Mehrwertsteuer Austria

Wer weis wie hoch die Mehrwertsteuer in Österreich für den Verkauf von Bildern (Gemälde) ist.

dies wird wohl in § 10 UStG (http://law.clifford.at/law-txt/Umsatzsteuergesetz%20…) geregelt sein:
Soweit ich das beurteilen kann, also 20 % der bemessungsgrundlage.

Steuersaetze

Par. 10. (1) Die Steuer betraegt fuer jeden steuerpflichtigen Umsatz 20%
der Bemessungsgrundlage (Par. 4 und 5).
(2) Die Steuer ermaeszigt sich auf 10% fuer

  1. a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
    der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezaehlten Gegenstaende
    sowie von Muenzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die
    Bemessungsgrundlage fuer die Umsaetze dieser Gegenstaende mehr
    als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts
    berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betraegt (aus
    Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
    Nomenklatur);
    b) die Einfuhr der in der Anlage Par. 44 bis 46 aufgezaehlten
    Gegenstaende;
    c) die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage
    Par. 44 aufgezaehlten Gegenstaende, wenn diese Lieferungen
  • vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden
    oder
  • von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein
    Wiederverkaeufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder
    selbst eingefuehrt hat, ihn vom Urheber oder dessen
    Rechtsnachfolger erworben hat oder er fuer den Erwerb zum
    vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
    d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getraenken
    im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsaetze);
  1. die Vermietung von in der Anlage Par. 43 aufgezaehlten
    Gegenstaenden;
  2. a) die Aufzucht, das Maesten und Halten von Tieren, die in der
    Anlage Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
    b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der
    Foerderung der Tierzucht oder der kuenstlichen Tierbesamung
    dienen;
  3. a) die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Grundstuecken fuer
    Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte
    Lieferung von Waerme;
    b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafraeumen
    und die regelmaeszig damit verbundenen Nebenleistungen
    (einschlieszlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die
    Verabreichung eines ortsueblichen Fruehstuecks anzusehen ist,
    wenn der Preis hiefuer im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
    c) die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Grundstuecken fuer
    Campingzwecke und die regelmaeszig damit verbundenen
    Nebenleistungen, soweit hiefuer ein einheitliches
    Benuetzungsentgelt entrichtet wird;
    d) die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
    Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen
    Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an
    der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen,
    ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von
    Waerme;
    e) den Eigenverbrauch der unter lit. b und c angefuehrten
    Leistungen;
  4. die Umsaetze aus der Taetigkeit als Kuenstler;
  5. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbaedern verbundenen
    Umsaetze und die Thermalbehandlung;
  6. die Leistungen der Koerperschaften, Personenvereinigungen und
    Vermoegensmassen, die gemeinnuetzigen, mildtaetigen oder
    kirchlichen Zwecken dienen (Par. 34 bis 47 der
    Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Par. 6
    Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach
    dem Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz als gemeinnuetzig anerkannt
    sind, im Rahmen ihrer Taetigkeiten nach Par. 7 Abs. 1 bis 3 des
    Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen.
    Dies gilt nicht fuer Leistungen, die im Rahmen eines land- und
    forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder
    eines wirtschaftlichen Geschaeftsbetriebes im Sinne des Par. 45
    Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgefuehrt werden, fuer die
    steuerpflichtige Lieferung von Gebaeuden oder Gebaeudeteilen, fuer
    die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Raeumlichkeiten oder
    Plaetzen fuer das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, fuer eine
    als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Waerme sowie die
    steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezaehlten
    Gegenstaende:
    a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle
    (Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus
    Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur);
    b) Leuchtoel (Kerosin) und Heizoele (Unterpositionen 2710 00 51
    und 2710 00 55 sowie 2710 00 71 bis 2710 00 78 der
    Kombinierten Nomenklatur) sowie zum Verheizen bestimmtes
    Gasoel im Sinne des Gasoel-Steuerbeguenstigungsgesetzes, BGBl.
    Nr. 259/1966 (aus Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten
    Nomenklatur);
    c) Gase und elektrischer Strom (Positionen 2705, 2711 und 2716
    der Kombinierten Nomenklatur);
    d) Waerme;
  7. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 24
    oder 25 fallen:
    a) die Leistungen, die regelmaeszig mit dem Betrieb eines
    Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemaesz fuer
    Veranstaltungen von Theaterauffuehrungen durch andere
    Unternehmer;
    b) die Musik- und Gesangsauffuehrungen durch Einzelpersonen oder
