hi nemo,
Kann die (unterstellt zulässige!) Einlage einer Rückstellung
wegen Sachleistungsverpflichtung handelsrechtlich/ steuerlich
mit dem abgezinsten Wert erfolgen?
mal sehen, ob ich dir helfen kann, oder ob ich dir einen tipp gebe. mal sehen was meine literatur hergibt:
m.E., musst du steuerrechtlich abzinsen, und handelsrechtlich eigentlich nicht.
STEUERRECHT:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Bst. e EStG:
„Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.[…]“
Nr. 3 satz 2:
„Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.“
der BFH war eher uneinheitlich, mal fand er eine abzinsung eher sinnvoll: [BFH, Beschluss v. 26.5.1993, X R 72/90], dann nach der einführung vom § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, schien es aber so, als sah man von der abzinsung von rückstellungen im BFH ab! hier: [BFH, Urteil v. 7.10.1997, VIII R 84/94]
die abzinsung will der gesetzgeber aber, weil verpflichtungen
„bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden“ [BT-Drucks. 14/265].
das sich nun HGB und EStG beissen ist offensichtlich 
nach gesetzentwurf sollte der neue § 6 abs. 1 Nr. 3 als grundsatz die handelsrechtliche vorschrift ergaenzen.
maßgeblichkeit n. §5 EStG sehe ich schon deswegen nicht, weil der § 6 wie oben bereits geschrieben grundsatz sein soll und nur ergänzen soll.
zur bewertung:
die rückstellung ist mit den einzelkosten zu bewerten.
§ 6 abs. 1 Nr. 5 sagt:
"5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; […]
Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das von der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme."
ich glaube, gerade der letzte satz zaehlt bei dir, die einlage erfolgt mit dem entnahmewert, der wert vor entnahme muss aber steuerlich abgezinst werden —> einlage ist auch abgezinst.
ODER???
mach was draus
*grins*
der showbee