Liebe Kollegen bzw. Kolleginnen,
ich habe ein neues Thema zu bearbeiten und brauche dringend Hilfe dabei…
Gewerbebetrieb, der von E/Ü zum Vermögensvergleich wechseln muss.
Für 1999 wurde zuletzt eine E/Ü-Rechnung erstellt. Zum 1.1.2000 wurde eine Eröffnungsbilanz erstellt (d. h. es wurde eine Inventur gemacht und Forderungen und Verbindlichkeiten wurden berücksichtigt). Wann muss die Gewinnkorrektur erfolgen (Hinzurechnungen und Abrechnungen) Wird dies jetzt beim Abschluss 00 berücksichtigt und wie wird das gehandelt ?? Vielleicht kann mir jemand den Ablauf beschreiben. Wenns zu kompliziert wird via e-mail, kann man mich auch anrufen.
Ich wäre in jedem Fall unglaublich dankbar für eine kleine Hilfestellung…
danke danke danke
Hallo,
ein Kollege bin ich zwar nicht und Zweifel, ob Dein Kontierungsbüro diese Arbeit standesrechtlich erledigen darf habe ich auch aber ich werde trotzdem mal versuchen, es zu erklären.
Wann muss die Gewinnkorrektur erfolgen
(Hinzurechnungen und Abrechnungen) Wird dies jetzt beim
Abschluss 00 berücksichtigt und wie wird das gehandelt ??
Sie erfolgt im Jahr des Übergangs also bei Dir in 00. Der Gewinn ist außerbilanziell hinzuzurechnen und darf, wenn sich eine außergewöhnliche hohe Steuer (bzw. eine besondere Härte) ergibt, auf bis zu drei Jahren verteilt werden.
Vielleicht kann mir jemand den Ablauf beschreiben. Wenns zu
kompliziert wird via e-mail, kann man mich auch anrufen.
In der Anlage 3 der EStR gibt es hierzu eine Übersicht, in der die häufigsten Positionen, die für eine Korrektur in Frage kommen, aufgeführt sind. Man kann es sich aber auch logisch und damit einfach erklären. Die Übergangsgewinnermittlung dient dazu, eine gewinnwirksame Doppelerfassung und eine Nichterfassung von Geschäftsvorfällen zu vermeiden, die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart sonst zwangsläufig auftreten, Beispiel:
Forderung von 1999 aus Lieferung 50.000 (netto) bei § 4 (3) noch nicht erfaßt, dann 2000 Übergang zu § 4 (1). Kunde bezahlt in 2000, Du buchst bei § 4 (1) Bank an Forderung und USt. Damit wäre der Vorgang aber gewinntechnisch falsch abgewickelt worden, denn der Unternehmer hatte 50.000 DM Erlöse und die USt (8.000 DM) hat sich bereits bei Zahlung an das Finanzamt als Aufwand ausgewirkt (Sollversteuerung vorausgesetzt), obwohl sie gewinnneutral bleiben muß. Im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung sind folglich 58.000 DM dem Gewinn hinzuzurechnen, denn in 1999 haben sich ausgewirkt: -8.000 DM, in 2000 = 0 DM, richtig aber: +50.000.
Auf dieser Grundlage kann man eigentlich alle Geschäftsvorfälle lösen.
Ich wäre in jedem Fall unglaublich dankbar für eine kleine
Hilfestellung…
Ich hoffe, es war hilfreich genug.
Saludos Raúl