hi,
mal sehen, ob ich alles richtig hinbekomme:
ich wurde heute folgendes gefragt:
ein schauspieler (am theater), arbeitet auf LSt-karte. ganz normaler SV abzug mit ausweis auf LSt-karte zeile 23.
nun hat er aber noch leistung an eine „künstler kammer“ in muenchen oder so geleistet (als vorsorgeaufwenung), hierzu zahlt der AG gesetzlich verpflichtet einen zuschuß von 50%. das problem ist nun, das der zuschuß ins steuerpflichtige brutto
einbezogen wurde!
fallen diese leistungen nicht auch unter § 3 Nr. 62 EStG? da soll es eine stellungnahme des BFH (oder eines anderen FG)
geben. habe leider nichts gefunden.
wer kann mir helfen?
danke sagt mal wieder
der showbee
hi,
mal sehen, ob ich alles richtig hinbekomme:
ich wurde heute folgendes gefragt:
ein schauspieler (am theater), arbeitet auf LSt-karte. ganz
normaler SV abzug mit ausweis auf LSt-karte zeile 23.
nun hat er aber noch leistung an eine „künstler kammer“ in
muenchen oder so geleistet (als vorsorgeaufwenung), hierzu
zahlt der AG gesetzlich verpflichtet einen zuschuß von 50%.
das problem ist nun, das der zuschuß ins steuerpflichtige
brutto
einbezogen wurde!
so wie ich mich erinnern kann (stand vor ~ 20 jahren):
hat der ag die sachen direkt an diese kuenstler-kammer
abgeführt? ist es eine ‚freiwillige‘ sache des ag? trotz 50%,
was auf pflicht deutet?
freiwilig: muss er versteuern, kann aber geltend gemacht werden.
pflicht: es laeuft was faul. pruefung durch fachmann noetig.
oder du hast die sache oben nicht schluessig dargestellt.
du brauchst in jedem fall einen fachmann dafuer, weil sich die regeln (beinahe taeglich) aendern.
gruss - digi
hallo showbee, bei diesen tarifvertraglich vereinbarten leistungen handelt es sich auch um arbeitslohn, s. urteil des fg berlin…s.u.
http://www.efg-hfr.de/ stichwort „musiker arbeitslohn“
EFG 1998 Heft 22 Seite 1570 bis 1572
Zitiert in 1 Dokument
Einkommensteuer1354 Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 1998
5305/96 - Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 149/98).
Mitteilung aus EFG Heft 02/01:
Bestätigt/Rev. unbegründet durch BFH v. 14. 11. 00 VI R 149/98 (n. v.). Der Beschluß erging gem. Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne Begründung.
Die Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester sind Zukunftssicherungsleistungen, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn zufließen und nicht auf gesetzlicher, sondern tarifvertraglicher Grundlage beruhen.
c.u. gunnar
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