Hallo,
wir finden gerade keine eindeutig Antwort auf folgendes Thema, vielleicht ist jemand kompetent.
Steht eine Steuerprüfung (oder sogenannte Betriebsprüfung) nur an, wenn die Steuerbescheide mit dem Vermerk UNTER VORBEHALT DER NACHPRÜUFUNG ergehen, oder kann das auch dann sein, wenn endgültige Bescheide erfolgt sind.
Gruß Heinz
Hallo Heinz,
Steuerbescheide sind i.d.R. immer unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Bescheide beruhen ja auf den Angaben die du , bzw. dein Steuerberater, dem FI-Amt machst.
D.h. also nicht, dass sie automatisch korrekt sind.—> Obwohl sie es natürlich sein sollten.
Im Falle der Betriebsprüfung schaut sich i.d.R. der FI-Beamte die komplette Buchhaltung der letzten 3 Jahre an.
Alle Quittungen, Rechnungen, Kassen- und Bankbewegungen etc.
Erst das Ergebnis dieser Prüfung ist dann endgültig.
Also, eine Betriebsprüfung kann, muss aber nicht, jederzeit anstehen.
Gruss
der Alex
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Eine Betriebsprüfung (BP) kann aus mehreren Gründen infrage kommen. Einige will ich Dir kurz aufzählen.
- Da stimmt was nicht! Denkt der Beamte. Also schaut mal ein BP diskret nach, was konkret los ist.
- Die Betriebe werden in drei Klassen eingeteilt. Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe. Die großen Firmen trifft es (fast) immer alle drei Jahre. Die mittleren, kritisch formuliert, nahezu alle drei Jahre und den Rest nach dem Lotterieprinzip. Statistisch, ob stimmt weiß ich nicht, habe ich mal gelesen, alle 70 Jahre. Naja, da könntest Chancen haben.
- ich schreib mal so: aus sonstigen Gründen.
Wenn´s trifft, netterweise bekommt das Opfer vorher ein Brieferl, wo drinsteht, am xxx kommt Besuch. Wie man sich vorbereitet, laß Dir vom Steuerberater erklären. Dazu gibt es auch Tips im Internet (letzte Chance frühere Sünden zu beichten, Kaffee nicht vergessen und alle Mitarbeiter von ihm fernhalten…). Zum Schluß das Feilschen nicht vergessen (bei der Schlußbesprechung ist höchste Aufmerksamkeit notwendig, flexibel reagieren). All das und vieles mehr ist dabei zu beachten. Ich spreche aus Erfahrung - ich bekomme regelmäßig Besuch. Gefühlsmäßig sind sie in spät. einem Jahr wieder da und dürfen meinen guten Kaffee probieren.
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Das stimmt so nicht !!!
Wenn aber ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, sollte entwder eine Begründung dabeistehen oder es sollten alle Alarmglocken klingeln, dann könnte wirklich ein Prüfer kommen.
Gruß
Peter
hi peter,
naja, alter schwarzmaler: ich habe schon lange keinen bescheid gesehen, der NICHT nach § 164 AO erlassen wurde… jedenfalls bescheide zur KSt, USt, GewSt-MessB etc. - seltener EStB’s …
der
showbee - findet, 164 ist nichts aussergewöhnliches!
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beinahe hätte ich geschrieben, schon seit „Jahrhunderten“ sind die Steuerbescheide, die ich bekommen habe, immer unter Vorbehalt gewesen. Irgendwann kommt dann plötzlich ein Brieferl, wo drinsteht, nun ist der Vorbehalt aufgehoben worden. Nun ist endlich, wenn auch vorläufig, Ruhe eingetreten. Vorläufig deshalb, weil bei speziellen Überprüfung (Verdacht auf Steuerhinterziehung - innerhalb der 10-Jahrensfrist) der Vorhalt nix wert ist!
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Ich glaube, Ihr verwechselt „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ nach § 164 AO und „vorläufig“ nach § 165 AO, kann das sein ???
Ich glaube, Ihr verwechselt „unter Vorbehalt der Nachprüfung“
nach § 164 AO und „vorläufig“ nach § 165 AO, kann das sein ???
