Steuerausländer sind ja bekanntlich nicht zur KöSt-Anrechnung berechtigt. Nun folgender Fall:
Eine in der Schweiz ansässige Person erzielt in D in 1999 Einkünfte aus Dividenden. Hiervon wird KapESt einbehalten, in der Steuerbescheinigung KöSt ausgewiesen.
Die KöSt könnte sie grds. vergessen, da nicht anrechnungsberechtigt. Nun stellt sie wegen anderer inländischer Einkünfte aber einen zulässigen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG und ist als unbeschränkt stpfl. zu behandeln. Bei der Veranlagung sind die Dividenden nicht einzubeziehen, da die Schweiz nach dem DBA das Besteuerungsrecht hierfür hat aber ändert sich an der KöSt-Anrechnung irgendetwas? Die Schweizerin ist ja über § 1 Abs. 3 EStG eigentlich kein Steuerausländer mehr. Kann sie beim Bundesamt für Finanzen die Erstattung der KöSt beantragen?
Schwierig, ich weiß, aber vielleicht hat jemand eine Idee.
§ 1 Abs. 3 EStG: Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen
Also, die Dividenden-Einkünfte unterliegen nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, also auch nicht die einbehaltene körperschaftsteuer.
Wenn sie die erstattung der körperschaftsteuer beantragt (was sie natürlich beantragen kann, was sollte sie hindern?), wird sie einen ablehnenden bescheid erhalten.
viele grüße gunnar
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Die KöSt ist keine Abzugssteuer und fällt daher nicht unter § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es sollte auch keine Anrechnung (im ESt-Bescheid) erfolgen sondern eine Erstattung beim Bundesamt für Finanzen (Hinweis auf http://www.bff-online.de/kapst/kapstbs.html).
deshalb darf die einbehaltene körperschaftsteuer auch nicht
auf die deutsche einkommensteuerschuld angerechnet werden, s.
aufgrund welcher vorschrift soll denn die vergütung erfolgen?
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer ausgeschlossen. (§ 51 KStG, s. http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/1996/19960360.1…).
oder siehst du ne andere möglichkeit, die das bmf bisher übersehen hat?
Die KöSt ist keine Abzugssteuer und fällt daher nicht unter §
36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es sollte auch keine Anrechnung (im
ESt-Bescheid) erfolgen sondern eine Erstattung beim Bundesamt
für Finanzen (Hinweis auf http://www.bff-online.de/kapst/kapstbs.html).
kurze Nachfrage: Woher stammen die Einkünfte in Deutschland? Handelt es sich dabei um eine Beteiligung bei einem Investmentfond (z. B. über einen Sparvertrag oder Einmalanlage), um Aktien oder um eine Beteiligung an einer GmbH, o. ä.?
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder werden sie
nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der Veranlagung nicht
erfaßt, so sind die Anrechnung und Vergütung der nach § 36
Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren
Körperschaftsteuer ausgeschlossen. (§ 51 KStG, s. http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/1996/19960360.1…)
O.K., das sieht schon besser aus.
oder siehst du ne andere möglichkeit, die das bmf bisher
übersehen hat?
Das BMF übersieht viel, sonst wären die regelmäßigen Nachbesserungen an Gesetzen nicht von Nöten und müßten Zweifelsfragen nicht durch BMF-Erlasse klargestellt werden.
Beispiel:
Mit welcher Begründung würdest Du einem Ganzjahres-Karibik-Segler ohne Wohnsitz irgendwo auf der Welt aber mit inländischen Einkünften aus V+V (von denen er sein Hobby finanziert) die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG versagen? Den Sinn dieser Sonderregelung deckt er jedenfalls ab.
Mit welcher Begründung würdest Du einem
Ganzjahres-Karibik-Segler ohne Wohnsitz irgendwo auf der Welt
aber mit inländischen Einkünften aus V+V (von denen er sein
Hobby finanziert) die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG versagen?
Den Sinn dieser Sonderregelung deckt er jedenfalls ab.
Idee?
Gruß,
Stefan
hallo stefan,
von einem schweizer mit deutschen dividenden- und anderen einkünften zum karibik-segler mit ausschließlich inländischen v+v-einkünften (oder hat er auch noch andere einkünfte?) ist schon ein weiter weg.
ich würde es ihm trotzdem nach deiner schilderung nicht versagen, antragsgemäß als steuer-inländer behandelt zu werden und seine positiven v+v-einkünfte, von denen er lebt, in deutschland zu versteuern.
auf den ersten blick habe ich jedenfalls nichts gefunden, was dagegen spricht:
§ 1 Abs. 3 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p1.html : Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
von einem schweizer mit deutschen dividenden- und anderen
einkünften zum karibik-segler mit ausschließlich inländischen
v+v-einkünften (oder hat er auch noch andere einkünfte?) ist
schon ein weiter weg.
Das eine sollte mit dem anderen ja nichts zu tun haben. Das mit dem Karibik-Segler war nur als ein (reales!) Beispiel dafür gedacht, daß der BMF das ein oder andere schon mal übersieht.
ich würde es ihm trotzdem nach deiner schilderung nicht
versagen, antragsgemäß als steuer-inländer behandelt zu werden
und seine positiven v+v-einkünfte, von denen er lebt, in
deutschland zu versteuern.
auf den ersten blick habe ich jedenfalls nichts gefunden, was
dagegen spricht:
Man könnte sich daran stören, daß der Karibik-Segler mangels (auch) ausländischem Wohnsitz keine Bescheinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 EStG vorlegen kann, die eigentlich materielle Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist.
stimmt. da er keine bescheinigung vorlegen kann, passt § 1 Abs. 3 EStG auf den karibiksegler nicht, und er muss seine inländischen v+v-einkünfte als beschränkt einkommensteuerpflichtiger gemäß § 49 abs. 1 nr. 6 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p49.html erklären und versteuern. ist für den deutschen fiskus eh besser, da bekommt er mindestens 25 % von den einkünften als einkommensteuer (s. § 50 Abs. 3 S. 2 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p50.html ).
tja, der karibiksegler ist halt nicht michael jackson, für den § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 und Abs. 7 EStG erfunden wurde.
das leben ist ungerecht.
cu gunnar
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