Bilanzierung nach Handelsrecht

Hallo,

bitte sagt mir, ob nach Eurer Auffassung im folgenden Fall Bilanzierungspflicht nach dem reformierten Handelsrecht gegeben ist oder ob die Tätigkeit einen nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert:

Eine GbR bestehend aus zwei Personen ist auf dem Immobiliensektor tätig. Neben den Umsätzen als Grundstücksmakler erzielt die GbR Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel (meist werden Mietwohngrundstücke erworben, in ETW umgewandelt ggf. renoviert und anschließend veräußert). Bürotätigkeiten werden von einer Angestellten erledigt. Die Umsätze aus der Maklertätigkeit bewegen sich bei ca. 300.000 DM, im Schnitt verkauft die GbR ca. fünf (eigene) Häuser pro Jahr.

Was meint Ihr?

Gruß,
Raúl

hi raúl,

habe mal in mein lehrbuch geschaut, da steht zur überprüfung des handelsgewerbes (art und umfang), das man wegen der nicht fixierten grössen sich entweder an dem § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO
halten soll oder, wenn diese nicht zutreffen:

aus

  • kreditoren/debitorenbuchhaltung
  • langfristige verbindlichkeiten lfz. > 5 jahre
  • mehr als 5 staendige angestellte
  • mehr als 20 kunden/lieferanten

… folgert sich der art und umfang eines in kfm. weise eingerichteten geschäftsbetriebes!

da ich aber denke, das mit dem gewerbl. grundstückshandel mehr als 48 TDM gewinn erwirtschaftet werden (oder auch mal über 500.000 umsatz kommt), folgert sich über kurz oder lang eh die bilanzierung nach steuerrecht. dann macht doch einfach aus der GbR 'ne oHG oder KG…

gruss

showbee

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Hi Showbee,

habe mal in mein lehrbuch geschaut, da steht zur überprüfung
des handelsgewerbes (art und umfang), das man wegen der nicht
fixierten grössen sich entweder an dem § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO
halten soll

Das wird nach der Kommentierung zum HGB abgelehnt, da es sich bei § 141 AO um rein fiskalische Werte handelt.

oder, wenn diese nicht zutreffen aus:

  • kreditoren/debitorenbuchhaltung
  • langfristige verbindlichkeiten lfz. > 5 jahre
  • mehr als 5 staendige angestellte
  • mehr als 20 kunden/lieferanten
    … folgert sich der art und umfang eines in kfm. weise
    eingerichteten geschäftsbetriebes!

Sind das Angaben aus einer zitierbaren Quelle oder ist das eine Einzelmeinung?

Und wie ist zu entscheiden, wenn nur ein Teil dieser Kriterien zutrifft?

da ich aber denke, das mit dem gewerbl. grundstückshandel mehr
als 48 TDM gewinn erwirtschaftet werden (oder auch mal über
500.000 umsatz kommt), folgert sich über kurz oder lang eh die
bilanzierung nach steuerrecht.

Das gilt aber erst ab dem Folgejahr nach Aufforderung durch das Finanzamt, also frühestens 2002. Bei mir geht es schon um 1999.

Saludos,
Raúl

rehi,

Das wird nach der Kommentierung zum HGB abgelehnt, da es sich
bei § 141 AO um rein fiskalische Werte handelt.

das sagt mir mein „lehrbuch“ das HAUFE STEUER OFFICE

oder, wenn diese nicht zutreffen aus:

  • kreditoren/debitorenbuchhaltung
  • langfristige verbindlichkeiten lfz. > 5 jahre
  • mehr als 5 staendige angestellte
  • mehr als 20 kunden/lieferanten
    … folgert sich der art und umfang eines in kfm. weise
    eingerichteten geschäftsbetriebes!

DANN DAS NWB NACHSCHLAGEWERK!

