Unterhaltsleistung n. §33a (1) EStG - Fragen?!?!

hi all,
oder besser, hallo undine :wink:

mich bedrückt mal wieder was, was unser lehrer verpennt hat…
nach §33a EStG sind unterhaltsleistungen an bedürftige als agB abziehbar. alles auch tutti paletti, die berechnung haben wir geübt bis zum erbrechen etc.

mein problem die sogen. „opfergrenze“!

ich habe mal mit hilfe von taxman berechnet und überprüft ich komme auf folgendes:

lediger stpfl. leistet an mutter unterhaltsleistungen
12 x 1.000,- DM

ermittlung des max. abzugsfaehigen betrages, ermittlung
der einkünfte & bezüge der mutter (synchron der taxman
berechnung, die mit meiner auf dem papier übereinstimmt!)

max. abzug 13.500
(grundfrei)

eink. 1.950
bezüge 4.490
summe 6.440

karenz 1.200
verbleib 5.240 -5.240

8.260 max. abziehbar

angaben zur ermittlung der opfergrenze

eigenes netto-einkommen 12 x 2.500,- = 30.000,-
ermittlung lt. BMF v. 15.09.97

normaler satz = 1% je 1.000,- netto —> 30%
keine kürzung wg. kinder/ehegatte

30% v. 30.000,- netto sind 9.000,- DM

dies stellt somit eine ZWEITE begrenzung dar!!!
er kann also die 8.260 abziehen, weil die eh unter den 9.000 sind!

nun aber ändere ich den sachverhalt und lass meinen stpfl. nur 24.000 netto p.a. haben und dazu eine ehefrau. nun berechnet sich die opfergrenze wie folgt:

24.000 —> 24% kürzung um 5% (für ehefrau) —> 19% v. 24.000 sind die opfergrenze = 4.560 DM max. abziehbar.

im übrigen rechnet taxman auch so, es muss also stimmen …

nun verstehe ich nur den sinn nicht, umso mehr belastungen der stpfl. selber hat (frau und kinder), umso weniger kann er
abziehen?
welchen sinn soll denn das haben? kann hier mir einer einen wink mit dem zaunpfahl geben???

ich hoffe es war nun nicht zu viel. im besagten BMF schreiben steht keine begründung. in den EStR wird nur hierauf verwiesen. über jeden tipp und hinweis wär ich dankbar (und sicherlich der rest der klasse auch, wenn ich sie darauf hinweisen kann…)

mit bestem dank von hier zu so später stunde — ohhh es ist ja schon himmelfahrt, naja meine fahrt geht gleich gen bett :wink:

grüsse vom

showbee

Hi Shob,

die „Opfergrenze“ ist die norminterpretierende VerwA zu den §§ 1581 (Unterhalt nach Leistungsfähigkeit bei Ehegatten) und 1603 (Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung bei Verwandschaft).

Da der 33a ja an die rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anknüpft, sollte damit sichergestellt werden, daß auch nur in dem Umfang der rechtlichen Verpflichtung der Unterhalt abzugsfähig ist.

Die Opfergrenze stimmt zwar selten (wenn überhaupt) mit dem zivilrechtlichen Selbstbehalt überein, soll aber an ihn angelehnt sein.

Das Ergebnis, daß je weniger Einkommen (nicht vergessen, daß nicht nur steuerpfl. Einkommen für die Opfergrenze dazuzählt!) vorhanden ist, desto weniger ist abzugsfähig resultiert aus der zivilrechtlichen Tatsache, daß je weniger Einkommen vorhanden ist, umso weniger UH gezahlt werden muß.

MfG
Undine

hi,

und danke.
habe ich mir so schon gedacht. ich dachte, das man nur äquivalent des nettoeinkommens „unterhalten“ darf, nicht das mit dem §33a schindluder getrieben wird (stpfl. mit 30.000 zvE unterstützt mutter mit 10.000 - sicherlich unwahrscheinlich!).
naja, mal sehen, was herr lehrer sagt, wenn ich ihn am montag auf das thema anspreche. immerhin stehts in den EStR und ist deshalb prüfungsrelevant …

also, schöne himmmelfahrt noch. für mich ist sie schon vorbei, weil alle anderen nach 8 schon blau waren, darauf hatte ich auch keinen bock dann…

gruss vom showbee

p.s. wir sehen uns in merseburg?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo showbee,

wie undine schon gesagt hat, ist grundgedanke der opfergrenze, dass man nur soviel unterhalt an seine angehörigen leisten muss, wie man auch tatsächlich in der lage ist, ohne unterhaltsverpflichtungen für vorrangige personen zu verlezten:

im BFH-Urteil vom 11.12.1997 (III R 214/94) BStBl. 1998 II S. 292 „Bei der Besprechung der sogenannten Opfergrenze ist der Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen; das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.“ wurde das wie folgt erklärt http://www.mio-verlag.de/mio_xx98/xx980292.htm

Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorrangig unterhaltsberechtigte Personen können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im allgemeinen nur als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze; vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852; vom 4. April 1986 III R 19/85, BFHE 148, 132, BStBl II 1987, 127; vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422, BStBl II 1989, 1009, und vom 30. Juni 1989 III R 149/85, BFH/NV 1990, 225, jeweils m. w. N.). Denn nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Er kann sich mangels einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nicht darauf berufen, er habe sich i. S. des § 33 Abs. 2 EStG den Aufwendungen für den Unterhalt aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können, und ein solcher Steuerpflichtiger kann im allgemeinen auch keine Zwangslage aufgrund einer sittlichen Verpflichtung zum Unterhalt geltend machen (vgl. Beschluß des Senats vom 27. September 1991 III B 42/91, BFHE 165, 414, BStBl II 1992, 35).

Wo im Einzelfall die steuerliche Opfergrenze liegt, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit seinem Vermögen ab, Unterhalt zu leisten. Deshalb sind neben den bei der Einkommensermittlung berücksichtigten Einkünften auch steuerfreie Einnahmen (z. B. Kindergeld, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld), welche die finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen, und andererseits neben den Werbungskosten auch andere unabweisbare Ausgaben (z. B. Sozialabgaben, Lohn- und Lohnkirchensteuern), die die Leistungsfähigkeit vermindern, in die Berechnung einzubeziehen (Senatsurteil in BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).

viele grüße
gunnar

hi gunnar,

danke dir! so langsam habe ich die idee des gesetzgebers erraten… komisch nur, warum es nur in den EStR steht und nicht direkt im §33a! warum unser lehrer uns nicht drauf aufmerksam gemacht bleibt mir weiterhin ein rätsel, immerhin wären die klausuren alle schiefgegangen ;(

danke und bis bald mal wieder

der showbee