folgender Abschnitt aus den Lernunterlagen der Fernschule macht mich stutzig: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistungen sowie der Steuererstattungsanspruch (Paragraph 37 Absatz 1 AO).
Liege ich mit folgender Vermutung richtig, da mir auch meine drei Lehrbücher keine weitere " Auskunft " gegeben haben. Der Steueranspruch ist der Anspruch von Seiten des Finanzamtes. Richtig? Was ist aber der Unterschied zwischen einem Steuervergütungsanspruch und dem Steuererstattungsanspruch? Falls also ein Steuerpflichtiger Steuern zu erwarten hat, muß es einer dieser Begriffe sein, richtig? Nur welcher, und was ist mit dem anderen Begriff? Danke schön für eure Hilfe.
folgender Abschnitt aus den Lernunterlagen der Fernschule
macht mich stutzig: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der
Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche
Nebenleistungen sowie der Steuererstattungsanspruch (Paragraph
37 Absatz 1 AO).
Liege ich mit folgender Vermutung richtig, da mir auch meine
drei Lehrbücher keine weitere " Auskunft " gegeben haben. Der
Steueranspruch ist der Anspruch von Seiten des Finanzamtes.
Richtig?
Richtig…
Was ist aber der Unterschied zwischen einem
Steuervergütungsanspruch und dem Steuererstattungsanspruch?
Falls also ein Steuerpflichtiger Steuern zu erwarten hat, muß
es einer dieser Begriffe sein, richtig? Nur welcher, und was
ist mit dem anderen Begriff? Danke schön für eure Hilfe.
Die Erstattung von Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerantragsveranlagung ist ein Beispiel für eine Steuererstattung. Der Steuerpflichtige hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm selbst zuviel bezahlten Steuer.
Der Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch auf Auszahlung von Geld aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes, z. B. Kindergeld, Eigenheimzulage, aber auch einer von einer anderen Person entrichteten Steuer, z. B. wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mangels Einkommensteuerveranlagung Körperschaftsteuer aus einer Dividendenzahlung vergütet bekommt (§ 36 b EStG).
nochmal nach gefragt bitte:Verstehe ich es richtig, daß ich als Laie, diese Begriffe auch eventuell an anderer Stelle " einsetzen kann "? Beispiel: Der Steueranspruch. Ich habe doch zum Beispiel auch Anspruch auf zuviel gezahlte Steuern, die ich mir am Jahresende zurückfordern kann. Kann man nicht auch in diesem Fall von einem Steueranspruch reden? Nur ein Steuerberater sollte dieses „unterlassen“,sag ich mal so, da es sonst eine „falsche Aussagekraft“ hat? Oh Gott,hoffentlich verstehst du mich jetzt richtig…Danke wie immer.
MfG Andreas
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nochmal nach gefragt bitte:Verstehe ich es richtig, daß ich
als Laie, diese Begriffe auch eventuell an anderer Stelle "
einsetzen kann "? Beispiel: Der Steueranspruch. Ich habe doch
zum Beispiel auch Anspruch auf zuviel gezahlte Steuern, die
ich mir am Jahresende zurückfordern kann. Kann man nicht auch
in diesem Fall von einem Steueranspruch reden? Nur ein
Steuerberater sollte dieses „unterlassen“,sag ich mal so, da
es sonst eine „falsche Aussagekraft“ hat? Oh Gott,hoffentlich
verstehst du mich jetzt richtig…Danke wie immer.
MfG Andreas
Hallo Andreas,
Das Wort „Steueranspruch“ definiert den gesetzlichen Anspruch des Staates gegen seine Bürger auf Erhebung von Steuern. Ich weiß, dass das mit den juristischen Begriffsbestimmungen oft verwirrend ist, aber den „Steueranspruch“ als solches hat nur der Staat. Weder der Laie, noch der Steuerberater können einen Steueranspruch gegen das Finanzamt geltend machen. Wenn Du die zuviel bezahlte Lohnsteuer (als Beispiel) im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zurückforderst hast du gegenüber dem Finanzamt einen „Steuererstattungsanspruch“. Du kannst also nicht her gehen und gegenüber dem Finanzamt einen Steueranspruch auf zuviel bezahlte Lohnsteuer geltend machen. Das wäre nicht richtig.
So, ich hoffe ich hab Dich jetzt nicht durcheinander gebracht und Deine Frage auch richtig verstanden.
ja ich denke,die Antwort hat noch besser gesessen,grins.Nein du hast mich damit nicht durcheinander gebracht.Ich gehe dann mal von § 3 (1) AO aus: „…bei denen der Tatbestand zutrifft,an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ Das „sagt mir“,wenn ich Leistung bringe, und somit Steuern bezahlen muß,hat in - erster Linie - der Gesetzgeber ( eben durch den Begriff Steueranspruch) auch Anspruch auf die Steuern.Kann man das so auch „sehen/sagen“?
MfG Andreas
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ja ich denke,die Antwort hat noch besser gesessen,grins.Nein
du hast mich damit nicht durcheinander gebracht.Ich gehe dann
mal von § 3 (1) AO aus: „…bei denen der Tatbestand
zutrifft,an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ Das
„sagt mir“,wenn ich Leistung bringe, und somit Steuern
bezahlen muß,hat in - erster Linie - der Gesetzgeber ( eben
durch den Begriff Steueranspruch) auch Anspruch auf die
Steuern.Kann man das so auch „sehen/sagen“?
MfG Andreas
Hallo nochmal,
leider ist mir nicht ganz klar, worauf Du hinaus willst. Grundsätzlich mal: § 3 enthält ausschließlich grundsätzliche Begriffsbestimmungen zur Anwendung der AO. Schließlich kann man ja nicht dauernd von „Steuern“ usw. sprechen, wenn keiner weiß was das eigentlich ist. Davon zu unterscheiden ist der zweite Teil der AO, das Steuerschuldrecht. Hier findet die Begriffsbestimmung zum Steuerschuldrecht in § 37 statt. § 38 AO regelt, daß der Anspruch des Staates in dem Augenblick entsteht, in dem Du was „machst“ worauf ein Einzelsteuergesetz (z. B. EStG oder UStG) Anwendung findet. Wenn Du also nichtselbständig tätig bist, hat der Staat im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Zuflussprinzip des EStG) Anspruch auf die Lohnsteuer. Wann er diese Steuer tatsächlich erhält regeln zumeist die Einzelsteuergesetze selbst.
Also bist auf Dein nicht ganz korrektes Zitat des § 3 AO war Deine Aussage schon richtig. Der „Staat“ hat tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Steuer. Diese Regelungen bilden die Grundlage, die es dem FA später ermöglichen bei Nichtzahlung der Steuern ggf. Pfändungen usw. durchzuführen.