Das gilt aber erst ab dem Folgejahr nach Aufforderung durch
das Finanzamt, also frühestens 2002. Bei mir geht es schon um
1999.

wenn es kein fiskalisches problem, worum gehts?

gruss

showbee

Moin,

wenn es kein fiskalisches problem, worum gehts?

Es IST ein fiskalisches Problem, genau deshalb macht es einen Unterschied, ob jemand nur nach der AO (also erst ab 2002) oder nach dem HGB in Verbindung mit der AO buchführungspflichtig ist (also ab sofort). Stell Dir bitte mal vor, wie Grundstückseinkäufe bei Bilanzierung und bei bloßer Überschußermitlung behandelt werden und welche gravierenden Gewinnunterschiede das ausmacht.

Die Kommentierung zum HGB lehnt es ab, die handelsrechtliche Buchführungspflicht von den Betragsgrenzen der AO abhängig zu machen, da es keine handelsrechtlichen sondern rein fiskalische Werte sind.

Saludos,
Raúl

dann mit mehr muehe konkreter!
Hallo Raúl,

also daher weht der wind…

hmm, versuche ich mal eine konkrtere meinung hinzubekommen.

lt HGB:
§ 1 (2) „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“

habe diesbezueglich mal den kommentar von „canaris“ befragt.

lt. entwurf zum HRefG sollte die klausel „art und Umfang“ erst positiv im gesetzestext stehen. „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, dessen Unternehmen einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht.“

hier läge ja die beweislast (das kein handelsgewerbe) vorliegt beim kaufmann persönlich!

durch die negierung ist die beweislast aber nun bei dem, der im gewerbetreibenden einen kaufmann kraft handelsgewerbe sieht.

es kommt auch nicht drauf an, ob tatsächlich ein kfm. betrieb vorhanden ist, sondern nur ob er erforderlich wäre - hierzu :

Koller/Roth/Morck § 1 HGB Rn. 42 und
Baumbach/Hopt § 2 HGB Rn. 3

daraus folgt: art und umfang müssten kfm. sein, sonst bleibt es eine GbR. beides ist bei den „dürftigen“ angaben nicht leicht beantwortbar.

art der geschäfte könnte schon vorliegen, weil du schreibst makler- und grundstückshandel liegen vor, umfang vielleicht nicht, weil eben umsatz doch relativ gering. die frage nach der
art der geschäfte ist also das problem: was fallen alles für arbeiten an?

du schreibst: grund/bodenkauf incl. gebäuden, umbau, teilverkauf als ETW. dies erfordert schon ein gehöriges management (m.M.), denn eine sanierung oder umbau von gebäuden erfordert schon planung bezueglich der handwerker etc. - anders zu beurteilen, wenn diese komplette arbeit abgegeben wird an einen bauunternehmer, der sich komplett darum kümmert. also so nicht beantwortbar.

zweite grosse frage: werden diese geschäfte (hier liegt ja doch sicher ein erhöhter finanzierungsaufwand vor) aus eigenmitteln der gesellschafter getätigt, oder wird in masse immer kurzfristig fremdkapital aufgenommen?

ich denke diese beiden punkte sind ausschlaggebend für den „nach Art eingerichteten Betrieb“.

umfang sollte nun (m.E.) nicht das problem sein, leider geht nicht hervor, ob insgesamt p.a. 5 ETW verkauft werden (aus einem haus z.b.), oder aus fünf haeusern z.b. 20 ETW gemacht werden.

da du aber selber schon den gewerblichen grundstückshandel „zugibst“ (drei-objekt-grenze?), könnte diesbezueglich auch schon ein indiz vorliegen.

im ganzen muss aber art und umfang kummulativ vorliegen. inwieweit die beweislast beim steuerpflichtigen liegt verschliesst sich mir leider, da bin ich nicht so „bewandert“.

gruss vom

showbee

p.s. hierzu fand ich auch folgender quelle:
FG Münster 24. 4. 95 EFG 1996, 423 rkr.
konnte leider nicht reinsehen, aber vielleicht steht ja mehr drinn. soll ein urteil bezueglich gewinnermittlungsart bei gewerblichen grundstückshandel sein!

desweiteren zu empfehlen: NWB F 18 S. 821 ff.

