Beruflich nach Frankreich

Hi,

ich habe die Möglichkeit, mich beruflich nach Paris versetzen zu lassen. Das heisst mit Umzug und alles.

Die Firma zahlt Umzug etc.

Was aber muss ich beachten ? Gibt es Broschüren ? Wie sieht das steuerlich aus ? Sollte ich einen Zweitwohnsitz in Deutschland behalten (bin alleinstehend) ? Was hätte das für Vor-/Nachteile ? Was ist mit Rente und Krankenversicherung ? Was, wenn ich wieder zurück möchte: bekomme ich in Deutschland dann Arbeitslosengeld ?

Wer kann mir sonstige Tipps geben (die Verhandlungen mit der Fa. laufen in den nächsten 14 Tagen an).

Danke für alle guten Ratschläge und Adressen (vielleicht gibt es Seiten im WEB ?).

Gruss
Howy

hallo howy,
ich finde es sehr interessant und mutig von dir, dich nach paris versetzen zu lassen.

ich habe für dich folgende links gefunden:
„DIE UNTERSTÜTZUNG VON AUSTAUSCHSTUDENTEN BEI DER BEWÄLTIGUNG IHRES KULTURSCHOCKS DURCH INTERKULTURELLE TRAINING UND BETREUUNG“
Vorgelegt von : Jürgen Böttcher http://www.sw2.euv-frankfurt-o.de/VirtuLearn/kult/In…

so eine versetzung bietet viele möglichkeiten:
4.5.3 Vorteile für den Mitarbeiter durch einen internationalen Personaltransfer

4.5.3.1 Berufliche Vorteile
Karriere: Ein Transfer in eine Tochtergesellschaft bedeutet of einen Karriereschritt
Interesse an der Aufgabe: Eine Aufgabe in einem anderen Land ist fast immer mit einer neuen Herausforderung verbunden. Hinzu kommt noch die Gelegenheit, neue Kulturen kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen.
Entwicklungsmöglichkeiten: Durch den Einsatz im Gastland verbessern sich zumeist die Fremdsprachenkenntnisse, welche für die Karriere sehr förderlich sein können.
Finanzielle Anreize

4.5.3.2 Private Vorteile
Sprachkenntnisse: Zusätzliche Sprachkenntnissen steigern nicht nur die Mobilität des Mitarbeiters sondern auch sein Selbstwertgefühl.
Neues Umfeld: Ein neues Umfeld wirkt meist fördernd auf die Motivation, wenngleich man die Phasen des Anpassungsprozesses nicht außer acht lassen darf.
Statussteigerungen

4.5.4 Nachteile für den Mitarbeiter durch einen internationalen Personaltransfer

4.5.4.1 Berufliche Nachteile
Karrierenachteil: Wenn auch ein Personaltransfer in ein anderes Land mit einem Karrieresprung in der Tochtergesellschaft verbunden sein kann, bedeutet dies nicht auch gleichzeitig für den entsandten Mitarbeiter die Chance zur Beförderung im Stammland. Desto länger sich die Person im Ausland befindet, desto eher werden Positionen im Hauptquartier mit Ansässigen besetzt.
Desinteresse an Aufgabe: Natürlich kann es auch vorkommen, daß ein Mitarbeiter an der ihm im Ausland zugedachten Aufgabe keine Herausforderung sieht und daran kein Interesse hat und deswegen nicht motiviert ist.
Rückkehrbedingungen: Unter diesem Punkt ist vor allem die Wiedereingliederung in das Unternehmen zu nennen. Besonders lang abwesende Mitarbeiter werden es schwer haben, sich an die alten Gegebenheiten wieder zu gewöhnen und den Kontakt zu den Kollegen wieder herzustellen.
Berufliche Kontakte: Durch die lange Abwesenheit können bzw. sind berufliche Kontakte verloren gegangen und müssen erst wieder mühsam aufgebaut werden.

