Hallo Showbee,
durch die negierung ist die beweislast aber nun bei dem, der
im gewerbetreibenden einen kaufmann kraft handelsgewerbe
sieht.
In dem Kommentar, den ich gelesen habe, wird die Meinung vertreten, daß der Gewerbetreibende nachweisen muß, daß er kein Kaufmann ist, da in § 1 HGB mit einer widerlegbaren Vermutung generell unterstellt wird, daß ALLE Kaufleute sind. Das Widerlegen sei Sache des Gewerbetreibenden.
daraus folgt: art und umfang müssten kfm. sein, sonst bleibt
es eine GbR.
Verstehe ich nicht. Was hat die Rechtsform damit zu tun (mit der Ausnahme, daß bei Eintragung ins HR automatisch Kaufmannseigenschaft gegeben ist)?
beides ist bei den „dürftigen“ angaben nicht
leicht beantwortbar.
Um etwas mehr als dürftige Angaben zu machen, müßte einem erst einmal jemand sagen, auf welche Dinge es nun entscheidend ankommt. Da das aber nirgendwo zu finden ist, wollte ich mir ersparen, seitenweise Daten zu pinnen, die dann letztendlich ggf. irrelvant sind.
art der geschäfte könnte schon vorliegen, weil du schreibst
makler- und grundstückshandel liegen vor, umfang vielleicht
nicht, weil eben umsatz doch relativ gering.
Naja, ich kenne jedenfalls nicht viele Makler hier zu Hause, die bedeutend mehr Umsatz machen.
die frage nach der art der geschäfte ist also das problem
was fallen alles für arbeiten an?
du schreibst: grund/bodenkauf incl. gebäuden, umbau,
teilverkauf als ETW. dies erfordert schon ein gehöriges
management (m.M.), denn eine sanierung oder umbau von gebäuden
erfordert schon planung bezueglich der handwerker etc. -
anders zu beurteilen, wenn diese komplette arbeit abgegeben
wird an einen bauunternehmer, der sich komplett darum kümmert.
also so nicht beantwortbar.
Das managt die GbR selbst.
zweite grosse frage: werden diese geschäfte (hier liegt ja
doch sicher ein erhöhter finanzierungsaufwand vor) aus
eigenmitteln der gesellschafter getätigt, oder wird in masse
immer kurzfristig fremdkapital aufgenommen?
Sí, die GbR bekommt von Banken kurzfristige Kredite. Sämtliche Grundstückskäufe werden komplett fremdfinanziert.
ich denke diese beiden punkte sind ausschlaggebend für den
„nach Art eingerichteten Betrieb“.
Habe nach nochmaligem Lesen der Kommentierung einen Passus gefunden, der besagt, daß nach „allgemeiner Auffassung“ bei Maklern ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteter Betrieb erforderlich sei, wenn die Umsätze ca. 200.000 DM betragen. Was ist aber die „allgemeine Auffassung“ schon wert, wenn es auf einen Rechtsstreit hinausläuft?
umfang sollte nun (m.E.) nicht das problem sein, leider geht
nicht hervor, ob insgesamt p.a. 5 ETW verkauft werden (aus
einem haus z.b.), oder aus fünf haeusern z.b. 20 ETW gemacht
werden.
Ich dachte mit der Verwendung von „Häuser“ wäre alles klar. Die GbR verkauft im Schnitt fünf Häuser. Dazu gehören auch Objekte, die in ETW aufgeteilt wurden.
da du aber selber schon den gewerblichen grundstückshandel
„zugibst“ (drei-objekt-grenze?), könnte diesbezueglich auch
schon ein indiz vorliegen.
Nein, es liegt kein gewerblicher Grundstückshandel nach der Drei-Objekt-Grenze vor, sondern bereits nach den allgemeinen Kriterien zu § 15 EStG. Für den gewerbsmäßigen An- und Verkauf muß ich nicht erst BMF-Erlasse bemühen, um in § 15 EStG zu rutschen.
Aber ich denke das oben wird kein Argument, weil der Handel an sich noch nicht den Kaufmann nach § 1 HGB auf den Plan ruft.
p.s. hierzu fand ich auch folgender quelle:
FG Münster 24. 4. 95 EFG 1996, 423 rkr.
konnte leider nicht reinsehen, aber vielleicht steht ja
mehr drinn. soll ein urteil bezueglich
gewinnermittlungsart bei gewerblichen grundstückshandel
sein!
Da das Urteil vor der Handelsrechtsreform ergangen ist, habe ich Zweifel, ob man das bei einem Rechtsstreit zitieren kann.
desweiteren zu empfehlen: NWB F 18 S. 821 ff.
O.K., das schaue ich mir mal an. Vielen Dank für die Mühe,
Raúl Rivaldo