Vorsteuerabzug und dann Insolvenz?!

hi,

ich habe da ein logisches problem, hinter welches ich nicht so recht steige… vielleicht fehlt mir auch bloss ein anschubser …

es geht um den vorsteuerabzug im speziellen:

im § 15 UStG steht:

"Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;"

so, nun folgendes problem:

standartunternehmer, nur ust-pflichtige umsaetze, es geht auch nur um betriebliche ausgaben. nun macht der laden dicht, abschlussbilanz wird erstellt mit übergang von der 4/3 rechnung. verbindlichkeiten werden gesammelt und gebucht.

hier das problem: verbindlichkeiten werden soweit möglich gebucht

aufwand und vorsteuern
an verbindlichkeiten

alles in ordnung soweit.

nun macht derjenige eine insolvenz. sagen wir er hat schulden 100.000,- in den gesamten bruttoschulden natuerlich sind 10.000 vorsteuern enthalten, welche schon vom FA kamen. nun erzielt er im insoverfahren eine 40% quote und restschuldbefreiung nach 7 jahren.

problem: finanzamt korrigiert vorsteuerabzug auf 40%. auf welcher gesetzlicher grundlage? sicher, die leistungsbringer werden die restlichen 60% als forderungsverluste geltend machen, auch nur 40% Ust bei vater staat lassen, aber heisst das gleich im umkehrschluss das die vost korriegiert wird? die leistung wurde ja zu 100% fürs unternehmen erbracht. auf die zahlung kommt es doch beim vorsteuerabzug nicht an. warum hier dann
doch? kann es sein, das sich hier das finanzamt zu weit aus dem fenster lehnt?

was tun?

würde die sache anders aussehen, wenn restschuldbefreiung versagt bleibt und er die anderen 60% auch noch nach den 7 jahren abstottert, weil fast komplett titel über 30 jahre vorliegen???

wer kann mir einen denkanstoss geben? habe in den gesamten BMF, FinMin, OFD und richtlinien nix gefunden…

danke im voraus ganz dolle und verrückt, denn die nun zurückgeforderten vorsteuern sind schon verbraten und es geht um einen 6 stelligen betrag ;( und ausserdem steht die forderung des FA schon fest und die raten sind durch den gerichtlichen zahlungsplan fest. gehören denn die vost nicht mit in den insolvenzplan???

lieben gruss vom

showbee

Hallo!

Nur kurz: Kennst Du auch die folgende OFD-Verfügung?

OFD Frankfurt/ Main
1.10.1998 S 7340 A - 85 - St IV/10
Randziffer 31ff.

Vielleicht hilft die weiter…

Ciao!
Nemo

Hallo,

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt nach § 17 Abs 1 Nr 2 UStG. In der USt Handausgabe 2000 habe ich in Abschnitt 223 Abs. 5 folgendes gefunden:
Die Uneinbringlichkeit des Entgelts tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe unbeschadet einer späteren Insolvenzquote ein (BStBl 87 II 226.) Der Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (BStBl 98 II 69.) Falls später doch noch gezahlt wird, ist erneut eine Berichtigung durchzuführen nach § 17 Abs 2 Nr 1 Satz 2 UStG.
Die Kürzung scheint mir danach insgesamt o.k. auch wenn es hart für den Betroffenen ist, das jetzt rückzahlen zu müssen.
Ob es eine Masseforderung, etc. ist, konnte ich heute nicht nachschauen. Bei mir ist es zum Jahresende immer etwas stressig.
Viele Grüße
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

danke

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt nach § 17 Abs 1 Nr 2 UStG.
In der USt Handausgabe 2000 habe ich in Abschnitt 223 Abs. 5
folgendes gefunden:
Die Uneinbringlichkeit des Entgelts tritt mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in voller Höhe unbeschadet einer späteren
Insolvenzquote ein (BStBl 87 II 226.) Der
Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts entsteht mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die
Uneinbringlichkeit eingetreten ist (BStBl 98 II 69.) Falls
später doch noch gezahlt wird, ist erneut eine Berichtigung
durchzuführen nach § 17 Abs 2 Nr 1 Satz 2 UStG.

[…]

danke, das ist es was ich gesucht habe. frage mich nur, warum ich in den ustr den abschnitt „übersehen“ habe …

war bestimmt schon zu spät :wink:

danke und gruss

vom showbee

OFD Frankfurt/ Main
1.10.1998 S 7340 A - 85 - St IV/10
Randziffer 31ff.

hi nemo,

gefunden und gut, vor allem Rz 33 mit dem sicherheitszuschlag von 20% … puuuuh!

da frag ich mich doch glatt, wozu mein proggie mit kompl. datenbank eine suchfunktion hat, wenn sie die passensten beitraege nicht findet. nun gibs nur noch ein problem: zu welchem betrag bekommt das fa die vost zurück?

eigentlich sind es ja insolvenzschulden (teile davon), welche „umgeschichtet“ wurden von schuldner auf fa. nun ist das problem, das m.E. eigentlich auch nur quotaler anspruch besteht.
könnte aus billigkeitsgründen teilerlass erfolgen, da ustva- erstattungen zur kostendeckung des inso-verfahrens genutzt wurden? immerhin hat auch das FA aus anderen insolvenzschulden so nun eine angemessene quote, ohne den quasie vorschuss durch das FA haette auch das FA sicher nix bekommen …

ich merke schon, "es ist ein weites feld … "

gruss vom

showbee