Folgender Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist auf mindestens (!) drei verschiedenen U-Bahn Haltestellen seines Arbeitgebers tätig. Diese Orte stehen nicht im Arbeitsvertrag (so vom BFH gefordert ) und er gilt somit als Springer. Der Arbeitnehmer bekommt, wie viele andere auch, von der eigenen Verwaltung seines Betriebes eine Bescheinigung über die Einsatzwechseltätigkeit. In dieser Bescheinigung stehen jedoch - leider nicht - die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer die Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat. Schon schlecht finde ich, da es hierüber keine genaue Auskunft gegenüber dem Finanzamt gibt. Auch eine persönliche Auflistung unterstützt die eigene Verwaltung nicht . Beim FA bleibt also nur das „glaubhaft machen“ im S. d. AO übrig…Der Arbeitnehmer weiß aber, daß er sich nur (z.B.) auf bestimmte BFH Urteile berufen kann bzw. muß um zu seinem Recht zu kommen, die vom Grundsatz her gleich sind. Nun gibt es aber noch kein BFH Urteil, in dem ein U Bahner darin vorkommt. Meine Frage: Sollte man sich auf einen BFH Urteil (Busfahrer/Springer) berufen um damit zum Erfolg zu kommen,falls die Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt werden ? Denn unter anderem, dieses BFH Urteil (Busfahrer) erkennt die Finanzverwaltung als Einsatzwechseltätigkeit an. Oder bringt dieses Busfahrer Urteil nichts, und man muß eventuell sich bis zum BFH durchschlagen, um seine Einsatzwechseltätigkeit bzw. die damit verbundenen Verpflegungsmehraufwendungen zu bekommen? Gehen wir einmal davon aus, daß sich der ganze finanzielle Aufwand natürlich überhaupt lohnt. Ich hoffe jeder konnte mich verstehen… Danke für eure Mühe.
warum kann der arbeitgeber keine vernünftige auflistung bieten? es gibt bei einem verkehrsunternehmen doch sicherlich schichtpläne, wenn der „springer“ dort nicht ersichtlich ist mit einsatzort, ist doch aber ersichtlich, wer wann wo fehlte und wo ggf. der „springer“ deshalb eingesetzt wurde…
Folgender Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist auf mindestens (!)
drei verschiedenen U-Bahn Haltestellen seines Arbeitgebers
tätig. Diese Orte stehen nicht im Arbeitsvertrag (so vom BFH
gefordert ) und er gilt somit als Springer. Der Arbeitnehmer
bekommt, wie viele andere auch, von der eigenen Verwaltung
seines Betriebes eine Bescheinigung über die
Einsatzwechseltätigkeit. In dieser Bescheinigung stehen jedoch
leider nicht - die Anzahl der Tage, an denen der
Arbeitnehmer die Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat. Schon
schlecht finde ich, da es hierüber keine genaue Auskunft
gegenüber dem Finanzamt gibt. Auch eine persönliche Auflistung
unterstützt die eigene Verwaltung nicht . Beim FA bleibt also
nur das „glaubhaft machen“ im S. d. AO übrig…Der
Arbeitnehmer weiß aber, daß er sich nur (z.B.) auf bestimmte
BFH Urteile berufen kann bzw. muß um zu seinem Recht zu
kommen, die vom Grundsatz her gleich sind. Nun gibt es aber
noch kein BFH Urteil, in dem ein U Bahner darin vorkommt.
Meine Frage: Sollte man sich auf einen BFH Urteil
(Busfahrer/Springer) berufen um damit zum Erfolg zu
kommen,falls die Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt werden
? Denn unter anderem, dieses BFH Urteil (Busfahrer) erkennt
die Finanzverwaltung als Einsatzwechseltätigkeit an. Oder
bringt dieses Busfahrer Urteil nichts, und man muß eventuell
sich bis zum BFH durchschlagen, um seine
Einsatzwechseltätigkeit bzw. die damit verbundenen
Verpflegungsmehraufwendungen zu bekommen? Gehen wir einmal
davon aus, daß sich der ganze finanzielle Aufwand natürlich
überhaupt lohnt. Ich hoffe jeder konnte mich verstehen…
Danke für eure Mühe.
hallo andreas,
die nachweispflicht hat unstrittig der arbeitnehmer. allerdings hat dieser wiederum gegen seinen arbeitgeber einen anspruch darauf, dass dieser ihm bescheinigt, wann er wo war. das müsste im arbeits- bzw. tarifvertrag geregelt sein. vielleicht zahlt ihm der arbeitgeber ja sogar (lohnsteuerfreie) auslöse?
