Stimmt es, daß wenn man einmal eine Steuererklärung
eingereicht hat, man es dann jedes Jahr wieder tun muß?
§ 56 Steuererklärungspflicht EStDV
Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
- Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26 a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26 c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 26 351 [ab VZ 2000: 27 215; ab VZ 2001: 28 403; bis VZ 1998: 24 407 DM; bis VZ 1995: 11 555] [1] Deutsche Mark betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 54 216 Deutsche Mark betragen hat oder [2]
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
c) [3] wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
- Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 13 175 [ab VZ 2000: 13 607; ab VZ 2001: 14 201; bis VZ 1998: 12 203 DM; bis VZ 1995: 5 777 [4] Deutsche Mark betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 27 108 Deutsche Mark betragen hat oder [5]
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) [6] wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zumSchluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
(2) [7] Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben.
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[1] Zuletzt geändert durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000.
[2] Kursiv gesetzter Text gestrichen ab VZ 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996.
[3] § 56 Nr. 1c eingefügt ab VZ 1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999.
[4] Zuletzt geändert durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000.
[5] Kursiv gesetzter Text gestrichen ab VZ 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996.
[6] § 56 Nr. 1c eingefügt ab VZ 1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999.
[7] § 56 Abs. 2 gestrichen ab VZ 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996.
Soweit alles klar ?
Grüße
Björn
Hmm…
Also nein, stimmts?!
…schei…be! 
verstehst DU das noch?
wie soll das otto normalfritz verstehen?
mit *tg* - digi