Verwaltungsauffassung - §8(4)KStG bei Organschaft

Hallo!
Ich bin wirklich ratlos: Tz.9 des BMF-Schreibens v. 16.4.1999 ist stark umstritten - auch ich habe mir Gedanken gemacht. Aber was ist denn nun die Verwaltungsauffassung bei Begründung einer Organschaft nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel:

Wird…

a) dem Wortlaut entsprechend (aber haarsträubenderweise) das Aktivvermögen der Organgesellschaft in voller Höhe als Zuführung beim Organträger behandelt oder

b) der Anfangsbestand des Aktivvermögens der Organgesellschaft nur als Ausgangsgrösse für die dortigen Zuführungen (Vergleichsgrösse I der Organgesellschaft) berücksichtigt.

Danke für Eure „Verwaltungsauffassungen“ :wink:

Ciao!
Nemo

Hi,

zu deiner Frage meine persönliche Auffassung, weitergehende Äußerungen der Finanzverwaltung sind mir nicht bekannt, was m.E. auch entbehrlich ist:

Allgemein zum § 8 (4) KStG

§ 8 (4) KStG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um den sog. Mantelkauf zu verhindern. Es soll damit die Veräußerung von steuerlichen Verlustvorträgen unterbunden werden.

Um dies zu erreichen, fordert § 8 (4) KStG neben rechtlicher auch wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die den Verlust erwirtschaftet hat und derjenigen, die ihn geltend macht.

Die wirtschaftliche Identität wird insbesondere dann verneint, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gesellschafterwechsel (Übertragung von mehr als 50% der Anteile)
  • Zuführung neues Betriebsvermögen
  • wirtschaftliche Neubelebung der Gesellschaft

Als Grundsatz gilt, dass nur die Mehrung solchen Aktivvermögens als steuerschädlich zu werten ist, dass von außerhalb der KapGes zugeführt wird. Damit von den Gesellschaftern oder von Kreditgebern.
Eigenfinanzierungen (Finanzierung von Investitionen aus laufendem Gewinn oder aus Rücklagen) gelten nicht als eine schädliche Zuführung neuen Betriebsvermögens.

Allgemeines bei Organschaftsfällen

Für Organschaftsfälle ist zu beachten, dass gemäß Rz. 9 des zitierten BMF-Schreibens bei der Bestimmung des Aktivvermögens des Organträgers die Aktivvermögen des Organkreises (also Organträger zuzüglich Organgesellschaften) addiert werden. Dies meint, dass das Aktivvermögen des Organträgers nicht allein aus dem Aktivvermögen des Organträgers ermittelt werden darf, in dem die Organgesellschaft dann mit dem Teilwert anzusetzen wäre (dient Verhinderung der Umgehung durch Finanzierung von Investitionen mittels Fremdkapital bei der Organgesellschaft: hier würde neues Betriebsvermögen zugeführt, ohne dass sich der Teilwert der Organgesellschaft ändern würde).

Damit ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen auch bei der Organgesellschaft schädlich, da der Organkreis als eine Einheit gesehen wird.

Zu beachten ist auch, dass im Organkreis während der Organschaft immer nur der Organträger als die Verlustgesellschaft im Sinne des § 8 (4) KStG ist, niemals die Organgesellschaft (Behandlung vororganschaftlicher Verluste der OrgGes einmal ausgeklammert).

Aus diesem Vorlauf lässt sich dann auch die Lösung für dein Problem ableiten:

zu a)

Nach Begründung der Organschaft musst Du tatsächlich die Aktivvermögen des Organträgers und der Organgesellschaft addieren. Das Ergebnis ist aber nicht haarsträubend, da ja im bisherigen Aktivvermögen (vor Organschaft) die Organgesellschaft als Beteiligung berücksichtigt worden ist.

Normalerweise dürfte es wertmäßig zum Zeitpunkt der Begründung der Organschaft keinen Unterschied machen, ob ich den Teilwert der Beteiligung oder den Teilwert des Aktivvermögens ansetze.

Und falls sich doch Differenzen ergeben, ist auch das unschädlich. Wie oben dargestellt ist für den Anwendungsbereich des § 8 (4) KStG u.a. Voraussetzung, dass neues Betriebsvermögen von außen zugeführt wird. Dies ist aber gerade hier nicht der Fall! Durch den Abschluss des Unternehmensvertrages wird lediglich die Ermittlungsmethode des bereits vorhandenen Vermögens (!) geändert, aber kein neues Betriebsvermögen zugeführt.