4.5.4.2 Private Nachteile
Unkenntnis des Ortes: Eingliederungen in fremde Kulturen sind meist mit der Unkenntnis über den Einsatzort verbunden. Es bedarf zunächst Zeit, bis man sich „eingelebt“ und umgestellt hat und die Lebenssituation in den Griff bekommt. Familie: Nicht immer ist es der Fall, daß die Familie des Mitarbeiters mitreisen kann bzw. will. Dieser Tatbestand führt oftmals zu Spannungen zwischen Beruf und privatem Umfeld.
Privatkontakte: Neben der Familie ist auch der möglich Verlust von Kontakten zum Freundeskreis zu erwähnen.
http://www.wu-wien.ac.at/usr/h95d/h9550387/Seminare/…

die beibehaltung eines wohnsitzes in deutschland halte ich aus steuerrechtlichen gründen nicht für sinnvoll. für die dauer deines auslandaufenthaltes wärst du dann auch in deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (s. § 1 Abs. 1 EStG http://www.wu-wien.ac.at/usr/h95d/h9550387/Seminare/…) und müsstest dich jedes jahr mit 2 steuererklärungen rumärgern.

ich würde bei der gehaltsverhandlung mit deiner firma darauf bestehen, dass du durch die versetzung nach paris vom gehalt her nicht schlechter wegkommst als vorher, und zwar netto. d.h. die firma zahlt alle eventuellen mehrsteuern (d.h. deine steuerbelastung darf nicht höher sein, als wenn du nicht versetzt worden wärst, oder gehaltszuschlag), kümmert sich um kranken- und sozialversicherung in frankreich, besorgt dir eine angemessene wohnung in paris, die dich nicht mehr kosten darf als jetzt (oder gehaltszuschlag) etc.

bon séjour à paris.
gunnar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
die Tipps zu den Gehaltsverhandlungen finde ich gut. Die Ersparnis bei den Steuererklärungen sehe ich nicht, wenn der Wohnsitz nach Frankreich verlegt wird. Für das ganze Kalenderjahr wird eine Veranlagung durchgeführt nach § 2 Abs. 7 EStG. Darin werden die deutschen Einkünfte wie bisher erfasst und der französische Arbeitslohn als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt, wenn eine der 3 Bedingungen erfüllt ist:
1.) Der Arbeitslohn wird von einem französischen Arbeitgeber bezahlt.
2.) Der Arbeitslohn wird zu Lasten einer französischen Betriebsstätte gebucht.
3.) Der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage (im Steuerjahr) im Tätigkeitsstaat auf.
In Frankreich ist das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr identisch.

Wird der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und später wieder neu begründet, so wird der französische Arbeitslohn gleich behandelt, wobei gegen die Einbeziehung dieser Teile in den Progressionsvorbehalt ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Es sollte deshalb insoweit die Vorläufigkeit beantragt werden.
Wird der Wohnsitz nicht aufgegeben, kann man die Vorläufigkeit zwar auch beantragen, es sind die Chancen aber geringer, dass diese Regelung gleich mitaufgehoben wird.
Die Regelung soll gegen EG Recht verstoßen bzw. gegen die Übermaßbesteuerung. Genaueres weiß ich aber nicht.
Die Höhe des Progressionsvorbehalts berechnet sich nach deutschem Steuerrecht, d.h. vom Bruttolohn sind nach die angefallenen Werbungskosten abzugsfähig.
Sollte der Arbeitslohn weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt werden und nicht zu Lasten der französischen Betriebstätte verbucht werden, so hat Deutschland das volle Besteuerungsrecht, dann ist auch der Wohnsitz egal.
M.E. ist es wichtiger nach außersteuerlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob der Wohnsitz hier aufgegeben wird oder nicht.

Sozialversicherungsrechtlich können sich Lücken ergeben, nach § 4 SGB IV sind hierzu Ausnahmen möglich (bei Entsendung für von im vornherein zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit). Eventuell beim Sozialversicherungsträger beraten lassen.

Gruß
Cirwalda

nicht richtig

Für das ganze
Kalenderjahr wird eine Veranlagung durchgeführt nach § 2 Abs.
7 EStG. Darin werden die deutschen Einkünfte wie bisher
erfasst und der französische Arbeitslohn als steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt behandelt, wenn eine der 3 Bedingungen
erfüllt ist

Das stimmt nicht. § 2 Abs. 7 EStG und die von Dir zitierte DBA-Regelung schliessen sich gegenseitig aus. § 2 Abs. 7 EStG kommt nur zur Anwendung, wenn jemand seinen Wohnsitz in D aufgibt und ins Ausland verzieht. Nach Wegzug liegt aber kein DBA-Fall mehr vor, da Wohnsitz und Arbeitsort im gleichen Staat.

