Hallo Experten,
ich hatte letztes Jahr einige Rechtsstreits (Zugewinn, Unterhalt, Scheidung, Räumung).Insgesamt 16.300 DM für Anwalt,Anwalt Gegenseite und Gericht. In meiner Steuererklärung habe ich das natürlich als aussergewöhnliche Belastung angegeben. Dass es bestimmte Selbstbehaltsbeträge gibt ist mir bekannt.
Nun schrieb das Finanzamt „Die Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich keine aussergewöhnliche Belastungen“.
Stimmt das so, oder hat einer anderen Kenntnisstand ?
Hi Arne,
da hat das Fianzamt wohl Recht, abziehbar sind nur die „reinen“ Scheidungskosten, nicht die „Folgekosten“, die sind nämlich nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig (man hätte sich ja auch im Guten einigen können).
Gruß
Peter
Hi Peter,
da hat das Fianzamt wohl Recht, abziehbar sind nur die
„reinen“ Scheidungskosten, nicht die „Folgekosten“, die sind
nämlich nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig (man hätte
sich ja auch im Guten einigen können).
Die Grundsätze des von dir hier leicht zitierten Urteils (BStBl II 77; 462) sind seit dem 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts ( zum 01.07.77) überholt. Die Familiengerichte entscheiden zugleich mit der Scheidung über die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen( §§ 606, 621, 623 ZPO)
Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung (§ 93a ZPO).
Daher sind nun auch diese zwangsläufig, weil über den Versorgungsausgleich zB kein vergleich ohne richterliche Genehmigung geschlossen werden kann.
Entscheidend ist nur, daß die Scheidung im Verbund erfolgt.
Spätere Streitigkeiten (insbes. Unterhalt) sind nicht mehr abzugsfähig.
Der gefragte Sachverhalt sagt aber ncihts dazu aus, wie die verfahren gelaufen sind - ist also nicht beantwortbar
)
MfG
Undine
Die Grundsätze des von dir hier leicht zitierten Urteils
(BStBl II 77; 462) sind seit dem 1. Gesetz zur Reform des Ehe-
und Familienrechts ( zum 01.07.77) überholt. Die
Familiengerichte entscheiden zugleich mit der Scheidung über
die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen(
§§ 606, 621, 623 ZPO)
Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung (§ 93a ZPO).
Daher sind nun auch diese zwangsläufig, weil über den
Versorgungsausgleich zB kein vergleich ohne richterliche
Genehmigung geschlossen werden kann.Entscheidend ist nur, daß die Scheidung im Verbund erfolgt.
Spätere Streitigkeiten (insbes. Unterhalt) sind nicht mehr
abzugsfähig.Der gefragte Sachverhalt sagt aber ncihts dazu aus, wie die
verfahren gelaufen sind - ist also nicht beantwortbar)
MfG
Undine
Hallo Undine,
was soll ich denn von meiner folgende Recherche halten ? Gilt Sie nicht mehr ?
·Zu den abzugsfähigen Kosten aus der Ehescheidung gehören auch die Kosten der Scheidungsfolgeregelungen wie elterliche Sorge über gemeinschaftliche Kinder, über Unterhaltspflicht, über Versorgungsausgleich, güterrechtliche Verhältnisse sowie Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat. Leider nicht die Umzugskosten (Vfg. der OFD Frankfurt v. 23.10. 1997 S 2284 A 24 St II 21).
mfg
Arne
Hi Arne,
genau das meine ich 
Natürlich gilt das noch (für alle Verfahren nach dem 01.07.77), aber nur wenn es zeitnah mit der Scheidung erfolgt.
Es kommt ja vor, daß UH-titel später geändert werden sollen (o.a.), dann nicht mehr.
Davon haste aber nix geschrieben, wie zeitnah das erfolgte.
MfG
Undine