Nicht gewollte Miete von ETW als Verlust eintragen

Hallo Leute,

Interessiert lese ich mir die ganzen Einträge wegen einer Eigentumswohnung durch und genauso interessiert „quäle“ ich mein Steuerprogramm, um alle Varianten durchzuspielen.

Ein Problem konnte ich noch nicht klären.

Ich werde dieses Jahr eine 2-Zimmer ETW wegen der Steuer kaufen.
Eine gebrauchte Hütte, wo ich nicht soviel absetzen kann, aber dafür kann ich es mir auch gefahrlos leisten.

Jetzt kann ich (laut dem WISO-Steuerprogramm) diese Wohnung verbilligt an ein Familienmitglied abgeben, was interessant wäre.

Schön, aber was heißt das?
Würde das bedeuten, das ich die Differenz zum „normalen“ Mietpreis als Verlust bei der Steuer geltend machen kann?

Wieweit akzeptiert das Finanzamt eine niedrigere Mieteinnahme?
Könnte ich ein Familienmitglied (eine Nichte ohne Verdienst, da Schülerin) kostenlos dort wohnen lassen und die volle Miete als Verlust absetzen?

Winni

Ich werde dieses Jahr eine 2-Zimmer ETW wegen der Steuer
kaufen.
Eine gebrauchte Hütte, wo ich nicht soviel absetzen kann, aber
dafür kann ich es mir auch gefahrlos leisten.

sag das nicht zu laut, denn genau genommen hast du doch eine überschusserzielungsabsicht, oder?

sag ja…

Jetzt kann ich (laut dem WISO-Steuerprogramm) diese Wohnung
verbilligt an ein Familienmitglied abgeben, was interessant
wäre.

Schön, aber was heißt das?
Würde das bedeuten, das ich die Differenz zum „normalen“
Mietpreis als Verlust bei der Steuer geltend machen kann?

nene, entgangene gewinne sind keine aufwendungen!

Wieweit akzeptiert das Finanzamt eine niedrigere Mieteinnahme?
Könnte ich ein Familienmitglied (eine Nichte ohne Verdienst,
da Schülerin) kostenlos dort wohnen lassen und die volle Miete
als Verlust absetzen?

hmm, ich wurde so oft schon belehrt, erst ins gesetz zu gucken und dann zu fragen:

§ 21 Abs. 2 EStG:

„Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“

wenn etwas unentgeltlich ist, folgert sich für die darauf entfallenen kosten:

§ 3c EStG:

„Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.“

aha.

also, wenn deine mieteinnahmen min. 50% der ortsüblciehn miete ausmacht, kannst du alle ausgaben als werbungskosten ansetzen!

beträgt die miete an deine angehörige nur 1/3 des ortsüblichen, kannst du nur 1/3 der ausgaben absetzen von deinen einnahmen.

alles nun etwas klarer?

gruesse vom

showbee

hmm, ich wurde so oft schon belehrt, erst ins gesetz zu gucken
und dann zu fragen:

§ 21 Abs. 2 EStG:

„Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsüblichen
Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“

wenn etwas unentgeltlich ist, folgert sich für die darauf
entfallenen kosten:

§ 3c EStG:

„Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.“

aha.

also, wenn deine mieteinnahmen min. 50% der ortsüblciehn miete
ausmacht, kannst du alle ausgaben als werbungskosten ansetzen!

beträgt die miete an deine angehörige nur 1/3 des
ortsüblichen, kannst du nur 1/3 der ausgaben absetzen von
deinen einnahmen.

alles nun etwas klarer?

Hi Showbee!

Soweit so gut, im Kern ist Deine Aussage richtig. Ich frage mich nur, wo Du hier „steuerfreie Einnahmen“ siehst, welche die Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3c EStG darstellen.

HelWol

Ich frage
mich nur, wo Du hier „steuerfreie Einnahmen“ siehst, welche
die Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3c EStG
darstellen.

Hi HelWol,

hmmm. gute frage. unser lehrer meinte, die aufteilung der vermietung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen teil bewirke die anwendung des §3c, weil auf den unentgeltlichen teil keine abziehbaren ausgaben entfallen können. explizit ist dies ja auch nicht in § 21 Abs. 2 geregelt, oder? sicher hast du recht, das §3c unter dem abteil „steuerfreie einnahmen“ steht, aber woher nehme ich sonst die weisheit, die werbungskosten aufzuteilen in abziehbar und nicht abziehbar? der § 9 regelt dies m.E. auch nicht: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“ hier wird keinerlei bezug auf die höhe der einnahmen gebracht, geschweige denn eine aufteilungsvorschrift, denn die regelung ist ja wohl ein fiktiver „einnahmeverzicht“, woraus die überschussabsicht verneint wird, oder?

vielleicht kannst du mich ja aufklären…

danke und gruss

der showbee

Ich kaufe ein T und möchte lösen… :wink:
… „Teilentgeltlichkeit“ der Überlassung, also 1/3 entgeltlich mit und 2/3 unentgeltlich ohne Einkunftserzielungsabsicht???

Ciao!
Nemo

… „Teilentgeltlichkeit“ der Überlassung, also 1/3
entgeltlich mit und 2/3 unentgeltlich ohne
Einkunftserzielungsabsicht???

rehi nemo,

hmmm. maren, das war wohl nix, der buchstabe leuchtet gar nicht auf…

im ernst, ich kann deiner „lösung“ nicht folgen, willst du meinen, das einkuenfteerzielung immer entgeltlichkeit voraussetzt? wenn ja, wäre im weiteren sinne auch logisch, dann kann ich der lösung folgen und freue mich schon auf die bonusrunde :wink:

gruss

showbee

Andere Auffassung?

…willst du meinen, das einkuenfteerzielung immer entgeltlichkeit voraussetzt?

Grundsätzlich: Ja!

Einkunftserzielungsabsicht ist definiert als die Absicht, durch Erzielung von Einnahmen auf die Dauer der „Betätigung“ einen Totalüberschuss zu erzielen. Soweit (!) eine Überlassung unentgeltlich erfolgt, kann eine solche Absicht keinesfalls festgestellt werden. Wir müssen also aufteilen in eine unentgeltliche Überlassung ohne Überschusserzielungsabsicht, bei der die anteiligen Kosten nicht die Anforderungen von §9 bzw. §4(4) EStG erfüllen und den Teil, bei dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. So will es der Gesetzgeber in §21 (2) EStG. Wenn man bis zu 50% nicht aufzuteilen braucht, ist das eine gesetzliche Vereinfachung, denn die Gründe für Abweichungen vom Ortsüblichen können vielfältig und im einzelnen auch nur schwer feststellbar sein. Glaube, das geht auf BFH zurück…

Ciao!
Nemo