DBA Definition für 'Zinsen' ?

Liebe Experten,

wenn in einzelnen DBA das Besteuerungsrecht für Zinsen zwischen dem Quellen- und dem Ansässigkeitsstaat verteilt wird, was ist mit dem Begriff „Zinsen“ (vergl. auch Art 11 Muster DBA) gemeint?

Die Bruttozinseinnahmen oder die Zinseinkünfte nach Abzug von Werbungskosten?

Wer weiss Rat?

Georg

Hallo,
lies mal unter
www.steuer-newsletter.de nach. Die haben z.Z. eine Reihe über internationales Steuerrecht. Da gab es auch Artikel zu den Kapitaleinkünften. Über die Suchfunktion sollte das zu finden sein.
M.E. sind die Einkünfte, also Einnahmen abzüglich damit zusammenhängende Werbungskosten gemeint- berechnet nach deutschen Grundsätzen, eventuell mit anteiligem Werbungskostenpauschbetrag bzw anteiligem Sparerfreibetrag.
Gruß
Cirwalda

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hallo georg, hallo cirwalda,

in den doppelbesteuerungsabkommen wird nicht geregelt, wie einkünfte - hier zinseinkünfte - ermittelt werden, sondern es wird lediglich geregelt, welcher von zwei staaten diese einkunftart überhaupt besteuern darf: entweder der quellenstaat oder der wohnsitzstaat oder oder der quellenstaat, der gleichzeitig wohnsitzstaat ist.

z.b. beim doppelbesteuerungsabkommen zwischen irland und deutschland http://www.lemaitre.de/Dba-d/IRLD62.html wird in art. 6 abs. 2 genau definiert, was unter zinsen zu verstehen ist, und dass nur der wohnsitzstaat (s. art. 2 abs. 1 d II und V) das besteuerungsrecht für diese zinsen hat. wenn du also mit wohnsitz in deutschland irische zinseinnahmen hast, geht es irland überhaupt nichts an, welche werbungskosten du hierfür aufgewendet hast und wie hoch die deutsche einkommensteuer hierauf ist, da irland diese zinsen nicht besteuern darf.

gemäß dem irisch-deutschen dba art. 7 abs. 2 sind zinsen also „Zinsen aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert sind.“

wenn du umgekehrt in irland deinen wohnsitz hast und ein deutsches sparbuch besitzt, so hat der deutsche fiskus diese zinsen von der deutschen einkommensteuer und quellensteuer freizustellen. ob du in deiner irischen einkommensteuererklärung von diesen zinseinnahmen werbungskosten abziehen darfst, um zinseinkünfte zu berechnen, ist im irischen einkommensteuerrecht nachzulesen.

viele grüße

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Nachfrage und Ergänzung

in den doppelbesteuerungsabkommen wird nicht geregelt, wie
einkünfte - hier zinseinkünfte - ermittelt werden, sondern es
wird lediglich geregelt, welcher von zwei staaten diese
einkunftart überhaupt besteuern darf

entweder der quellenstaat oder der wohnsitzstaat

Oder beide mit Steueranrechnung im Wohnsitzstaat.

oder der quellenstaat, der gleichzeitig wohnsitzstaat ist.

Warum willst Du ein DBA anwenden, wenn Wohnsitz- und Quellenstaat identisch sind? Wo ist die Besteuerungskollision?

Saludos,
Raúl

Warum willst Du ein DBA anwenden, wenn Wohnsitz- und
Quellenstaat identisch sind? Wo ist die
Besteuerungskollision?

für den sonderfall, dass jemand in zwei ländern einen wohnsitz hat (z.b. die sogenannten gastarbeiter, die sowohl in deutschland als auch in ihrem heimatland ein eigenes haus besitzen). dann wird üblicherweise im dba geregelt, welches land als wohnsitzstaat gilt.

wenn du meinen iren nimmst, der nicht nur in irland, sondern auch in deutschland eine wohnung hat und damit zunächst einmal in beiden ländern jeweils unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, und in deutschland ein sparbuch besitzt, musss der jetzt seine zinsen in deutschland (welteinkommensprinzip) oder in irland (vermutlich ebenfalls welteinkommensprinzip) oder in deutschland und in irland besteuern?

die antwort kann nur dann herausgefunden werden, wenn man das dba duruchliest (art. 2 und 7 sind hier nicht einschlägig. s. hier art. 22 abs. 2 b dba http://www.lemaitre.de/Dba-d/IRLD62.html).

servus gunnar

Saludos,
Raúl

für den sonderfall, dass jemand in zwei ländern einen wohnsitz
hat (z.b. die sogenannten gastarbeiter, die sowohl in
deutschland als auch in ihrem heimatland ein eigenes haus
besitzen). dann wird üblicherweise im dba geregelt, welches
land als wohnsitzstaat gilt.

Dann sind wir wohl von den falschen Begriffen ausgegangen, denn die Verteilungsnormen der DBA kennen keinen „Wohnsitzstaat“ sondern sprechen vom „Ansässigkeitsstaat“, deshalb war ich - da Du von DBA’s gesprochen hast - davon ausgegangen, daß Du mit Wohnsitzstaat den Ansässigkeitsstaat meintest.

wenn du meinen iren nimmst, der nicht nur in irland, sondern
auch in deutschland eine wohnung hat und damit zunächst einmal
in beiden ländern jeweils unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist, und in deutschland ein sparbuch
besitzt, musss der jetzt seine zinsen in deutschland
(welteinkommensprinzip) oder in irland (vermutlich ebenfalls
welteinkommensprinzip) oder in deutschland und in irland
besteuern?