Die DBA-Regelung findet Anwendung, wenn ein inländischer Wohnsitz beibehalten wird und es muß sich dabei um den Lebensmittelpunkt handeln.

Wird der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und später wieder
neu begründet, so wird der französische Arbeitslohn gleich
behandelt, wobei gegen die Einbeziehung dieser Teile in den
Progressionsvorbehalt ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Es
sollte deshalb insoweit die Vorläufigkeit beantragt werden.

Nein, Vorläufigkeit gibt es in diesem Fall nicht. Gegen den Steuerbescheid muß Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens eingelegt werden.

Wird der Wohnsitz nicht aufgegeben, kann man die Vorläufigkeit
zwar auch beantragen, es sind die Chancen aber geringer, dass
diese Regelung gleich mitaufgehoben wird.

Nein, wenn er den inländischen Wohnsitz nicht aufgibt, hat er einen Doppelwohnsitz. Dann muß geprüft werden, in welchem Staat er ansässig ist (Lebensmittelpunkt). Liegt dieser in Frankreich (was bei einem Ledigen, der dort sein Geld verdient naheliegend ist), haben wir wieder keinen DBA-Fall (und auch keinen nach § 2 Abs. 7 EStG).

Sollte der Arbeitslohn weiterhin vom deutschen Arbeitgeber
bezahlt werden und nicht zu Lasten der französischen
Betriebstätte verbucht werden, so hat Deutschland das volle
Besteuerungsrecht, dann ist auch der Wohnsitz egal.

Das ist mißverständlich. Wenn der Lebensmittelpunkt in Frankreich liegt, ist Wurst, wer das Gehalt bezahlt (es sei denn der Arbeitgeber ist eine öffentliche Kasse). Es liegt kein DBA-Fall vor, weil er auch in Frankreich arbeitet.
Wäre der Lebensmittelpunkt noch in D, stimmen Deine o.g. Ausführungen nur, wenn der Arbeitnehmer sich an weniger als 183 Tagen im französischen Steuerjahr in F zum Arbeiten aufgehalten hat.

M.E. ist es wichtiger nach außersteuerlichen Gesichtspunkten
zu entscheiden, ob der Wohnsitz hier aufgegeben wird oder
nicht.

Das ist wohl war, die Steuern sind nicht alles. Ein Vorteil bei den Steuern bringt häufig genug einen Nachteil in einem anderen Bereich mit sich.

Saludos Raúl

wirklich?
Hallo,

Zitat aus dem Zentralseminar Grundzüge und aktuelle Entwicklung im internationalen Steuerrecht einer Steuerberaterkammer (Stand ca. Juni 99):
„Beim Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt innerhalb eines Jahres sind grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Ausland, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, für den Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Jahres endet bzw. beginnt, ohne dass vorher bzw. nachher inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG bezogen werden (= zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht).
In der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 1996 wird ausgeführt, dass die Neuregelung den DBA als Spezialvorschrift vorgeht. Zwar hat nach § 2 AO der internationale Vertrag grundsätzlich Vorrang. Die DBA regeln nicht den Fall, dass die Ansässigkeit im Laufe des Veranlagungsjahres zwischen den Vertragsstaaten wechselt. Nach allgemeiner Abkommensauslegung sind in diesen Fällen die nationalen Regelungen anzuwenden, wozu in vorliegenden Fall der neugefasste § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört. Zudem ist das Zustimmungsgesetz zu einem DBA ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers, der mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann.
Der Wortlaut des neugefassten § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift erheblich in DBA Regelungen ein. Hiergegen sind schon einige Klagen anhängig.“ (wörtliches Zitat, keine Tippfehler!!)
Mit meiner Rechtsauffassung bin ich also nicht ganz allein J Wie man so schön sagt: we agree to disagree. Ich hoffe, dass bald ein Urteil des BFH erfolgt, da dieses Problem praxisrelevant ist.
Übrigens freue ich mich, mal jemanden gefunden zu haben, der sich etwas im internationalen Steuerrecht auskennt :wink:
Und das mit dem Ruhen des Verfahrens ist richtig, der Antrag auf Vorläufigkeit war zu salopp, aber schon erfolgreich in Einzelfällen. Schließlich ist die Regelung wirklich sehr strittig (und nach meiner eigenen Meinung auch zu weitreichend ausgelegt).