NEIN sicher nicht peter,
warum sollten wir denn? es geht doch darum, das ein bescheid nach 164 leichter abänderbar ist als jeder andere. ein vorläufiger nach gesetz eben nur in dem punkt, in dem er vorläufig ist, dazu gibt es aber auch schon andere rechtsauffassungen (zwecks der mitbeachtung anderer neuer tatsachen).
eine prüfung wird nun, wenn dann sicherlich innerhalb der 4 jahre des 164er erfolgen, weil sonst eine änderung schwerer wird…
das dazu
gruss der
showbee
Dann würde mich allerdings interessieren, welches finanzamt nahezu alle bescheide unter dem vorbehalt der nachprüfung rausschickt (zumindest deiner meinung nach). ich zumindest würde dann grundsätzlich dagegen einspruch einlegen, allein um das finanzamt zu ärgern.
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Dann würde mich allerdings interessieren, welches finanzamt
nahezu alle bescheide unter dem vorbehalt der nachprüfung
rausschickt (zumindest deiner meinung nach). ich zumindest
würde dann grundsätzlich dagegen einspruch einlegen, allein um
das finanzamt zu ärgern.
hi peter,
so ziemlich alle bescheide an denen „gewinneinkünfte“ haengen, werden nach 164 erlassen. einfacher grund: bei überschusseinkünften lassen sich leichter die belege zur EStE anfordern… ausserdem sind glaub ich meiner meinung nach BP nur bei gewinneinkünften möglich. das finanzamt aegern würde ich sein lassen, man hat i.d.R. jedes jahr den selben bearbeiter!
also, wirklich keine seltenheit. eher selten ist der 165er bescheid in einer angelegenheit, die nicht standart ist (momentan meist 165er wegen verfassungsmässigkeit §32c EStG!)…
m.E. muss der erlass nach 164 nicht begründet werden im bescheid, oder?
gruss
showbee
Nicht ganz
Wenn aber ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergeht, sollte entwder eine Begründung dabeistehen oder es
sollten alle Alarmglocken klingeln, dann könnte wirklich ein
Prüfer kommen.
No, der VdN wird vom Finanzamt nicht begründet, weil - anders als bei der Vorläufigkeit - kein gesetzlicher Begründungszwang besteht.
Gruß Raúl
Nicht zu Ende gedacht
Hallo Showbee,
eine prüfung wird nun, wenn dann sicherlich innerhalb der 4
jahre des 164er erfolgen, weil sonst eine änderung schwerer
wird…
Schwerer? Sie wird bis auf Fälle der Steuerhinterziehung unmöglich, da das Ende des VdN an die Festsetzungsfrist geknüpft ist. Eine BP-Anordnung nach Ablauf der von Dir angesprochenen vier Jahre kann nicht mehr ergehen, da neben dem VdN auch die Festsetzungsfrist ausgesorgt hat.
Nur in Fällen der Hinterziehung kommt das Finanzamt dann noch an diese Jahre „dran“ und dann braucht es kein VdN mehr, weil genug § 173 AO da ist.
Gruß Raúl
stimmt nicht
Nochmal hallo,
so ziemlich alle bescheide an denen „gewinneinkünfte“ haengen,
werden nach 164 erlassen.
Das ist nicht richtig. Vom VdN sind nur die Fälle betroffen, die auf dem Prüfungsplan der BP stehen oder die vom Bearbeiter der Steuererklärung aus irgendeinem Grund als noch nicht abschließend geprüft betrachtet werden. Und das sind läääängst nicht „so ziemlich alle Bescheide“.
einfacher grund: bei
überschusseinkünften lassen sich leichter die belege zur EStE
anfordern…
Nur eine Seite der Medaille! Solange der VdN besteht sind nämlich nicht nur Änderungen jeglicher Art zu Ungunsten des Steuerzahlers möglich und daran hat der Fiskus dauerhaft kein Interesse.
das finanzamt aegern würde ich sein lassen
Wie sollten die Einsprüche auch begründet werden???
m.E. muss der erlass nach 164 nicht begründet werden im bescheid, oder?
Nö!
