hi petzi,
die frage ist nicht, welcher ort auf der lohnsteuerkarte steht, sondern, wo du deinen wohnsitz hattest oder in ermangelung eines wohnsitzes deinen gew. aufenthalt.
wohnsitz i.s.d. der steuergesetz bedeutet nicht unbedingt polizeiliche meldung, wenn die auch manchmal wichtig ist.
dazu: „Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969). […] Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.“
wohnsitz ist: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“
war der arbeitsort wirklich mittelpunkt deines lebens? oder war der lebensmittelpunkt noch „zu hause“? bist du schon wirklich selbständig oder hast du ggf. zu hause noch deine regelmässige wohnung?
bist du in ösitanien nur auf zeit oder wohl doch länger? kommst du regelmässig zum nebenwohnsitz zu den eltern?
weiter wichtig: beziehst du die einkünfte in A von einem österr. arbeitgeber oder bist du von einem dt. arbeitgeber ggf. nach A entsendet worden? wie ist der anteil an österr. und dt. einkünften in 2000? bist du ggf. von einer dt. öffentlichen stelle nach A versetzt worden?
die frage stellt sich nicht nur, wo in D sondern ob ggf. auch in A eine Steuererklärung abzugeben ist.
hast du in beiden staaten einen solchen wohnsitz oder gew. aufenthalt (gew. auf.: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. ")
hast du in beiden staaten einen wohnsitz, bist du rein theoretisch in beiden staaten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit deinen in- UND ausländischen einkünften. das bedeutete, das A und D auf alle einkünfte steuer erheben. da dies unsachlich ist, gibt es sogen. doppelbesteuerungsabkommen. das DBA zw. A und D sagt z.b. für einkünfte aus nichtselbst. arbeit aus:
Art. 9 [Unselbständige Arbeit]
"(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
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sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und
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für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat, und
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ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte des Arbeitgebers ausübt.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person
-
in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
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täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger). "
artikel 10 ist für die öffentl. bediensteten! bist du das?
durch diese DBA werden dann die einkünfte quasie steuerfrei gestellt. quasie? genau, die sind faktisch steuerfrei dann, aber zumindest im dt. einkommensteuergesetz werden diese ausl. steuerfreien einkünfte in den tarif mit eingebaut (der steuersatz für die tatsaechlich steuerpflichtigen einkünfte wird durch die steuerfreien einkünfte erhöht).
tja, ich denke mal, es werden eine menge fragen bleiben… *grins*
gruss vom
showbee, der täglich an den steuern rumwerkelt 