Hallo Showbee,

durch die negierung ist die beweislast aber nun bei dem, der
im gewerbetreibenden einen kaufmann kraft handelsgewerbe
sieht.

In dem Kommentar, den ich gelesen habe, wird die Meinung vertreten, daß der Gewerbetreibende nachweisen muß, daß er kein Kaufmann ist, da in § 1 HGB mit einer widerlegbaren Vermutung generell unterstellt wird, daß ALLE Kaufleute sind. Das Widerlegen sei Sache des Gewerbetreibenden.

daraus folgt: art und umfang müssten kfm. sein, sonst bleibt
es eine GbR.

Verstehe ich nicht. Was hat die Rechtsform damit zu tun (mit der Ausnahme, daß bei Eintragung ins HR automatisch Kaufmannseigenschaft gegeben ist)?

beides ist bei den „dürftigen“ angaben nicht
leicht beantwortbar.

Um etwas mehr als dürftige Angaben zu machen, müßte einem erst einmal jemand sagen, auf welche Dinge es nun entscheidend ankommt. Da das aber nirgendwo zu finden ist, wollte ich mir ersparen, seitenweise Daten zu pinnen, die dann letztendlich ggf. irrelvant sind.

art der geschäfte könnte schon vorliegen, weil du schreibst
makler- und grundstückshandel liegen vor, umfang vielleicht
nicht, weil eben umsatz doch relativ gering.

Naja, ich kenne jedenfalls nicht viele Makler hier zu Hause, die bedeutend mehr Umsatz machen.

die frage nach der art der geschäfte ist also das problem
was fallen alles für arbeiten an?
du schreibst: grund/bodenkauf incl. gebäuden, umbau,
teilverkauf als ETW. dies erfordert schon ein gehöriges
management (m.M.), denn eine sanierung oder umbau von gebäuden
erfordert schon planung bezueglich der handwerker etc. -
anders zu beurteilen, wenn diese komplette arbeit abgegeben
wird an einen bauunternehmer, der sich komplett darum kümmert.
also so nicht beantwortbar.

Das managt die GbR selbst.

zweite grosse frage: werden diese geschäfte (hier liegt ja
doch sicher ein erhöhter finanzierungsaufwand vor) aus
eigenmitteln der gesellschafter getätigt, oder wird in masse
immer kurzfristig fremdkapital aufgenommen?

Sí, die GbR bekommt von Banken kurzfristige Kredite. Sämtliche Grundstückskäufe werden komplett fremdfinanziert.

ich denke diese beiden punkte sind ausschlaggebend für den
„nach Art eingerichteten Betrieb“.

Habe nach nochmaligem Lesen der Kommentierung einen Passus gefunden, der besagt, daß nach „allgemeiner Auffassung“ bei Maklern ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteter Betrieb erforderlich sei, wenn die Umsätze ca. 200.000 DM betragen. Was ist aber die „allgemeine Auffassung“ schon wert, wenn es auf einen Rechtsstreit hinausläuft?

umfang sollte nun (m.E.) nicht das problem sein, leider geht
nicht hervor, ob insgesamt p.a. 5 ETW verkauft werden (aus
einem haus z.b.), oder aus fünf haeusern z.b. 20 ETW gemacht
werden.

Ich dachte mit der Verwendung von „Häuser“ wäre alles klar. Die GbR verkauft im Schnitt fünf Häuser. Dazu gehören auch Objekte, die in ETW aufgeteilt wurden.

da du aber selber schon den gewerblichen grundstückshandel
„zugibst“ (drei-objekt-grenze?), könnte diesbezueglich auch
schon ein indiz vorliegen.

