... Èinkunftserzielungsabsicht bei §23EStG?!

Hallo an alle Experten!

Was haltet Ihr eigentlich von der kongenialen Aussage der OFD Frankfurt, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ (z. B. Jahreswagen) nicht nach §23 EStG zu berücksichtigen sind, weil KEINE EinkunftserzielungsABSICHT vorliegt.

  • Offengestanden: Ich glaube, dass in der jüngeren Vergangenheit jeder, der ein „Spekulationsgeschäft“ mangels Spekulationsabsicht außer Ansatz gelassen hätte, gesteinigt worden wäre… :wink:

Ciao!
Nemo

das Übliche
Die Verwaltung bügelt mal wieder den Mist aus, den die Legislative verbockt hat. Die von Dir angesprochene „kongeniale Aussage“ haben daher auch andere OFD’en verkündet.
Leider ist das bei uns aber unumgänglich, da in D Gesetze nicht nach deren Sinn sondern viel zu häufig nach deren (oft mißglückten) Wortlaut ausgelegt werden.

In diesem Sinne,
Raúl

Hallo!

Grundsätzlich stimme ich Dir schon zu, aber §23 EStG hat, insoweit abweichend vom Grundsatz, schon immer fristbezogene Veränderungen in der Vermögenssphäre abgeschöpft. Sicher unterstellt man innerhalb der Frist eine gewisse Absicht. Aber noch nie ist jemand auf die Idee gekommen, eine entsprechende Absicht tatsächlich prüfen zu wollen.
Zudem stellt sich doch die Frage, ob hier überhaupt ein Auslegungsspielraum besteht. M. E. ist das Gesetz eindeutig und abschließend formuliert, eine Auslegung infolgedessen auch nicht möglich.
Abgesehen davon, dass jeder erkennt, dass hier ein Eigentor des Gesetzgebers ausgeglichen werden soll, wirft diese Auslegung doch unmittelbar neue Fragen auf, beispielweise nach der Steuerpflicht von vergleichbaren Gewinnen.
Wollte man tatsächlich zu den Grundsätzen der Einkunftserzielungsabsicht zurückkehren, müsste man sich zwangsläufig auch die Frage stellen, ob dieser Grundsatz nicht allgemein für §23 gelten muss.
Beipiel: Wer vor 9 Jahren ein günstiges Grundstück zu eigenen Wohnzwecken erworben hat, aber wegen eines berufsbedingten Umzugs seit drei Jahren vermietet/ vermieten will und wegen zu hoher Fixkosten und damit einhergehender Zahlungsschwierigkeiten 2001 schließlich verkaufen muss, hat doch mit Sicherheit nicht die Intention gehabt, Einkünfte aus dem Verkauf zu erzielen, selbst wenn ein erheblicher Veräußerungsgewinn entsteht. Ich bin mal gespannt, was man sich da wieder nettes ausdenkt.

Ciao!
Nemo

in der tat doch!

Grundsätzlich stimme ich Dir schon zu, aber §23 EStG hat,
insoweit abweichend vom Grundsatz, schon immer fristbezogene
Veränderungen in der Vermögenssphäre abgeschöpft. Sicher
unterstellt man innerhalb der Frist eine gewisse Absicht. Aber
noch nie ist jemand auf die Idee gekommen, eine entsprechende
Absicht tatsächlich prüfen zu wollen.

hi nemo,

stell dir vor, im EStG der weimarer republik kam nach dem passus „zeitmoment“ noch der punkt der dem stpfl. die möglichkeit gab, einen einkünfteerzielungsabsicht (spekulationsabsicht) zu widerlegen.
ich sehe das problem doch etwas anders: was wird sonst besteuert im EStG? laufende einkünfte, aus dem der stpfl. mehr oder weniger seinenn unterhalt bestreiten kann/muss/könnte. um aber noch andere einzigartige sachen zu besteuern wurde schon vor langer langer zeit gesagt, wenn innerhalb eines bestimmten zeitraums kauf/verkauf liegen, wird fiktiv eine gewinnerzielung unterstellt. das dies vorrangig mit grund/boden und aktien (oder wertpapieren) geschieht, ist doch klar. zeige mir sonst jemand einen beweglichen gegenstand, mit dem ich durch „halten“ über zeit wertzuwachs bekomme? okay, das kann mitunter ein altes auto sein, ein gemälde. doch aber sicher nicht ein VW Golf …

