Fahrtenbuch - wie genau führen?

Hallo,

mein Lebensgefährte ist selbständig und nutzt unser Auto (Kleinbus) hauptsächlich für die Firma. Damit wir die Kosten absetzen können, hat uns unser Steuerberater geraten, ein Fahrtenbuch zu führen.
Nun meine Frage: Wie genau muß es geführt werden? Es ist so, daß mein Freund Projekte abarbeitet. Das heißt, er fährt morgens los zu Punkt A, von dort aus zu Punkt B, wieder zurück zu Punkt A und abends zu Punkt C. So oder ähnlich läuft es jeden Tag ab. Er hat also mehrere „Arbeitsstätten“ an einem Tag. Muß nun jede Teilstrecke aufgeführt werden oder reicht die Gesamtstrecke, welche pro Tag dienstlich zurückgelegt wurde?

Vielen Dank für die Hilfe!

Gruß
Alice

Hallo Alice,

Muß nun jede Teilstrecke aufgeführt werden oder reicht
die Gesamtstrecke, welche pro Tag dienstlich zurückgelegt
wurde?

Ja leider, er muß! Mich wundert allerdings, daß euer Steuerberater euch das Fahrtenbuch nur angeraten hat. Nach der neusten Regelung ist man verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen, ansonsten fällt man automatisch unter die 1%-Regelung.

Gruß
Deborah

Es gibt bei den diversen sharewareanbietern Software zum Testen. Ich verwende diese schon seit langer Zeit und habe noch nie Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Die Uraufzeichnung mache ich mit einem Taschenkalender, der immer im Auto ist. Da schreibe ich auch die Uhrzeit auf, wenn es sich um Touren handelt, die vermutlich länger als 8 Stunden dauern könnten. Dann immer Anfangs- und Endkilometerstand vermerken. Diese Daten übertrage ich dann, eine sehr lästige Arbeit, auf den PC. Den ganzen Krempel gebe ich dann in Kopie mit der Steuererklärung ab.

Einmal hatte ich eine Betriebsprüfung zuhause im Büro. Da war der Prüfer besonders neugierig und hat sich das Fahrtenbuch auch genauer angesehen. Das wichtigste ist also, daß das Fahrtenbuch immer geführt wird. So aus dem Stegreif, rückwirkend die letzten sechs/acht Wochen nachzutragen, ist gefährlich. Es gibt meines Wissens ein BFH-Urteil, bei dem ein Unternehmer Schiffbruch mit dieser Methode erlitt.

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Die 1%-Regelung greift aber nur dann, wenn sich das Auto im Betriebsvermögen befindet …

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Wo bestehen da Zweifel?

Die 1%-Regelung greift aber nur dann, wenn sich das Auto im
Betriebsvermögen befindet …

„mein Lebensgefährte ist selbständig und nutzt unser Auto (Kleinbus) hauptsächlich für die Firma.“

Wo siehst Du hier Raum für Privatvermögen?

Raúl

Es geht nicht darum, ob privates Vermögen vorhanden ist, sondern wie das Auto steuerlich erfaßt ist - d. h.: Im Betriebsvermögen befindet es sich dann, wenn es in der EÜR/Bilanz im Anlagevermögen erfaßt ist, Abschreibungen erfaßt werden und auch alle anderen Kosten geltend gemacht werden (Tanken, Inspektion, etc.). Wenn es das nicht ist, ist auch die 1%-Regelung nicht relevant. Dann können alle Aufwendungen „nur“ über die km-Pauschale geltend gemacht werden. Was sich dann unterm Strich rechnet, sollte Euch Euer Steuerberater sagen können …! MfG

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Hi! Nachdem das Fahrzeug wohl überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt wird liegt zwingend(!) Betriebsvermögen vor. Die Behandlung im Anlagevermögen ist hierfür vollkommen unerheblich! Deine Antwort hierzu ist also nicht ganz richtig.

MfG HelWol

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Ohje…

Wo siehst Du hier Raum für Privatvermögen?

Es geht nicht darum, ob privates Vermögen vorhanden ist,
sondern wie das Auto steuerlich erfaßt ist -

Eben! Es ist entweder Privatvermögen oder Betriebsvermögen und ich hatte Dich gefragt, wo Du bei einem Fahrzeug, das „hauptsächlich für den Betrieb genutzt“ wird, Privatvermögen siehst.

d. h. Im
Betriebsvermögen befindet es sich dann, wenn es in der
EÜR/Bilanz im Anlagevermögen erfaßt ist, Abschreibungen erfaßt
werden und auch alle anderen Kosten geltend gemacht werden
(Tanken, Inspektion, etc.).