Danke für deine schnelle Antwort.Nein der AG zahlt keine lohnsteuerfreie Auslöse.Und eine Bescheinigung bekommt man ja…nur ohne 100% Angabe der Tage.Und deswegen befürchte ich auch,was es schon gegeben hat, wird der Finanzbeamte die angegebenen Tage wohl stark zusammen streichen…Und deswegen komme ich auf folgenden Gedanken:
Bei einer solchen Ablehnung,sogar in Einspruchsverfahren,die Sache vor Gericht klären zu lassen.Denn ein Busfahrer bekommt die Vfm doch auch…
Oder komme ich mit dem BFH Urteil gar nicht durch ( weil es ein Busfahrer ist,also nicht vergleichbar)und müßte vor dem BFH klagen lassen…
weil man doch ein U Bahner ist…Also liegt durch dieses Busfahrerurteil hier eine „Sache von grundsätzlicher Bedeutung“ vor " …Verstehst du,wie ich es meine?
Gruß Andreas
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Hallo Showbee vielen Dank für Deine prompte Antwort. Dienstpläne gibt es, aber selbst die " Arbeiter " und die weiteren Vorgesetzten müssen sich erst durch diese Dienstpläne " durchlesen ". Aufgrund der Schichtarbeit, hat jede Haltestelle nicht nur ihren eigenen Dienstplan, sondern auch an bestimmten Tagen und an verschiedenen Tagen verschiedene Uhrzeiten… man muß also selbst als " Arbeiter " herausfinden, wann er wo zu welcher Uhrzeit arbeiten muß… natürlich gibt es eine Dienststelle, die die Übersicht behält, wo wann jemand fehlte… aber diese Dienststelle ist nicht bereit, weiter zu helfen. Dafür sei angeblich die Personalabteilung zuständig, die kaum Interesse daran zeigt, weiter zu helfen.
Warum so kompliziert, wenn es auch einfach geht, fragst du? Tja… das ist sinngemäß wie die Steuererklärung… jeder hat " so ziemlich " seine Meinung… Aufgrund vieler Ursachen (Sparmaßnahmen aber trotzdem muß die Arbeit gemacht werden…) kommt dabei so ein Durcheinander heraus… Letztenendes, kann man sagen, die Dienstpläne sind ja nicht für das Finanzamt gemacht worden…(
Gruß Andreas
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dass dein u-bahner die verpflegungsmehraufwendungen vom grundsatz her bekommt, ist ja wohl unstrittig, wenn wechselnde einsatzstellen vorliegen.
aber dass diese vorliegen, das muss er eben nachweisen. denn bei tatsachen,die die steuerlast mindern, ist der steuerpflichtige am zug (ebenso andersrum: die steuererhöhenden tatsachen sind vom finanzamt nachzuweisen).
und wenn sein arbeitgeber (der betreiber der u-bahn? ein städtischer betrieb?) eine solche bescheinigung nicht ausstellt, liegt natürlich die vermutung nahe, dass eben keine wechselnden einsatzstellen vorliegen. das gegenteil muss dein u-bahner beweisen. und - wie gesagt - sein arbeitgeber ist verpflichtet, ihm eine entsprechende bescheinigung auszustellen. diesen streit mit dem arbeitgeber wird deinem u-bahner das finanzamt wohl kaum abnehmen.
viele grüße
gunnar
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hallo andreas,
hier liegt doch die lösung von deinem problem. anhand seiner aufzeichnungen und der schichtpläne (die dein u-bahner hoffentlich aufgehoben hat) kann er doch nachweisen oder zumindest zu einem großen teil glaubhaft machen, dass er ständig wechselnde einsatzstellen hatte.
viele grüße
gunnar
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