Nochmal Gruß Raúl
rehi
rehi, raúl,
so ziemlich alle bescheide an denen „gewinneinkünfte“ haengen,
werden nach 164 erlassen.Das ist nicht richtig. Vom VdN sind nur die Fälle betroffen,
die auf dem Prüfungsplan der BP stehen oder die vom Bearbeiter
der Steuererklärung aus irgendeinem Grund als noch nicht
abschließend geprüft betrachtet werden. Und das sind läääängst
nicht „so ziemlich alle Bescheide“.
also, das ist doch eher subjektives empfinden. ich schreibe mal, das von dem finanzamt dessen bescheide ich reletiv haeufig durch die finger bekomme, meist (sagen wir in 4 von 5 faellen) die 164 daruf steht. und das sind zu 90% bescheide mit einkünften aus §15 o. §18 EStG!
ich kann da keine systematik drinn finden. das sind nicht nur steuer-nummern, die auf irgendwelchen BP listen stehen. es sind auch gerade solche bei, bei denen grad eine war etc. ich weiss nicht, welches ermessen die mir bekannten finanzbeamten an den tag legen, aber sie nutzen ihn sehr häufig, um den satz „Der Bescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.“ unterzubringen…
das kann natuerlich bei anderen FÄ ganz anders aussehen…
bezueglich des anderen postings („BP nach Ablauf der 4 Jahre aus dem 164er“) war auch so gemeint mit schwierig für FÄ - der dringende verdacht auf steuerverkürzung bzw. steuerhinterziehung, ich wollte mich bloss nicht an dem thema auch noch aufhalten, weil es eigentlich nicht mehr zur frage gehörte!
also, bis zum naechsten mal hier,
der showbee
Das ist zwar richtig, trotzdem schickt das FA nicht ohne Grund Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung raus.
Das der begründet werden muß, habe ich auch nicht behauptet, trotzdem bin ich der Meinung, dass Bescheide grundsätzlich nicht unter dem VdN erlassen werden, sondern nur vorläufig wegen der üblichen Verfassungsbeschwerden.
Geht also ein Bescheid unter dem VdN raus, hat das schon seinen Grund, oder glaubt hier jemand, dass das FA im nachhinein noch Zeit hat, irgendwelche Bescheide zu prüfen ???
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Hi Peter,
es gibt FA bzw. ganze OFD-Bereiche wo die ESt-B der Unternehmer bzw. der Gesell.GF prizipiell unter VdN erlassen werden.
Leuchtet sogar ziemlich logisch ein, weil mit der ESt-E kaum etwas zum prüfen eingereicht wird.
Diese Handhabung erübrigt dann auch nach einer etwaigen BP den streit, ob es nun neue Tatsachen waren oder nicht.
Die Panik: Wenn VdN, dann Alarm , würde ich so nciht machen wollen.
Es ist mir übrigens noch kein VdN begegnet, der begründet wurde - das waren alles 165-er, weil tatsächlich Fragen offene waren.
Womit sollte denn ein VdN nach deiner Erfahrung begründet sein?
Die „Begründung“ ergibt sich m.E. doch schon aus der Nichtvorlage der kompletten belegsammlung.
MfG
Undine
Hi Raúl,
da ich oben gerade nahezu selbige Behauptung aufgestellt habe, wie showbee (habe das hier zu spät gelesen), hänge ich mich mal hier hinein:
Das ist nicht richtig. Vom VdN sind nur die Fälle betroffen,
die auf dem Prüfungsplan der BP stehen oder die vom Bearbeiter
der Steuererklärung aus irgendeinem Grund als noch nicht
abschließend geprüft betrachtet werden. Und das sind läääängst
nicht „so ziemlich alle Bescheide“.
Es ist auch nach meiner Erfahrung so, daß nahezu alle Bescheide mit gewinneinkünften in den NBL (!) unter VdN gestellt werden.
Das mag noch aus der ZEit stammen, wo die BP-Abteilungen im Aufbau waren.
M.E. gibt es zB von der OFD MD eine Anweisung zu diesem Vorgehen, die vor ein paar Jahren mal versuchsweise in Niedersachsen eingeführt werden sollte.
(Was daraus wurde, weiß ich leider nicht)
Ich denke also, daß die unterschiedlichen Erfahrungen daraus resultieren, daß sie in unterschiedlichen BuLä gemacht wurden.
MfG
Undine