.Du hilfst mir super.Nur: Es ist und bleibt Grundvermögen,klar;aber nach § 22 BewG ist es doch zuerst ein unbebautes und anschließend ein bebautes,also teureres Grundstück…Also ein Artfortschreibung,sorry,jedenfalls nach dem Lernheft…Sorry, bitte nicht haun(grins)…Äh, oder hab ich - noch - etwas nicht verstanden?

MfG Andreas

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Hi Andreas,

ich versuche es jetzt nochmal:smile:

erstens brauchst Du Dich nicht entschuldigen.Du hilfst mir
super.Nur: Es ist und bleibt Grundvermögen,klar;aber nach § 22
BewG ist es doch zuerst ein unbebautes und anschließend ein
bebautes,also teureres Grundstück…

Ja, aber eine Artfortschreibung wäre es nur, wenn sich die Art des Vermögens nach § 18 BewG (luF, GuB,BV) geändert hätte.
Nur dann spricht man von Artfortschreibung.

Das wäre zB der Fall, wenn das Grundstück vorher zu einem Land- und Fortswirtschaftlichen Vermögen gehört hätte und von dort nunmehr entnommen wurde, um es als Bauland für Zwecke außerhalb eines LuF-Beriebes zu nutzen.
Das gibt aber der Sachverhalt nicht her, weil das LuF-Vermögen mittels Ertragswert bewertet worden wäre und nicht mittels qm-Preise.

Die Einbeziehung des Grundstückes in den Bebauungsplan ändert seinen Wert, aber nicht seine Art (die nur nach § 18 BewG zu beurteilen ist).

Also ein
Artfortschreibung,sorry,jedenfalls nach dem Lernheft…

*hüstel* ILS?
(Rückfrage zwecklos - ich gebe zu dieser Bildungseinrichtung keinen weiteren Kommentar ab)

Sorry,
bitte nicht haun(grins)…

*g*
Andreas, ich habe 2 halbwüchsige Kinder - mich bringt man nicht so leicht aus der Ruhe.

MfG
Undine

Undine,

das hat „gsessen“.Danke.

MfG Andreas

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hallo andreas,

eine artfortschreibung wird gemäß § 22 Abs 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 1 a BewG durchgeführt, wenn sich die grundstücksart ändert, also z.b. von bisher unbebautem grundstück (§ 72 BewG) zu bebautem grundstück (§ 74 bewG) oder von grundstücksart einfamilienhaus (§ 75 Abs 1 nr. 4 bewg) zur grundstücksart zweifamilienhaus (§ 75 Abs. 1 nr. 5 bewg).

in deinem beispielsfall ist aber das grundstück weiterhin unbebaut. die aufnahme in den bebauungsplan allein ändert noch nichts an der grundstücksart „unbebautes grundstück“.

viele grüße gunnar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gunnar,

Danke auch dafür.

MfG Andreas

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