Zu b)

ergibt sich aus der oben dargestellten Einleitung.
Organkreis wird als eine Einheit behandelt, Zuführungen können sich damit nur bei der Vergleichsberechnung des Organträgers auswirken. Damit können Zuführungen bei der Organgesellschaft schädlich im Sinne des § 8 (4) KStG beim Organträger sein.

Gruß
Bohdan

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Hi,

…weitergehende
Äußerungen der Finanzverwaltung sind mir nicht bekannt, was
m.E. auch entbehrlich ist:

>>> seh ich anders…

§ 8 (4) KStG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um den sog.
Mantelkauf zu verhindern. Es soll damit die Veräußerung von
steuerlichen Verlustvorträgen unterbunden werden.

>>> ist mir klar

Um dies zu erreichen, fordert § 8 (4) KStG neben rechtlicher
auch wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die
den Verlust erwirtschaftet hat und derjenigen, die ihn geltend
macht.

>>> auch klar

Die wirtschaftliche Identität wird insbesondere dann verneint,
wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gesellschafterwechsel (Übertragung von mehr als 50% der
    Anteile)
  • Zuführung neues Betriebsvermögen
  • wirtschaftliche Neubelebung der Gesellschaft

Als Grundsatz gilt, dass nur die Mehrung solchen
Aktivvermögens als steuerschädlich zu werten ist, dass von
außerhalb der KapGes zugeführt wird. Damit von den
Gesellschaftern oder von Kreditgebern.
Eigenfinanzierungen (Finanzierung von Investitionen aus
laufendem Gewinn oder aus Rücklagen) gelten nicht als eine
schädliche Zuführung neuen Betriebsvermögens.

>>> alles bekannt, aber nicht der Kern des Problems

Für Organschaftsfälle ist zu beachten, dass gemäß Rz. 9 des
zitierten BMF-Schreibens bei der Bestimmung des Aktivvermögens
des Organträgers die Aktivvermögen des Organkreises (also
Organträger zuzüglich Organgesellschaften) addiert werden.
Dies meint, dass das Aktivvermögen des Organträgers nicht
allein aus dem Aktivvermögen des Organträgers ermittelt werden
darf, in dem die Organgesellschaft dann mit dem Teilwert
anzusetzen wäre (dient Verhinderung der Umgehung durch
Finanzierung von Investitionen mittels Fremdkapital bei der
Organgesellschaft: hier würde neues Betriebsvermögen
zugeführt, ohne dass sich der Teilwert der Organgesellschaft
ändern würde).

Damit ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen auch bei
der Organgesellschaft schädlich, da der Organkreis als eine
Einheit gesehen wird.

>>> Zuführung beim Organ unstrittig zu berücksichtigen, fraglich ist nur, wie der Anfangsbestand erfaßt wird!

Zu beachten ist auch, dass im Organkreis während der
Organschaft immer nur der Organträger als die
Verlustgesellschaft im Sinne des § 8 (4) KStG ist, niemals die
Organgesellschaft (Behandlung vororganschaftlicher Verluste
der OrgGes einmal ausgeklammert).

>>> ebenfalls unstrittig

Lösung
zu a)

Nach Begründung der Organschaft musst Du tatsächlich die
Aktivvermögen des Organträgers und der Organgesellschaft
addieren. Das Ergebnis ist aber nicht haarsträubend, da ja im
bisherigen Aktivvermögen (vor Organschaft) die
Organgesellschaft als Beteiligung berücksichtigt worden ist.

>>> Ja, nur das in meinem Fall diese Beteiligung zuvor frremdfinanziert durch späteren Organträger gekauft wurde, und zwar nach dem schädlichen AE-Wechsel.

Normalerweise dürfte es wertmäßig zum Zeitpunkt der Begründung
der Organschaft keinen Unterschied machen, ob ich den Teilwert
der Beteiligung oder den Teilwert des Aktivvermögens ansetze.

>>> Tut mir leid, aber die Logik kann ich wirklich nicht nachvollziehen! Eine überschuldete Gesellschaft ist wertlos, mag sie noch so viel Aktivvermögen haben…

Und falls sich doch Differenzen ergeben, ist auch das
unschädlich. Wie oben dargestellt ist für den
Anwendungsbereich des § 8 (4) KStG u.a. Voraussetzung, dass
neues Betriebsvermögen von außen zugeführt wird. Dies ist aber
gerade hier nicht der Fall! Durch den Abschluss des
Unternehmensvertrages wird lediglich die Ermittlungsmethode
des bereits vorhandenen Vermögens (!) geändert, aber kein
neues Betriebsvermögen zugeführt.

