Ich habe gehört, daß man auch ohne Gewerbeschein Rechnungen schreiben darf (allerdings ohne MWSt), und daß man diese Beträge bis zu einer bestimmten Jahressumme nicht versteuern muß. Stimmt das, und und wenn ja, wie hoch ist diese Summe? Wenn nein, gibt es so etwas ähnliches?
Erst einmal:
Hallo Thorsten,
Ich habe gehört, daß man auch ohne Gewerbeschein Rechnungen
schreiben darf (allerdings ohne MWSt),
Das kommt ganz auf die Form und die ART der Selbständigkeit an.
Als Freiberufler bist du halt freiberuflich selbständig und nicht gewerblich.
Folglich brauchst du auch keinen Gewerbeschein um deine Rechnungen zu schreiben.
Das hat mit der MwSt (USt) erst einmal weniger zu tun, sondern hängt von deinem Umsatz ab.
Als Kleinunternehmer bist du automatisch von der Umsatzsteuerabgabepflicht befreit, d.h. du musst keine USt abführen und darfst auch keine berechnen.
Dieser Befreiung kannst du aber formlos widersprechen, dann musst du USt berechnen und musst auch USt abführen.
und daß man diese
Beträge bis zu einer bestimmten Jahressumme nicht versteuern
muß. Stimmt das, und und wenn ja, wie hoch ist diese Summe?
Wenn nein, gibt es so etwas ähnliches?
Stimmt so halbwegs, es gibt die sogenannte Einkommensteuerfreibetragsgrenze.
Diese ändert sich von Jahr zu Jahr. 2001 liegt sie so um (nagelt mich nun bitte nicht darauf fest +/- DM 2.000) DM 13.000.
Dazu zählt aber dein GESAMTES Einkommen, also Einkommen aus selbständiger - nichtselbständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung etc.
Grob gesagt.
Wenn du aber wirklich vorhast eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen rate ich dir dringenst mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten und Fragen im Detail zu klären.
Dann zum Schluss:
Gruss
der Alex
ich denke er will auf was anderes hinaus
hi thorsten,
hi alex,
und daß man diese
Beträge bis zu einer bestimmten Jahressumme nicht versteuern
muß. Stimmt das, und und wenn ja, wie hoch ist diese Summe?
Wenn nein, gibt es so etwas ähnliches?
damit meint thorsten doch, das er arbeitnehmer ist, dessen lohn/gehalt mit lohnsteuerabzug abgegolten ist und eigentlich nicht zur ESt-Veranlagung herangezogen wird. nach § 46 EStG wird man nur zwangsveranlagt, wenn man diesbezüglich „nebeneinkünfte“ grösser als 800,- DM p.a. hat.
bis dahin bleiben sie stfr., auch wenn antragsveranlagung (siehe § 46 Abs. 3 EStG!)
darüber hinaus sieht die EStDV noch etwas vor…
"Betragen […] die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.
hatte ich glaub ich schon mal im forum erläutert, suche mal im archiv nach „Härteausgleich“ …
ABER ACHTUNG!
diese beiden sachen gelten für einkünfte die dir vöölig unregelmäßig zufliessen.
wenn du naemlich folgende kriterien erfüllst, bist du gewerblich tätig!
- selbständig
- nachhaltig
- gewinnerzielungsabsicht
- beteiligung am allgem. wirtschaftlichen verkehr
- keine vermögensverwaltung
- keine land/forstwirtschaft
- keine selbständige tätigkeit (i.d.R. freiberufliche etc.)
—> du wärst gewerblich tätig, auch wenn dein gewinn nur ein paar mark im jahr ausmacht.
—> einkünfte aus § 15 EStG und nicht aus § 22 Nr. 3 EStG!!!
Stimmt so halbwegs, es gibt die sogenannte
Einkommensteuerfreibetragsgrenze.
einen sogenannten „grundfreibetrag“ …
99 - 13.020
00 - 13.500
01 - 14.040
02 - 14.093
etc. …
Diese ändert sich von Jahr zu Jahr.
genau!
Dazu zählt aber dein GESAMTES Einkommen, also Einkommen aus
selbständiger - nichtselbständiger Tätigkeit, Einnahmen aus
Vermietung/Verpachtung etc.
Grob gesagt.
genau, denn nicht einnahmen, sondern einkünfte zaehlen, also ggf. betriebseinnahmen - betriebsausgaben (oder werbungskosten)
Wenn du aber wirklich vorhast eine selbständige Tätigkeit
aufzunehmen rate ich dir dringenst mit einem Steuerberater
Rücksprache zu halten und Fragen im Detail zu klären.
das kann in der tat nie schaden!!!
also,
bis denne ihr 2
gruss
vom showbee