Übrigens bei doppeltem Wohnsitz führt das zu unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten. Die Regelungen zur Entscheidung, wo die Ansässigkeit ist, entscheidet nur, welcher Staat im Sinne des Abkommensrechts als Wohnsitzstaat und welcher als Quellenstaat gilt. (wobei bei Wechsel bezüglich der Änsässigkeit innerhalb eines Jahres in der Fachliteratur leider noch nichts zu finden ist ). Internationales Steuerrecht scheint noch ein sehr zartes Pflänzchen zu sein, da es nur von ein paar Spezialisten angewendet wurde. Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung werden wir aber noch viel Freude daran haben :wink:

Grüße
Cirwalda

yes

Wie man so schön sagt: we agree to disagree.

Nö, zu dem, was Du zitiert hast, steht das von mir Gesagte nicht im Widerspruch. Nur hast Du das, was Du selbst zitierst, nicht richtig im hier geschilderten Sachverhalt umgesetzt. Wie gesagt, § 2 Abs. 7 EStG und das DBA existieren nicht nebeneinander, weil unterschiedliche Sachverhalte gegeben sein müssen.

Übrigens bei doppeltem Wohnsitz führt das zu unbeschränkter
Steuerpflicht in beiden Staaten. Die Regelungen zur
Entscheidung, wo die Ansässigkeit ist, entscheidet nur,
welcher Staat im Sinne des Abkommensrechts als Wohnsitzstaat
und welcher als Quellenstaat gilt.

Genau das ist der Inhalt meines vorangegangenen Postings und die Begründung dafür, warum Deine vorherige Auskunft nur bedingt stimmt. Bitte nochmal lesen.

Saludos Raúl

verfassungsmäßigkeit § 32 b Abs. 1 Nr. 2 b EStG?

„Beim Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht und
umgekehrt innerhalb eines Jahres sind grundsätzlich alle
Einkünfte aus dem Ausland, die weder der unbeschränkten noch
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, für den
Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG zu
berücksichtigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die
unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Jahres endet bzw.
beginnt, ohne dass vorher bzw. nachher inländische Einkünfte
i.S. des § 49 EStG bezogen werden (= zeitweise unbeschränkte
Steuerpflicht).
In der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 1996 wird
ausgeführt, dass die Neuregelung den DBA als Spezialvorschrift
vorgeht. Zwar hat nach § 2 AO der internationale Vertrag
grundsätzlich Vorrang. Die DBA regeln nicht den Fall, dass die
Ansässigkeit im Laufe des Veranlagungsjahres zwischen den
Vertragsstaaten wechselt. Nach allgemeiner Abkommensauslegung
sind in diesen Fällen die nationalen Regelungen anzuwenden,
wozu in vorliegenden Fall der neugefasste § 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG gehört. Zudem ist das Zustimmungsgesetz zu einem DBA ein
einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers, der mit
Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann.
Der Wortlaut des neugefassten § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift
erheblich in DBA Regelungen ein. Hiergegen sind schon einige
Klagen anhängig.“ (wörtliches Zitat, keine Tippfehler!!)
Mit meiner Rechtsauffassung bin ich also nicht ganz allein J
Wie man so schön sagt: we agree to disagree. Ich hoffe, dass
bald ein Urteil des BFH erfolgt, da dieses Problem
praxisrelevant ist.

hallo,

beim bundesfinanzhof ist diesbezüglich bereits ein verfahren anhängig (http://www.steuernetz.de/search?NS-search-page=docum…):

Aktenzeichen: AV-I-R-63/00
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 14.03.2000 8 K 543/99
Betreff: DBA-USA Art 23, EStG § 1, EStG § 32b Abs 1 Nr 2
Rechtsfrage: Unterliegen die Einkünfte eines us-amerikanischen Staatsbürgers aus der Tätigkeit in den USA vor seinem Rückumzug in die USA wegen der zeitweise unbeschränkten Steuerpflicht noch der deutschen Besteuerung oder dem Progressionsvorbehalt?

soweit die voraussetzungen „unbeschränkte deutsche steuerpflicht des us-amerikaners und das zufallen des besteuerungsrechtes an die bundesrepublik“ gemäß Art. 4 Abs. 2 und art 23 DBA USA http://www.pinkernell.de/dbausa2.htm#ar04 an deutschland auf andere fälle übertragbar ist, sollte gegen entsprechende est-bescheide unbedingt einspruch eingelegt und ruhen des verfahrens beantragt werden.

viele grüße
gunnar