Dadurch, daß ich jetzt privat krankenversichert bin,
zahle ich momentan weniger.
Wie wirkt sich das auf die Sozialversicherungsbeiträge aus?
Wird dieser Freibetrag immer noch überschritten, oder liege ich jetzt drunter, so daß meine Rückerstattung geringer ausfällt?
Wie hoch ist der Freibetrag?
Sorry, aber ich hab keine Ahnung, was Du jetzt eigentlich wissen willst. Was zahlst Du weniger, weil Du privat krankenversichert bist? Und was hat das mit den Sozialversicherungsbeiträgen zu tun? Bitte genauer werden.
Gruß Mimmi
Erklärung!
Es existiert ein Maximalbetrag, bis zu dem unter anderem die Krankenversicherung usw. Rückerstattungsfähig ist.
Wie hoch liegt dieser Betrag?
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:
ein Grundhöchstbetrag von 2.610 Deutsche Mark,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 5.220 Deutsche Mark
ein Vorwegabzug von 6.000 Deutsche Mark,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 12.000 Deutsche Mark.
Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4;
für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31.12.1957 geboren sind;
Vorsorgeaufwendungen, die die nach den Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
Für dich als ledige heißt dies, abzugsfähig sind:
grundfreibetrag: 2.610 DM
vorwegabzug 6.000 DM
abzüglich einnahmen aus nichtselbstständiger
arbeit x 16 % XXXXX DM
= verbleibender vorwegabzug yyyyy DM y.yyyy DM
(wenn du nach 1.1.57 geboren bist) 360 DM
Summe: zzzz DM
(Vorsorgeaufwendungen abzüglich zzzz DM), maximal
Grundfreibetrag x 1/2 1.305 DM
= Maximaler betrag, der einkommensteuerlich berücksichtigt wird.
ob dieser betrag verfassungsrechtlich nicht doch zu niedrig ist, wird gegenwärtig vor dem bundesfinanzhof im verfahren XI R 17/00 geprüft: (Sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG betreffend die Veranlagungszeiträume 1990 und 1997 zu niedrig bzw. insbesondere aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.1980 (1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76) rechtswidrig? http://www.steuernetz.de/aktuell/bfhav/einkommensteu…)
viele grüße gunnar
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