>>> Dies Logik teile ich, nur ist das wirklich die Verwaltungsauffassung? Gerade diese Aussage wurde ja kontrovers diskutiert! Das BMF-Schreiben läßt dies offen…

Zunächst vielen Dank für Deine Stellungnahme, vielleicht kannst Du ja noch „nachkarten“

Ciao!
Nemo

Hi,
hast du auch die Artikel in DStR 2001 Seite 837,780 und 813 angeschaut?
Aber direkt zu Verwaltungsmeinung habe ich leider nichts gefunden.
Gruß
Cirwalda

Sorry, vielleicht kann ein Moderator meinen falschen Artikel oben rausnehmen. Wohl falsch angeklickt.
Danke

Sorry, vielleicht kann ein Moderator meinen falschen Artikel
oben rausnehmen. Wohl falsch angeklickt.
Danke

hi,

gerade erledigt. habe mich schon gewundert!

gruss und danke

der showbee

Hi Nemo,

die Suche nach einer Logik (Teilwert Anteile entspricht Teilwert Aktivvermögen oder auch nicht) ist müßig und entbehrlich, da es nur um eine Fallgestaltung ging. Zunächst habe ich die Aussage dazu gemacht, wenn sich beide Werte entsprechen (ich gebe ja zu, dass das wohl nicht der Regelfall sein wird). Anschließend habe ich mich dazu geäußert, wenn die Werte auseinanderfallen.

Der Sachverhalt ist laut deiner Rückantwort aber ein ganz anderer. Danach gehört in deinem Fall die spätere Organgesellschaft nicht zum Bestandsvermögen (vorhandenes Aktivvermögen zu Beginn der schädlichen Anteilsübertragung), sondern wurde erst danach über eine Fremdfinanzierung als neues Betriebsvermögen zugeführt (zugeführtes BV).

Für mich spricht momentan nichts dagegen, die bisher gefundene Lösung auch auf diesen Sachverhalt entsprechend zu übertragen:

Danach ist in die Vergleichsrechnung das zugeführte BV zunächst mit dem Teilwert der Beteiligung zu erfassen. Wird dann später im fünfjährigen Beobachtungszeitraum ein Organvertrag geschlossen, tritt an die Stelle der Beteiligung das Aktivvermögen der Organgesellschaft, so wie es sich zum Zeitpunkt der damaligen Zuführung zusammengesetzt hat.

Sind bei der Organgesellschaft Zuführungen von BV zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung und dem Abschluss des Organvertrages vorgenommen worden, sind m.E. auch diese Zuführungen als neu zugeführtes, schädliches BV zu behandeln.

Ich hoffe, dass ich jetzt etwas näher an deine Problemstellung hingetroffen habe. Ansonsten würde ich vorschlagen, dass du einfach selber mal deinen Lösungsvorschlag präsentierst und mir auch den Diskussionsstand mitteilst mit Fundstellen.
Ich bin dann gerne bereit, mir nochmals darüber Gedanken zu machen.

Gruß
Bohdan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke soweit!
Hallo!

Dass ich Deine Meinung zur Notwendigkeit von entsprechenden Verlautbarungen nicht teile, mögest Du mir verzeihen. Im übrigen denke ich nicht, dass der Sachverhalt in seiner gesamten Komplexität an dieser Stelle erörtert werden kann und sollte. Es handelt sich um eine Konzernsteuersparmaßnahme. Daher habe ich nur die wesentlichen Eckpfeiler dargstellt. Weder hat sich der Sachverhalt geändert, noch meine Frage. Diese lautet unverändert: „Auffassung der FinVerw zu Tz.9 des BMF-Schr. v. 16.4.99.“ Offenbar hat sich diese aber noch nicht manifestiert, sonst hättet ihr sie mir sicher mitgeteilt.

Meine Interpretation:

Wäre Tz. 9 d. BMF-Schr. 16.4.99 so zu verstehen, dass nur der Unterschiedsbetrag aus Zuführungen beim Organ gemeint ist, wäre die Aussage, dass das anteilige Aktivvermögen zu berücksichtigen ist, unschlüssig. Nachdem ursprünglich die Organschaft nicht bestand, kann nur das Aktivvermögen der zweiten Vergleichsgröße (beim OT) erhöht werden. Da dieser Teil aber nicht eigenfinanziert ist, würde der Anfangsbestand der OG in voller Höhe als zugeführt gelten.

