Hi,
zu deiner Frage meine persönliche Auffassung, weitergehende Äußerungen der Finanzverwaltung sind mir nicht bekannt, was m.E. auch entbehrlich ist:
Allgemein zum § 8 (4) KStG
§ 8 (4) KStG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um den sog. Mantelkauf zu verhindern. Es soll damit die Veräußerung von steuerlichen Verlustvorträgen unterbunden werden.
Um dies zu erreichen, fordert § 8 (4) KStG neben rechtlicher auch wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die den Verlust erwirtschaftet hat und derjenigen, die ihn geltend macht.
Die wirtschaftliche Identität wird insbesondere dann verneint, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Gesellschafterwechsel (Übertragung von mehr als 50% der Anteile)
- Zuführung neues Betriebsvermögen
- wirtschaftliche Neubelebung der Gesellschaft
Als Grundsatz gilt, dass nur die Mehrung solchen Aktivvermögens als steuerschädlich zu werten ist, dass von außerhalb der KapGes zugeführt wird. Damit von den Gesellschaftern oder von Kreditgebern.
Eigenfinanzierungen (Finanzierung von Investitionen aus laufendem Gewinn oder aus Rücklagen) gelten nicht als eine schädliche Zuführung neuen Betriebsvermögens.
Allgemeines bei Organschaftsfällen
Für Organschaftsfälle ist zu beachten, dass gemäß Rz. 9 des zitierten BMF-Schreibens bei der Bestimmung des Aktivvermögens des Organträgers die Aktivvermögen des Organkreises (also Organträger zuzüglich Organgesellschaften) addiert werden. Dies meint, dass das Aktivvermögen des Organträgers nicht allein aus dem Aktivvermögen des Organträgers ermittelt werden darf, in dem die Organgesellschaft dann mit dem Teilwert anzusetzen wäre (dient Verhinderung der Umgehung durch Finanzierung von Investitionen mittels Fremdkapital bei der Organgesellschaft: hier würde neues Betriebsvermögen zugeführt, ohne dass sich der Teilwert der Organgesellschaft ändern würde).
Damit ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen auch bei der Organgesellschaft schädlich, da der Organkreis als eine Einheit gesehen wird.
Zu beachten ist auch, dass im Organkreis während der Organschaft immer nur der Organträger als die Verlustgesellschaft im Sinne des § 8 (4) KStG ist, niemals die Organgesellschaft (Behandlung vororganschaftlicher Verluste der OrgGes einmal ausgeklammert).
Aus diesem Vorlauf lässt sich dann auch die Lösung für dein Problem ableiten:
zu a)
Nach Begründung der Organschaft musst Du tatsächlich die Aktivvermögen des Organträgers und der Organgesellschaft addieren. Das Ergebnis ist aber nicht haarsträubend, da ja im bisherigen Aktivvermögen (vor Organschaft) die Organgesellschaft als Beteiligung berücksichtigt worden ist.
Normalerweise dürfte es wertmäßig zum Zeitpunkt der Begründung der Organschaft keinen Unterschied machen, ob ich den Teilwert der Beteiligung oder den Teilwert des Aktivvermögens ansetze.
Und falls sich doch Differenzen ergeben, ist auch das unschädlich. Wie oben dargestellt ist für den Anwendungsbereich des § 8 (4) KStG u.a. Voraussetzung, dass neues Betriebsvermögen von außen zugeführt wird. Dies ist aber gerade hier nicht der Fall! Durch den Abschluss des Unternehmensvertrages wird lediglich die Ermittlungsmethode des bereits vorhandenen Vermögens (!) geändert, aber kein neues Betriebsvermögen zugeführt.
Zu b)
ergibt sich aus der oben dargestellten Einleitung.
Organkreis wird als eine Einheit behandelt, Zuführungen können sich damit nur bei der Vergleichsberechnung des Organträgers auswirken. Damit können Zuführungen bei der Organgesellschaft schädlich im Sinne des § 8 (4) KStG beim Organträger sein.
Gruß
Bohdan
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