Nein, es liegt kein gewerblicher Grundstückshandel nach der Drei-Objekt-Grenze vor, sondern bereits nach den allgemeinen Kriterien zu § 15 EStG. Für den gewerbsmäßigen An- und Verkauf muß ich nicht erst BMF-Erlasse bemühen, um in § 15 EStG zu rutschen.
Aber ich denke das oben wird kein Argument, weil der Handel an sich noch nicht den Kaufmann nach § 1 HGB auf den Plan ruft.

p.s. hierzu fand ich auch folgender quelle:
FG Münster 24. 4. 95 EFG 1996, 423 rkr.
konnte leider nicht reinsehen, aber vielleicht steht ja
mehr drinn. soll ein urteil bezueglich
gewinnermittlungsart bei gewerblichen grundstückshandel
sein!

Da das Urteil vor der Handelsrechtsreform ergangen ist, habe ich Zweifel, ob man das bei einem Rechtsstreit zitieren kann.

desweiteren zu empfehlen: NWB F 18 S. 821 ff.

O.K., das schaue ich mir mal an. Vielen Dank für die Mühe,

Raúl Rivaldo

GbR ungleih Kfm.
rehi,

daraus folgt: art und umfang müssten kfm. sein, sonst bleibt
es eine GbR.

Verstehe ich nicht. Was hat die Rechtsform damit zu tun (mit
der Ausnahme, daß bei Eintragung ins HR automatisch
Kaufmannseigenschaft gegeben ist)?

naja, wenn du eine personengesellschaft GbR hast, die kraft handelsgewerbe kaufmann n. § 1 HGB wird, MUSS diese ins HR-A eingetragen werden, und schwuppdiwupp wird aus der GbR zumindest eine oHG… GbR im HR das geht nicht!!!

Um etwas mehr als dürftige Angaben zu machen, müßte einem erst
einmal jemand sagen, auf welche Dinge es nun entscheidend
ankommt. Da das aber nirgendwo zu finden ist, wollte ich mir
ersparen, seitenweise Daten zu pinnen, die dann letztendlich
ggf. irrelvant sind.

schon logisch!

Das managt die GbR selbst.

dann muss die GbR schon viel „alleine auf die beine“ stellen. also nach art kaufmaennische arbeiten, oder?

zweite grosse frage: werden diese geschäfte (hier liegt ja
doch sicher ein erhöhter finanzierungsaufwand vor) aus
eigenmitteln der gesellschafter getätigt, oder wird in masse
immer kurzfristig fremdkapital aufgenommen?

Sí, die GbR bekommt von Banken kurzfristige Kredite. Sämtliche
Grundstückskäufe werden komplett fremdfinanziert.

ui, das geht dann m.E. nach schwer in richtung handelsgewerbe.
immerhin ist lt. dem kommentar, den ich las die teilnahme am wechselverkehr auf handelsgewerbe schliessen laesst. daraus könnte man auch drehen: wechsel = art kredit (ganz grob) mit kurzen lfz. —> änliches modell der gbr???

Habe nach nochmaligem Lesen der Kommentierung einen Passus
gefunden, der besagt, daß nach „allgemeiner Auffassung“ bei
Maklern ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteter
Betrieb erforderlich sei, wenn die Umsätze ca. 200.000 DM
betragen. Was ist aber die „allgemeine Auffassung“ schon wert,
wenn es auf einen Rechtsstreit hinausläuft?

genau, die allg. auffassung ist wurschd! erst recht die eines auszubildenden … *grins*

Da das Urteil vor der Handelsrechtsreform ergangen ist, habe
ich Zweifel, ob man das bei einem Rechtsstreit zitieren kann.

vielleicht ist es doch einen blick wert?

desweiteren zu empfehlen: NWB F 18 S. 821 ff.

O.K., das schaue ich mir mal an. Vielen Dank für die Mühe,

Raúl Rivaldo

na, dann gut les, sind 20 seiten … gruss und schönen abend!

der showbee