hi all,
oder besser, hallo undine 
mich bedrückt mal wieder was, was unser lehrer verpennt hat…
nach §33a EStG sind unterhaltsleistungen an bedürftige als agB abziehbar. alles auch tutti paletti, die berechnung haben wir geübt bis zum erbrechen etc.
mein problem die sogen. „opfergrenze“!
ich habe mal mit hilfe von taxman berechnet und überprüft ich komme auf folgendes:
lediger stpfl. leistet an mutter unterhaltsleistungen
12 x 1.000,- DM
ermittlung des max. abzugsfaehigen betrages, ermittlung
der einkünfte & bezüge der mutter (synchron der taxman
berechnung, die mit meiner auf dem papier übereinstimmt!)
max. abzug 13.500
(grundfrei)
eink. 1.950
bezüge 4.490
summe 6.440
karenz 1.200
verbleib 5.240 -5.240
8.260 max. abziehbar
angaben zur ermittlung der opfergrenze
eigenes netto-einkommen 12 x 2.500,- = 30.000,-
ermittlung lt. BMF v. 15.09.97
normaler satz = 1% je 1.000,- netto —> 30%
keine kürzung wg. kinder/ehegatte
30% v. 30.000,- netto sind 9.000,- DM
dies stellt somit eine ZWEITE begrenzung dar!!!
er kann also die 8.260 abziehen, weil die eh unter den 9.000 sind!
nun aber ändere ich den sachverhalt und lass meinen stpfl. nur 24.000 netto p.a. haben und dazu eine ehefrau. nun berechnet sich die opfergrenze wie folgt:
24.000 —> 24% kürzung um 5% (für ehefrau) —> 19% v. 24.000 sind die opfergrenze = 4.560 DM max. abziehbar.
im übrigen rechnet taxman auch so, es muss also stimmen …
nun verstehe ich nur den sinn nicht, umso mehr belastungen der stpfl. selber hat (frau und kinder), umso weniger kann er
abziehen?
welchen sinn soll denn das haben? kann hier mir einer einen wink mit dem zaunpfahl geben???
ich hoffe es war nun nicht zu viel. im besagten BMF schreiben steht keine begründung. in den EStR wird nur hierauf verwiesen. über jeden tipp und hinweis wär ich dankbar (und sicherlich der rest der klasse auch, wenn ich sie darauf hinweisen kann…)
mit bestem dank von hier zu so später stunde — ohhh es ist ja schon himmelfahrt, naja meine fahrt geht gleich gen bett 
grüsse vom
showbee