hi nina,
ich arbeite im News-Bereich und dazu gerhört seit neuestem
verstärkt auch Wochenendarbeit. Der Ausgleich kann dann in der
Woche genommen werden. Leider bekomme ich kein Geld für die
Sonntagsarbeit.
tja, was macht man nicht alles als angestellter eines start-ups, was? … 
Nun wird Sonntagsarbeit nicht versteuert, bei mir dann schon.
schöne these… ist leider so nicht ganz richtig, aber ich denke, ich weiss, worauf du hinaus willst!
Irgendwo habe ich gehört, dass der Arbeitgeber den Lohn
inklusive Wochenendarbeit beim Finanzamt angeben kann, dann
muss der Arbeitnehmer weniger zahlen, weil die Sonntagsarbeit
mit drin ist. Gibt es das wirklich? Wie muss der Arbeitgeber
dann vorgehen?
es ist so, das zuschüsse zum ohnehin geschuldeten arbeitslohn bis zu bestimmten grenzen steuerfrei sind. das bedeutet natuerlich, das es sich nur lohnt und auswirkt, wenn du einen niedrigeren basisstundenlohn aushandelst und dazu eben steuerfrei zuschläge für wochenend/feiertagsarbeit erhälst.
diese regelung findest du in §3b EStG, ich kopier ihn mal rein, ist gar nicht lang:
"
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
-
für Nachtarbeit 25 vom Hundert,
-
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
-
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,
-
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
des Grundlohns nicht übersteigen.
[… also, hauptaugenmerk liegt hier bei „tatsächlich geleistete“ … grundlohn muss am besten im arbeitsvertrag stehen. wenn du gehalt hast und woechentliche arbeitszeit, laesst der sich ja leicht ausrechnen! …]
(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:
-
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
-
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages."
so, das wärs, was anderes kann ich mir nicht vorstellen…
wenn noch fragen bestehen…
gruss
der showbee