Liebhaberei

Hallo ihr Wissenden,
seit einigen Jahren steht unter meiner Steuererklärung „vorläufig“. Ich bin nebenberuflich selbstständig tätig und mache in den letzten Jahren auch Gewinn. Trotzdem spricht das Finanzamt von der Möglichkeit der „Liebhaberei“. Soll/muss ich etwas unternehmen, was kann mir passieren??
Gruß Maren

hi,

wenn du nur verluste erwirtschaftet haettest, haette das FA diese der liebhaberei (hobby) unterstellt und eine steuerliche anerkennung aberkannt. wenn du nun aber gewinne machts, ist das sicherlich unerheblich. fraglich ist nur, ob du schon mehr gewinne erzielt hast, als ggf. verluste am anfang, denn darauf schaut das FA!

wenn du auch weiterhin gewinne erzielen wirst, keine angst!

gruss

showbee

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Hi Maren,

nachhaltige, selbstständige Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht können vom Finanzamt als Liebhabereinkünfte anerkannt werden. Im gleichen Fall, nur mit Gewinnabsicht , muß in der Regel Gewerbe angemeldet werden.

Der Nachteil bei Liebhabereieinkünften ist, daß man hier erzielte Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnen kann, um so ggf. den Gesamtbetrag der Einkünfte zur Steuerersparnis zu schmälern.

Der Vorteil bei Liebhabereieinkünften ist, daß man kein Gewerbe anmelden muß, was außer Steuern evtl. noch einen Rattenschwanz an Kosten mit sich bringt: Berufsgenossenschaft, Handelskammer etc.

Ich hoffe Du hast jetzt den erwünschten Durchblick.

Gruß Easy

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Hi,

wie bereits richtig angemerkt worden ist, achtet das Finanzamt darauf, ob Du mit Deiner selbständigen Tätigkeit über die gesamte Dauer Deiner Betätigung insgesamt mehr Gewinn als Verluste erzielst (Gewinnerzielungsabsicht; es reicht grundsätzlich auch, wenn der Totalgewinn nur eine DM beträgt!)

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei gehen von einem zweigliedrig subjektiven Liebhaberei-Begriff aus, der sich aus Totalverlust (Prognose) und einer einkommensteuerrechtlich irrelevanten Betätigung zusammensetzt.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.03.1996, BFH/NV 1996 Seite 812) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Unternehmen, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn es möglich erscheint, daß persönliche Motive bestimmend waren. Deuten dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, reicht dies allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die es ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung liegenden Gründen ausgeübt wird.

Das heißt, neben der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht muß das Finanzamt auch überprüfen, ob Du eigentlich mehr ein Hobby betreibst.

Übersteigen Deine Gewinne bereits Deine vergangenen Anfangsverluste, solltest Du das Finanzamt schriftlich um Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks bitten, mit dem Hinweis, dass die Anlaufverluste schon längst durch Gewinne abgelöst worden sind. Weigert sich das Finanzamt, kannst Du Einspruch einlegen und die Sache von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts überprüfen lassen (kostet nichts!), danach kommt erst die Klage vor dem Finanzgericht.

Oder vielleicht ist es für Dich jetzt doch sinnvoller, Deine Tätigkeit als Liebhaberei anerkannt zu bekommen. Dann musst Du auf Deine Gewinne keine Steuern bezahlen. Allerdings wird das Finanzamt die in der Vergangenheit vorläufig anerkannten Verluste streichen, so dass es zu einer entsprechenden Steuernachzahlung (ESt + SolZ) und Zinsen kommt. das gleiche gilt natürlich für die bereits bezahlten Steuern der Gewinnjahre.

Das ist übrigens das einzige was Dir „passieren“ kann.

Ansonsten hat die Gewinnerzielungsabsicht keinerlei Einfluss auf die Qualifizierung Deiner selbständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) zB Arzt, Ingenieur, Steuerberater, Rechtsanwalt etc.). Du zahlst dann auf keinen Fall Gewerbesteuer, da es ja keine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) ist. Somit auch keine Gewerbeanmeldung etc.

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