Meine Meinung:

Diese Inerpretation läßt sich nicht mit meinem Verständnis von Vermögenszuführung vereinbaren. Berücksichtigt man den Hintergrund der Tz.9, dürften nur bei der OG von außen zugeführte Werte des Aktivvermögens zu berücksichtigen sein.

Die Antwort auf diesen Spagat bleibt die Verwaltung schuldig. Und aus diesem Grund betrachte ich deine allererste Aussage, dass es keiner Äußerung bedürfe, als äußerst voreilig…

Ciao!
Nemo

Hallo!

Dass ich Deine Meinung zur Notwendigkeit von entsprechenden
Verlautbarungen nicht teile, mögest Du mir verzeihen. Im

Ich hoffe, dass ich dir hier icht auf den Schlips getreten bin. Ich habe lediglich gemeint, dass ich mit meinen Gedanken das Problem erfass und gelöst habe. Dem war aber offensichtlich nicht so.

übrigen denke ich nicht, dass der Sachverhalt in seiner
gesamten Komplexität an dieser Stelle erörtert werden kann und
sollte. Es handelt sich um eine Konzernsteuersparmaßnahme.
Daher habe ich nur die wesentlichen Eckpfeiler dargstellt.
Weder hat sich der Sachverhalt geändert, noch meine Frage.

Dein Sachverhalt hat sich vielleicht nicht geändert, aber aus deinem Vortrag war nicht erkenbar, dass die Organgesellschaft neu erworben worden ist. ch habe es so gelsen, dass die Gesellschaft bereits im Bestandsvermögen war.

Diese lautet unverändert: „Auffassung der FinVerw zu Tz.9 des
BMF-Schr. v. 16.4.99.“ Offenbar hat sich diese aber noch nicht
manifestiert, sonst hättet ihr sie mir sicher mitgeteilt.

Meine Interpretation:

Wäre Tz. 9 d. BMF-Schr. 16.4.99 so zu verstehen, dass nur der
Unterschiedsbetrag aus Zuführungen beim Organ gemeint ist,
wäre die Aussage, dass das anteilige Aktivvermögen zu
berücksichtigen ist, unschlüssig.

Tz. 9 spricht davon, dass das Aktivvermögen von OrgGes in vollem Umfang einzubeziehen ist.

Anteilige Einbeziehung betrifft Personengesellschaften.

Im übrigen könnte ich mir eine anteilige Einbeziehung der OrgGes dann vorstellen, wenn der Erwerb teilweise aus bereits vorhandennem Eigenkapital und teilweise aus Fremdkaptal finanziert worden ist.

Nachdem ursprünglich die

Organschaft nicht bestand,

Urspründlich hat nicht nur die Organschaft nicht bestanden, auch die Beteiligung war nicht Betandteil des Anfangsvermögens.

kann nur das Aktivvermögen der

zweiten Vergleichsgröße (beim OT) erhöht werden. Da dieser
Teil aber nicht eigenfinanziert ist, würde der Anfangsbestand
der OG in voller Höhe als zugeführt gelten.

Das ist wohl die Konsequenz. Zuerst Zuführung der Beteiligung, dann wird nach Abschluss des Organvertrages das Aktivvermögen als Zuführung zu bhandels sein (Aktivvermögen ersett Beteiligungsansatz)

Meine Meinung:

Diese Inerpretation läßt sich nicht mit meinem Verständnis von
Vermögenszuführung vereinbaren. Berücksichtigt man den
Hintergrund der Tz.9, dürften nur bei der OG von außen
zugeführte Werte des Aktivvermögens zu berücksichtigen sein.

Zuführung von außen liegt nach meinem Verständnis ganz klar vor (zuerst die Beteiligung, dann das Aktivvermögen der Organgesellschaft, welches ja nichts anderes darstellt als die von außen zugeführte Beteiligung)

Die Antwort auf diesen Spagat bleibt die Verwaltung schuldig.
Und aus diesem Grund betrachte ich deine allererste Aussage,
dass es keiner Äußerung bedürfe, als äußerst voreilig…

… das mag durchaus sein, dürfte aber hoffenlich für eine Diskussion der Problematik nicht hinderlich sein.

Ciao!
Nemo

Gruß
Bohdan