    durch Personenzusammenschluesse, insbesondere durch
    Orchester, Musikensembles und Choere. Das gleiche gilt
    sinngemaesz fuer Veranstaltungen derartiger Musik- und
    Gesangsauffuehrungen durch andere Unternehmer;
    c) die Leistungen, die regelmaeszig mit dem Betrieb eines
    Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens
    sowie eines Naturparks verbunden sind;
  8. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefuer
    Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie
    die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit
    sie in der zeitgleichen, vollstaendigen und unveraenderten
    Verbreitung von in- und auslaendischen Rundfunk- und
    Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von
    Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt
    wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
  9. die Filmvorfuehrungen;
  10. die Zirkusvorfuehrungen sowie die Leistungen aus der Taetigkeit
    als Schausteller;
  11. die Befoerderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,
    soweit nicht Par. 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das gleiche gilt
    sinngemaesz fuer die Einraeumung oder Uebertragung des Rechtes auf
    Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer
    Personenbefoerderung bestehen;
  12. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Muellbeseitigung und zur
    Abfuhr von Spuelwasser und Abfaellen regelmaeszig verbundenen
    Umsaetze;
  13. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 23
    oder 25 fallen:
    die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
    Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
  14. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen
    in deren Betreuung, Beherbergung, Verkoestigung und den hiebei
    ueblichen Nebenleistungen bestehen;
  15. die Umsaetze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
    Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine
    Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den
    jeweils geltenden Rechtsvorschriften ueber natuerliche
    Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um
    Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder
    Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der
    Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsaetze
    nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.
    (3) Die Steuer ermaeszigt sich auf 12% fuer
  16. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen
    Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der
    Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getraenken aus
    der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb
    eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden,
    soweit der Erzeuger die Getraenke im Rahmen seines
    landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder fuer
    Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht fuer die
    Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getraenken, die aus
    erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt
    wurden oder innerhalb der Betriebsraeume, einschlieszlich der
    Gastgaerten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der
    Uebergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den
    Ehegatten sowie an Abkoemmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder
    deren Ehegatten oder Abkoemmlinge gilt auch der
    Betriebsuebernehmer als Erzeuger der im Rahmen der
    Betriebsuebertragung uebernommenen Getraenke, soweit die
    Steuerermaeszigung auch auf die Lieferung dieser Getraenke durch
    den Betriebsuebergeber anwendbar gewesen waere;
  17. die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die
    Einfuhr folgender Gegenstaende:
    a) Personenkraftwagen und andere hauptsaechlich zur
    Personenbefoerderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen
    solche der Position 8702), einschlieszlich
    Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch
    oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus
    Unterpositionen 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten
    Nomenklatur);
    b) Lastkraftwagen, wenn sie nur elektrisch oder
    elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition
    8704 90 00 der Kombinierten Nomenklatur);
    c) Kraftraeder (einschlieszlich Mopeds) und Fahrraeder mit
    Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder
    elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition
    8711 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
    Das gilt nicht, wenn die Lieferung oder der Eigenverbrauch der
    Differenzbesteuerung (Par. 24) unterliegt.
    (4) Die Steuer ermaeszigt sich auf 16% fuer die in den Gebieten
    Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsaetze im Sinne des Par. 1 Abs. 1 Z 1
    und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewoehnlichen
    Aufenthalt oder eine Betriebsstaette in diesen Gebieten haben. Dies
    gilt nicht fuer die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen
    an Leistungsempfaenger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland,
    ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und fuer
    Umsaetze an die Betriebsstaette eines Unternehmers im Inland,
    ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.
    Die Regelung gilt nicht fuer Umsaetze, auf welche die Bestimmungen des
    Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.

Wer weis wie hoch die Mehrwertsteuer in Österreich für den
Verkauf von Bildern (Gemälde) ist.