hier muss man das gesetz ggf. auch nicht nur am reinen wortlaut auslegen (was ja wohl diese machen, die verluste aus dem verkauf ihres golfs etc. steuerlich geltend machen wollen), hier muss man auch mal logisch und aus der wirtschaftlichen betrachtungsweise herangehen…

zu deinem bsp. mit dem grundstück. das ist eben pech, schlecht gewirtschaftet und schlecht beraten. denn „in den letzten 3 Jahren“ bedeutet auch vom 29.12.00 bis zum 05.01.02 !!!

aber egal, beispiele sind zum „hinken“ da. ich finde, der gesetzgeber sollte einfache eine abschließende aufzaehlung einführen und die sache wäre gegessen.

aprospros: es steht doch auch (wenn verkaufsgeschäft vor kaufgeschäft zeitlich liegt, liegt speku.geschäft vor), könnte man ja dem autohändler um die ecke mal anbieten. mal sehen ob er das gebacken bekommt … :wink:

gruss

showbee

Selten habe ich eine unsinnigere OFD-Verfügung gelesen. § 23 EStG erfaßt seinen Wortlaut zufolge sämtliche Vermögenszuwächse im Privatbereich. Klarstellend wurde hierzu die Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ durch „private Veräußerungsgeschäfte“ ersetzt. Damit kommt nach dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß es einer Spekulationsabsicht nicht bedarf. Somit sind grundsätzlich alle Veräußerungsgeschäfte, auch z. B. private Pkw aber auch sonstige vermögenswerte Vorteile, die keine Sachen i. S. des bürgerlichen Rechts darstellen, die aber einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen der Besteuerung zu unterwerfen. Dies beinhaltet selbstverständlich den Ansatz von Verlusten aus derartigen Veräußerungsgeschäften. Die OFD Frankfurt versucht hier eine Regelung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen, die vor den Gerichten keinen Bestand haben kann. Eine derartige Verfügung der OFD scheint auch im Hinblick auf die Verlustabzugsbegrenzung des § 23 Absatz 3 Sätze 8 und 9 EStG unverständlich. Die Frage einer Einkunftserzielungsabsicht stellt sich im Rahmen des § 23 EStG nicht, da er Vermögenszuwächse besteuert, die gerade nicht unter die laufenden Einkunftsarten der §§ 13 - 21 EStG fallen. Würde man bei der Durchführung von Veräußerungsgeschäften zu einer Einkunftserzielungsabsicht und somit einer nachhaltigen Betätigung kommen, wäre § 23 EStG aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ohnehin nicht mehr anwendbar.

hi,

mit der wirtschaftlichen betrachtungsweise und dem zweck des gesetzgebers doch aber nicht vereinbar, oder? es würde doch dazu führen, das eine vielzahl von (in der tat privaten vermögensphäre) erledigten veräußerungsgeschäfte steuerliche verluste bringen würden. hier wäre nur zu bedenken, das man den jährlichen computerneukauf steuerlich geltend machen würde können, obwohl dies doch nicht i.s.d. gesetzgebers waere. ich werde mich mal bemühen, das stsenkg 99 zu besorgen, um die gesetzesbegründung zu lesen, die dahinter steht, aus „speku.gesch.“ „priv. veräußerungsg.“ zu machen. es wird zwar nicht allzuviele bereiche geben, in denen ich sachen innerhalb eines jahres nach kauf veräußere, nach der auslegung könnte ich doch meine jeans nach 51 wochen zum secondhand geben und steuerlich meine aktienspeku-gewinne steuerlich mindern… nun sage mir einer, das dies nicht vom gesetzgeber bedacht wurde. das wäre ein wirkliches armutszeugnis!!!

gruss

showbee

p.s hast du die OFD verfg. da? könntest du sie mir per mail schicken??? - ggf. danke im voraus!

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Fundstelle
… kann ich aus dem Stehgreif nicht sagen, da ich die Unterlagen nicht vor Ort habe, war aber kürzlich in den Eilnachrichten der NWB`s und sicher auch anderer Zeitschriften veröffentlicht.

Ciao!
Nemo