Da scheint bei der steuerlichen Anmeldung Deiner freiberuflichen Tätigkeit schon etwas schief gelaufen zu sein…
Zur Lösung des Problems:
Wenn Du in Deinen Rechnungen für erbrachte Leistung keine Umsatzsteuer ausgewiesen hast (!), dann solltest Du Dich auf §19 (2) UStG berufen und dies kurz schriftlich Deinem FA mitteilen.
Solltest Du hingegen USt ausgewiesen haben, so schuldest Du diese auch. Mich wundert im Moment, dass Du den Schilderungen zufolge bislang noch keine USt-Voranmeldungen eingereicht hast bzw. einreichen mußtest. Mag sein, dass Du die zu erwartenden Umsätze als gering eingschätzt hast und so zum Jahreszahler wurdest. Also: Ordner nehmen, Unterlagen durchsehen und ggf. noch weitere Informationen ins Forum stellen.
Text anbei.
Grüße
Björn
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [1] geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32 500 Deutsche Mark [Bis 31. 12. 1995: 25 000 Deutsche Mark] [2] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 [3] geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten [4] steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [5] abzüglich folgender Umsätze:
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der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i , Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
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der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h , Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 [6] oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
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[1] Gestrichen ab 1.4.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999.
[2] Geändert durch das Jahressteuergesetz 1996 mit Wirkung ab 1. 1. 1996.
[3] Eingefügt ab 1. 1. 1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12. 12. 1996.
[4] Eingefügt ab 1. 1. 1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12. 12. 1996.
[5] Gestrichen ab 1.4.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999.
[6] Entfällt ab 1. 1. 1994.