Wer weis wie hoch die Mehrwertsteuer in Österreich für den Verkauf von Bildern (Gemälde) ist.
dies wird wohl in § 10 UStG (http://law.clifford.at/law-txt/Umsatzsteuergesetz%20…) geregelt sein:
Soweit ich das beurteilen kann, also 20 % der bemessungsgrundlage.
Steuersaetze
Par. 10. (1) Die Steuer betraegt fuer jeden steuerpflichtigen Umsatz 20%
der Bemessungsgrundlage (Par. 4 und 5).
(2) Die Steuer ermaeszigt sich auf 10% fuer
- a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezaehlten Gegenstaende
sowie von Muenzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die
Bemessungsgrundlage fuer die Umsaetze dieser Gegenstaende mehr
als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betraegt (aus
Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten
Nomenklatur);
b) die Einfuhr der in der Anlage Par. 44 bis 46 aufgezaehlten
Gegenstaende;
c) die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage
Par. 44 aufgezaehlten Gegenstaende, wenn diese Lieferungen
- vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden
oder - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein
Wiederverkaeufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder
selbst eingefuehrt hat, ihn vom Urheber oder dessen
Rechtsnachfolger erworben hat oder er fuer den Erwerb zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getraenken
im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsaetze);
- die Vermietung von in der Anlage Par. 43 aufgezaehlten
Gegenstaenden; - a) die Aufzucht, das Maesten und Halten von Tieren, die in der
Anlage Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der
Foerderung der Tierzucht oder der kuenstlichen Tierbesamung
dienen; - a) die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Grundstuecken fuer
Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte
Lieferung von Waerme;
b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafraeumen
und die regelmaeszig damit verbundenen Nebenleistungen
(einschlieszlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die
Verabreichung eines ortsueblichen Fruehstuecks anzusehen ist,
wenn der Preis hiefuer im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
c) die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Grundstuecken fuer
Campingzwecke und die regelmaeszig damit verbundenen
Nebenleistungen, soweit hiefuer ein einheitliches
Benuetzungsentgelt entrichtet wird;
d) die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen
Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an
der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen,
ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von
Waerme;
e) den Eigenverbrauch der unter lit. b und c angefuehrten
Leistungen; - die Umsaetze aus der Taetigkeit als Kuenstler;
- die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbaedern verbundenen
Umsaetze und die Thermalbehandlung; - die Leistungen der Koerperschaften, Personenvereinigungen und
Vermoegensmassen, die gemeinnuetzigen, mildtaetigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (Par. 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Par. 6
Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach
dem Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetz als gemeinnuetzig anerkannt
sind, im Rahmen ihrer Taetigkeiten nach Par. 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnuetzigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen.
Dies gilt nicht fuer Leistungen, die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder
eines wirtschaftlichen Geschaeftsbetriebes im Sinne des Par. 45
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgefuehrt werden, fuer die
steuerpflichtige Lieferung von Gebaeuden oder Gebaeudeteilen, fuer
die Vermietung (Nutzungsueberlassung) von Raeumlichkeiten oder
Plaetzen fuer das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, fuer eine
als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Waerme sowie die
steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezaehlten
Gegenstaende:
a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle
(Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus
Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur);
b) Leuchtoel (Kerosin) und Heizoele (Unterpositionen 2710 00 51
und 2710 00 55 sowie 2710 00 71 bis 2710 00 78 der
Kombinierten Nomenklatur) sowie zum Verheizen bestimmtes
Gasoel im Sinne des Gasoel-Steuerbeguenstigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 259/1966 (aus Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten
Nomenklatur);
c) Gase und elektrischer Strom (Positionen 2705, 2711 und 2716
der Kombinierten Nomenklatur);
d) Waerme; - folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 24
oder 25 fallen:
a) die Leistungen, die regelmaeszig mit dem Betrieb eines
Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemaesz fuer
Veranstaltungen von Theaterauffuehrungen durch andere
Unternehmer;
b) die Musik- und Gesangsauffuehrungen durch Einzelpersonen oder
durch Personenzusammenschluesse, insbesondere durch
Orchester, Musikensembles und Choere. Das gleiche gilt
sinngemaesz fuer Veranstaltungen derartiger Musik- und
Gesangsauffuehrungen durch andere Unternehmer;
c) die Leistungen, die regelmaeszig mit dem Betrieb eines
Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens
sowie eines Naturparks verbunden sind; - die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefuer
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie
die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit
sie in der zeitgleichen, vollstaendigen und unveraenderten
Verbreitung von in- und auslaendischen Rundfunk- und
Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von
Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt
wahrnehmbar gemacht werden, bestehen; - die Filmvorfuehrungen;
- die Zirkusvorfuehrungen sowie die Leistungen aus der Taetigkeit
als Schausteller; - die Befoerderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,
soweit nicht Par. 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das gleiche gilt
sinngemaesz fuer die Einraeumung oder Uebertragung des Rechtes auf
Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer
Personenbefoerderung bestehen; - die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Muellbeseitigung und zur
Abfuhr von Spuelwasser und Abfaellen regelmaeszig verbundenen
Umsaetze; - folgende Leistungen, sofern sie nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 23
oder 25 fallen:
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das - Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen
in deren Betreuung, Beherbergung, Verkoestigung und den hiebei
ueblichen Nebenleistungen bestehen; - die Umsaetze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine
Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften ueber natuerliche
Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um
Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder
Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der
Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsaetze
nicht unter Par. 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.
(3) Die Steuer ermaeszigt sich auf 12% fuer - die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen
Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der
Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getraenken aus
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb
eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden,
soweit der Erzeuger die Getraenke im Rahmen seines
landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder fuer
Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht fuer die
Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getraenken, die aus
erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt
wurden oder innerhalb der Betriebsraeume, einschlieszlich der
Gastgaerten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der
Uebergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den
Ehegatten sowie an Abkoemmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder
deren Ehegatten oder Abkoemmlinge gilt auch der
Betriebsuebernehmer als Erzeuger der im Rahmen der
Betriebsuebertragung uebernommenen Getraenke, soweit die
Steuerermaeszigung auch auf die Lieferung dieser Getraenke durch
den Betriebsuebergeber anwendbar gewesen waere; - die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die
Einfuhr folgender Gegenstaende:
a) Personenkraftwagen und andere hauptsaechlich zur
Personenbefoerderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen
solche der Position 8702), einschlieszlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch
oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus
Unterpositionen 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten
Nomenklatur);
b) Lastkraftwagen, wenn sie nur elektrisch oder
elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition
8704 90 00 der Kombinierten Nomenklatur);
c) Kraftraeder (einschlieszlich Mopeds) und Fahrraeder mit
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder
elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition
8711 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Das gilt nicht, wenn die Lieferung oder der Eigenverbrauch der
Differenzbesteuerung (Par. 24) unterliegt.
(4) Die Steuer ermaeszigt sich auf 16% fuer die in den Gebieten
Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsaetze im Sinne des Par. 1 Abs. 1 Z 1
und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewoehnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstaette in diesen Gebieten haben. Dies
gilt nicht fuer die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen
an Leistungsempfaenger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland,
ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und fuer
Umsaetze an die Betriebsstaette eines Unternehmers im Inland,
ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg.
Die Regelung gilt nicht fuer Umsaetze, auf welche die Bestimmungen des
Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Wer weis wie hoch die Mehrwertsteuer in Österreich für den
Verkauf von Bildern (Gemälde) ist.