Stimmt nicht. Im Betriebsvermögen ist es zwingend , wenn es zu mind. 50% betrieblich genutzt wird oder bei Bilanzierenden wahlweise , wenn es zwischen 10 und 50% betrieblich genutzt wird. Überschußermittler - wie vermutlich der Fragesteller - können bis auf eine Ausnahme erst gar kein Wahlrecht ausüben.

Bei einem Fahrzeug, das hauptsächlich betrieblich genutzt wird, kann man wohl getrost davon ausgehen, das die 50%-Grenze überschritten wurde und notwendiges Betriebsvermögen vorliegt. Es besteht keine prinzipielle Wahlmöglichkeit der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum BV oder PV, die Zuordnung hängt wesentlich vom Nutzungsumfang ab.

Die 1%-Regelung kann folglich nicht dadurch umgangen werden, indem ein Wirtschaftsgut, das notwendiges BV darstellt, in der Gewinnermittlung nicht als solches behandelt wird. Es besteht insoweit kein Wahlrecht. Ich verstehe daher Dein Posting nicht.

Wenn es das nicht ist, ist auch
die 1%-Regelung nicht relevant. Dann können alle Aufwendungen
„nur“ über die km-Pauschale geltend gemacht werden.

Das stimmt auch nicht. Für ein Fahrzeug, das zum PV gehört, können auch - alternativ zur Km-Pauschale - die anteiligen tatsächlichen Kosten (z.B. 40%) abgezogen werden.
Die Km-Pauschale selbst kann richtigerweise nur bei Fahrzeugen des PV beansprucht werden.

Raúl

Die Behandlung im Anlagevermögen ist hierfür vollkommen
unerheblich! Deine Antwort hierzu ist also nicht ganz richtig.

MfG HelWol

Stimmt, Deine Antwort ist o.k. Danke. MfG

Hallo,

wie die bisher eingegangenen Antworten zeigen, ibt es offensichtlich eine große Rechtsunsicherheit. Die Anwort ist relativ einfach (vgl. R 31 (9) Nr. 2 LStR):

Das Fahrtenbuch muß ordnungsgemäß sein.
Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.

Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

  1. Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen (!) Auswärtstätigkeit
  2. Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
  3. Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartenr

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben

Für Euch heißt das konkret, dass ihr jede Teilstrecke aufzeichnen solltets.

P.S.
Wenn Du mit deinem Betriebs-PKW auch privat fährst, so mußt Du für diese Fahrten einen Nutzungsanteil versteuern. Führst Du kein Fahrtenbuch, so erfolgt die Besteuerung zwingend nach der 1%-Methode. Hinzu kommen noch 0,03% pro Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (entfällt bei Dir wohl, da Ihr das Büro wohl daheim habt).

Es ist grundsätzlich jedem zu empfehlen, ein Fahrtenbuch zu führen. Nur dann hat man die Möglichkeit zu entscheiden, ob die Pauschalregelung oder der Einzelnachweis günstiger ist.

Ferner:
Die Regelung gilt sowohl für Selbständige(Unternehmer), die ihr Auto im Betriebsvermögen halten, als auch für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch privat nutzen.

Halte ich das Auto im Privatvermögen und nutze es ab und zu betrieblich, kann man die gemachten Dienstfahrten mit den angefallenen Echtkosten oder mit dem pauschalen km-Satz von aktuell 0,58 DM als Betriebsausgabe geltend machen.

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hallo raul,

meiner meinung nach bestehen hier schon zweifel. denn es kommt darauf an, wem „unser“ auto tatsächlich gehört. wenn das auto der Fragestellerin gehörte, kann es ihr Lebensgefährte selbst bei 100%iger betrieblicher Nutzung nicht bilanzieren und abschreiben, es bliebe (nicht nur steuerlich gesehen) trotzdem eigentum und privatvermögen der fragestellerin, und der lebensgefährte kann die durch die betriebliche nutzung entstandenen aufwendungen als betriebsausgaben absetzen. private fahrten braucht er nicht als einnahmen zu versteuern.

gehörte „unser“ kfz aber tatsächlich dem lebensgefährten, hättest du natürlich recht.

aus den bisherigen antworten geht dies aber nicht hervor.

viele grüße
gunnar

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Vielen Dank …
… für die vielen hilfreichen Antworten!

Alice

Hallo,

Die Uraufzeichnung

mache ich mit einem Taschenkalender, der immer im Auto ist. Da
schreibe ich auch die Uhrzeit auf, wenn es sich um Touren
handelt, die vermutlich länger als 8 Stunden dauern könnten.
Dann immer Anfangs- und Endkilometerstand vermerken. Diese
Daten übertrage ich dann, eine sehr lästige Arbeit, auf den
PC. Den ganzen Krempel gebe ich dann in Kopie mit der
Steuererklärung ab.

danke für diesen super Tip, ich übertrage mein Fahrtenbuch auch immer noch in den PC, werde also dann bei der Gewinn/Verlustrechnung einfach das Original in Kopie beifügen.
Christel