Für die Demonstration der außensteuerlichen Auswirkung eines Doppelwohnsitzes hast Du Dir aber gleich ein exotisches DBA ausgesucht. DBA’s, die beiden Staaten das volle Besteuerungsrecht für Zinsen bei gegenseitiger Anrechnung der ausländischen Steuer gewähren, laufen einem nicht häufig über den Weg..

(art. 2 und 7 sind hier nicht einschlägig.

Doch. Art. 22 verweist ja auf Art. 2 DBA.

Schönes Wochenende,
Raúl

Präzisierung des Sachverhaltes (WICHTIG)
…ich bin bei folgendem Sachverhalt auf dieses Problem gekommen:

Verschiedene DBA sehen die Anrechnung einer sog. „fiktiven“ Quellensteuer vor (z.B. DBA Brasilien). Die fiktive Quellensteuer beträgt im Fall Brasilien 20% der Zinsen; diesen Betrag kann sich der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige wie eine Vorauszahlung von der Steuer abziehen. Nun die Frage: Wovon muss man diese fiktive Quellensteuer errechnen? Das DBA sagt: von den Zinsen! Es verschweigt aber, was unter den „Zinsen“ zu verstehen ist. Die Bruttozinsen; also die Zinseinnahmen? Oder die Zinsen nach Abzug von Werbungskosten; also die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Zinseinkünfte? Was ist gemeint?

Wer weiss Rat?

Die Lösung ergibt der Gesamtzusammenhang:

z.B. Art 24 (3) b) DBA-Brasilien spricht davon, dass für Zwecke der in Abs. 2 erwähnten Steueranrechnung 20 % der Zinsen als „fiktive“ Quellensteuer anzurechnen sind.

Der Höchstbetrag der tatsächlich zu zahlenden Quellensteuer (QuSt) wird in Art. 11 (2) b DBA-Brasilien mit 15% des Bruttobetrags der Zinsen festgehalten.

Da die tatsächlich bezahlte QuSt den Bruttobetrag der Zinsen als Bemessungsgrundlage bezeichnet und dieses QuSt (ggf. auch 0 DM!) anzurechnen ist, mindestens jedoch 20% als QuSt, ergibt sich zwangsläufig, dass für die Ermittlung der QuSt auch vom Bruttobetrag auszugehen ist.

Beispiel: Zinsen 100, einbehaltene QuSt 15, Auszahlung 85, Refinanzierungskosten …
Fiktive QuSt sind 20 (20% von 100)

Hiervon zu unterscheiden ist, wie die Anrechnung dann tatsächlich im Inland nach § 34c EStG erfolgt. Bei der Höchstbetragsberechnung geht man von Einkünften aus, als 100 Zinsen abzüglich Werbungskosten/Betriebsausgaben (z.B. Refinanzierungskosten, Gewerbesteuer, etc.)

PS: In den letzten Jahren hat der BFH sich damit auseinandergesetzt, was unter Einkünften bei der Steueranrechnung zu verstehen ist (Brutto oder netto), Fundstelle habe ich leider nicht da

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es sind zwei Schritte

diesen
Betrag kann sich der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige
wie eine Vorauszahlung von der Steuer abziehen.

Nicht ganz (s.u.).

Nun die Frage:
Wovon muss man diese fiktive Quellensteuer errechnen? Das DBA
sagt: von den Zinsen! Es verschweigt aber, was unter den
„Zinsen“ zu verstehen ist. Die Bruttozinsen; also die
Zinseinnahmen?

**Die max. anrechenbare fiktive Quellensteuer bemißt sich vom Brutto z.B. Zinsen = 10.000, somit fiktive Quellensteuer = 2.000 DM. Zu beachten ist jedoch, daß bei festverzinslichen Wertpapieren nur derjenige zur Anrechnung fiktiver Steuer berechtigt ist, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der Wertpapiere war. Werden die Wertpapiere vor Zinsfälligkeit veräußert und hierfür Stückzinsen bezogen, gibt es hierauf keine Anrechnung von fiktiver Quellensteuer. Dies soll verhindern, daß für dieselben (Stück)Zinsen mehrfach fiktive Steuern angerechnet werden (=1. Schritt).

Ob die o.g. 2.000 DM fiktive Quellensteuern letztendlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden können, hängt davon ab, wie hoch die deutsche Steuer ist, die auf die brasilianischen Zinsen entfällt (=2. Schritt). Entfällt auf die o.g. 10.000 DM Zinsen wegen der Freibeträge und abziehbarer Werbungskosten keine deutsche Steuer, so wird auch keine brasilianische (fiktive oder tatsächliche) Quellensteuer berücksichtigt. Entfallen auf die brasilianischen Zinsen nur 1.000 DM deutsche ESt, werden auch nur max. 1.000 DM brasilianische Quellensteuer abgezogen. Im Ergebnis kommt es also nie zu einer Erstattung ausländischer Quellensteuer. Die Anrechnung ist immer auf die Höhe der anteiligen deutschen ESt begrenzt.

Alles klar?**

Gruß,
Raúl

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