Einlagebewertung

Hallo!

Kann die (unterstellt zulässige!) Einlage einer Rückstellung wegen Sachleistungsverpflichtung handelsrechtlich/ steuerlich mit dem abgezinsten Wert erfolgen?

a) Handelsbilanz:
Ist eine Abzinsung bei der Einlage überhaupt möglich oder steht dem §253 Abs.1 HGB entgegen?
(=> u. U. wegen §5 Abs.1 S.1 EStG auch steuerlich?)

b) Steuerbilanz:
Ist der Teilwert (§6 Abs.1 Nr.5 EStG) einer Rückstellung deren abgezinster Wert?

Danke!
Ciao!
Nemo

hi nemo,

Kann die (unterstellt zulässige!) Einlage einer Rückstellung
wegen Sachleistungsverpflichtung handelsrechtlich/ steuerlich
mit dem abgezinsten Wert erfolgen?

mal sehen, ob ich dir helfen kann, oder ob ich dir einen tipp gebe. mal sehen was meine literatur hergibt:

m.E., musst du steuerrechtlich abzinsen, und handelsrechtlich eigentlich nicht.

STEUERRECHT:

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Bst. e EStG:

„Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.[…]“

Nr. 3 satz 2:

„Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.“

der BFH war eher uneinheitlich, mal fand er eine abzinsung eher sinnvoll: [BFH, Beschluss v. 26.5.1993, X R 72/90], dann nach der einführung vom § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, schien es aber so, als sah man von der abzinsung von rückstellungen im BFH ab! hier: [BFH, Urteil v. 7.10.1997, VIII R 84/94]

die abzinsung will der gesetzgeber aber, weil verpflichtungen
„bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden“ [BT-Drucks. 14/265].

das sich nun HGB und EStG beissen ist offensichtlich :wink:

nach gesetzentwurf sollte der neue § 6 abs. 1 Nr. 3 als grundsatz die handelsrechtliche vorschrift ergaenzen.

maßgeblichkeit n. §5 EStG sehe ich schon deswegen nicht, weil der § 6 wie oben bereits geschrieben grundsatz sein soll und nur ergänzen soll.

zur bewertung:

die rückstellung ist mit den einzelkosten zu bewerten.

§ 6 abs. 1 Nr. 5 sagt:

"5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; […]

Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das von der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme."

ich glaube, gerade der letzte satz zaehlt bei dir, die einlage erfolgt mit dem entnahmewert, der wert vor entnahme muss aber steuerlich abgezinst werden —> einlage ist auch abgezinst.

ODER???

mach was draus

*grins*

der showbee

Hallo Showbee!

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Bst. e EStG:

…gilt unbestritten für den Ansatz in der Schlussbilanz. Insoweit wird die Maßgeblichkeit der HB durchbrochen wegen zwingend abweichender steuerlicher Bewertung (§5 Abs.6 EStG). Aber gilt dies auch für den Wert der EINLAGE, also in den Fällen des §6 Abs.1 Nr.5 EStG?

Es handelt sich um die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, für deren Bewertung man mangels anderer Regelung nur auf §6 EStG zurückgreifen kann (§8 Abs.1 KStG).
M. E. ist handelsrechtlich wohl die tatsächliche Vermögenszuführung zu berücksichtigen, also der Zeitwert (=Teilwert???), ich bin mir darin aber nicht sicher… Würde man ausschließlich §6 Abs.1 Nr.5 EStG berücksichtigen, wäre der Teilwert ebenfalls maßgebend.

Bei dieser Lösung wird im Jahresabschluss die einlagebedingte Bestandsminderung in voller Höhe durch Zuführung zur Rückstellung ausgeglichen (=Gewinnminderung).

Eine Abzinsung nur in der Schlussbilanz stellt lediglich eine abweichende Verteilung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen dar, wohingegen die anfängliche Abzinsung unwiderruflich mehr Aufwand bringt. Ob letzteres dem Gedanken von §4 Abs.1 S.1 EStG gerecht wird, wonach die Vermögensmehrungen durch Zuführungen von außen (Einlagen) neutralisiert werden sollen, erscheint mir daher unklar. Leider finde ich keine konkrete Vorschrift im HGB und EStG, die die einen anderen als den Teilwert-Ansatz im Zeitpunkt der Einlage vorsieht. Und gerade eine Sachleistungsverpflichtung kann eigentlich keinen Zinsvorteil bringen, weil sie nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist, sondern eine Sache hingegeben werden muss. Und die kostet in ein paar Jahren u. U. sogar wesentlich mehr…

Danke zunächst!
Ciao!
Nemo

hi nemo,

rückst. für sachleistungsverpflichtungen sind mit den einzelkosten und „angemessenem“ teil der „notwendigen Gemeinkosten“ zu bewerten.

die rechtssprechung forderte lange (nun vergeblich) die bewertung zu vollkosten (BFH, Urteil v. 25.2.1986, VIII R 134/80).

die frage, wie nun „angemessen“ und „notwendig“ selber zu bewerten sind. diese problematik wird sicherlich noch die gerichte beschäftigen.

sicherlich kommt es auch drauf an, in was die s.verpflichtung besteht, da hast du klar recht, das der preis für sache X nicht einfach abzuzinsen ist, wie der wert einer verbindlichkeit.

ich denke, die sachleistung sollte man objektiv nach punkten bewerten, die zum zeitpunkt der bilanzerstellung bekannt sind. ggf. zukuenftige abweichungen muss man natuerlich schmackhaft machen.

selbst EStR 35a schreibt ja, dass der teilwert nur im wege der schätzung nach den verhältnissen des einzelfalls ermittelt werden kann.

max. bewertung m.E. sind deshalb die wiederbeschaffungskosten für die sache der art bei bilanzerstellung. min. bewertung ist der allg. verkehrswert der sache, diese liegt manchmal halt unter den wiederbeschaffungskosten.

notiere auf jeden fall mal im forum, die amtlich bestätige lösung später mal … (oder arbeitest du nun schon auf der anderen seite der steuermacht???)

*grins*

grüße vom

showbee

p.s. du kommst nicht zum w-w-w treffen nach merseburg am 10.11.2001??? - http://www.mascxxl.de/treffen2.htm