Hallo!
Bei einer anzuerkennenden Organschaft hinsichtlich KSt und GewSt werden die Werte für den Organträger jeweils per Mitteilung an das Finanzamt des Organträgers gesandt.
Frage:
a) Wird der Organgesellschaft parallel dazu eine Ausfertigung bekanntgegeben, und zwar:
- bei der KSt eine Ausfertigung der Mitteilung MO bzw.
- bei der GewSt der Ermittlung des Gewerbeertrags?
b) Wenn Frage a zu bejahen ist, handelt es sich hierbei jeweils um Grundlagenbescheide i.S.d. §175 AO - und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage?
Danke im Voraus!
Ciao!
Nemo
Gruss