Steuerabzug durch Kredit?

Da saßen wir nun beisammen und diskutierten und diskutierten …
Klären konnten wir das Problemchen aber nicht:

Sind Kreditzinsen für ein Eigenheim von der Steuer absetzbar oder nicht?

Variante A) Nein,
Variante B) Ja, generell,
Variante C) Nur dann, wenn auch nur ein kleiner Teil weitervermietet wird.

Ich tendiere ja zu Variante C.
Aber ob´s stimmt…?

Mal schauen, was die Experten hier so meinen :wink:

Hallo,

Sind Kreditzinsen für ein Eigenheim von der Steuer absetzbar
oder nicht?

Variante A) Nein,
Variante B) Ja, generell,
Variante C) Nur dann, wenn auch nur ein kleiner Teil
weitervermietet wird.

also: Variante B ist definitv falsch. Eigentlich Gilt Variante A, aber mit etwas Geschick kann man sich an Variante C zumindest annähern.

Den auf den vermieteten Anteil entfallenden Anteil der Finanzierungskosten kannst Du nämlich steuerlich geltend machen,
d.h. es gilt diesen Anteil der Finanzierungskosten möglichst groß zu machen. In der Praxis bedeutet dies, der vermietete Anteil wird zu 100% finanziert - das gesamte Eigenkapital in den selbstgenutzten Anteil gesteckt.

Allerdings müssen bei dieser Konstruktion schon ein paar Bedingungen erfüllt sein, z.B. müssen die Kosten schon sauber den beiden Teilen zugeordnet werden können. Am einfachsten ist das natürlich wenn Du von einem Bautr#ger kaufst - mach zwei getrennte Kaufverträge für die beiden Teile.

Auf jeden Fall solltest Du Dir, wenn Du eine solche Konstruktion in die Tat umsetzen willst professionelle Hilfe (Steuerberater, Fachanwalt) holen.

Gruß
Werner

hallo zusammehn,
zu variante c gibt es ein interessantes urteil:

Bei der Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden hat das Finanzgericht Niedersachsen eine Lanze für die Steuerzahler gebrochen. Darlehenszinsen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes können Sie insoweit als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit Sie das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des vermieteten Gebäudeteils verwendet und eine objektiv nachvollziehbare Zuordnung der Darlehensmittel vorgenommen haben. Bis dato konnten Sie Schuldzinsen nur anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche abziehen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gestattete der Fiskus bisher nur bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie. Nach Auffassung der norddeutschen Richter kann aber nichts anderes gelten, wenn der Steuerzahler kein neues Objekt errichtet, sondern ein bereits fertiggestelltes Gebäude erwirbt und dabei eine objektiv nachvollziehbare Zuordnung von Fremdmitteln auf fremdvermietete bzw. selbstgenutzte Gebäudeteile vornimmt. Dazu heißt es in dem Urteil: „Zum einen spielt es für die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, keine Rolle, ob ein Steuerpflichtiger ein Gebäude erst errichtet, um später Einkünfte zu erzielen oder ein bereits fertiggestelltes Objekt erwirbt. Zum anderen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb beim Abzug von Werbungskosten zwischen den Fällen der Neuerrichtung eines Gebäude und dem Erwerb eines bereits fertigen Gebäudes differenziert werden soll, sofern in beiden Fällen die Einkunftserzielungsabsicht tatsächlich besteht.“

‚steuertip‘-Fazit: Das ‚Sahnehäubchen‘ des Urteils (Az: 10 K 297/97)ist der Hinweis, daß bei einem Zweifamilienhaus die fehlende Aufteilung in Teileigentum zu keiner anderen steuerlichen Bewertung führt. Dies spart dem Bauherren nicht nur Zeit, sondern auch unnötige Kosten. Weil das alles zu schön ist, um wahr zu sein, hat der Fiskus auch prompt Rechtsmittel beim BFH eingelegt. Bei Redaktionsschluß stand jedoch das Aktenzeichen noch nicht fest.
http://www.steuerthek.de/steuertipps/2000/mi/2000090…
http://www.ftor.de/steuerthek/

beim bfh ist dieses verfahren unter dem az: IX R 65/00 anhängig:
http://www.stollfuss.de/aktuell/anh_verf/anh_10.html
„Erwerb eines Zweifamilienhauses unter Abschluss getrennter Darlehensverträge für das selbstzunutzende EG und das zu vermietende OG - Abzug der für das vermietete OG effektiv gezahlten Schuldzinsen oder Aufteilung der für das ganze Haus gezahlten Zinsen nach dem Verhältnis der vermieteten zur eigengenutzten Wohnfläche und damit Abzug eines geringeren Zinsbetrags als WK bei den Vermietungseinkünften - Aufteilung des Gesamtkaufpreises im notariellen Kaufvertrag auf EG- und OG-Wohnung nach dem Wohnflächenverhältnis und Aufnahme getrennter Darlehen entsprechend den aus der Aufteilung resultierenden Teilkaufpeisen sowie getrennte Überweisung derselben auf das Notaranderkonto für direkte Zuordnung der Darlehensmittel i.S. der neuesten BFH-Rechtsprechung unschädlich, auch wenn Eigenmittel auf das Notaranderkonto überwiesen wurden und der Notar den Gesamtkaufpreis in einer Summe an den Veräußerer ausgekehrt hat?“

viele grüße gunnar

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hi terry,

das mit dem abzug ging - vergangenheit - auch mal bei EFH die nur selbstgenutzt waren. im rahmen des §10e (eigenheimförderung, der nun durch das eigenheimzulagengesetz abgelöst wurde), konnten auch schuldzinsen abgezogen werden. man konnte hier innerhalb von 3 jahren 12.000 DM zinsen abziehen. das gibts aber seit ich glaub 96 o. 97 nicht mehr, vielleicht kam deshalb ein diskussionspartner auf die idee.

gruss vom

showbee

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