Ein Skandal?

Hallo Leute,

heute habe ich im Arbeitsamt fas einen Wutanfall bekommen.
Grund: Ich muss Kirchensteuer zahlen obwohl ich noch nie Mitglied einer Kirche war. Auf meine Frage: zu welcher Kirche die Steuern fliessen, kam nur ein zucken.
Nun meinte mein Freundeskreis das ich die K-Steuer wieder vom Finanzamt bekomme.
Anfrage im Finanzamt: „Wenn Sie über den Freibetrag kommen dann ja!“

Nun könnte man ja sagen: wegen den paar Mark, ups Euro…
Würdet ihr mir die Euros geben? Natürlich nicht!

Rechtliche Schritte kann ich durch Geldmangel nicht einleiten.

Ich habe mal gehört: „geben ist seeliger als nehmen“ oder „Wasser trinken ist besser als Wein“.

Für wenn gilt diese Regel? Für die dummen, oder für die Kirche?

Was kann ich gegen diesen „Raub“ unternehmen???

Ralf

Hallo Ralf- da gab es vor ca. 1/2 Jahr einen Prozess vor einem OLG, kann aber im Moment die Daten nicht mehr finden. Damals wurde entschieden, dass die Kirchensteuer rechtmässig abgezogen wurde. Widerspruch sinnlos.
Es gäbe noch einige Beispiele, wie der Staat, (so gerne ich auch hier lebe!) für den normalen Bürger nicht nachvollziehabr, und m.E. unrechtmässig, die Bürger mit immer mehr verdeckten „Kleinigkeiten“ abkassiert. Siehe Doppelbesteuerungen, Krankengeld auf Zinseinkünfte (die auf Erspartem beruhen, für das bereits Krankengeld bezahlt wurde*), und vieles mehr. Wie gesagt, oft ein Gefühl der Ohnmacht, u. trotzdem ist es bei uns, meine ich, besser als in vielen anderen Ländern!
* Sagt jetzt bitte nicht: Krankengeld ist keine Steuer! Ist es auch nicht- aber die hohen Kosten verursacht der Staat mit, durch versicherungsfremde Leistungen, die eigentlich aus Steuergeldern finanziert werden müssten, es aus den verschiedensten Gründen, auch dem Versprechen, keine Steuern zu erhöhen, nicht werden.

Gruß Fritz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ralf!!

Kleiner Scherz?

Das Arbeitsamt zieht Dir doch keine Kirchensteuer ab!!
Das macht nur das Finanzamt und auch dann nur, wenn Du in einer Kirche bist.
Das Arbeitsamt ist für Steuern nun wirklich nicht zuständig. Wenn Du das ganze Jahr über Arbeitslosengeld bekommen hast, wird dann bei der Einkommensteuererklärung Deine Steuerschuld festgelegt und damit prozentual Deine Kirchensteuer, wenn Du in irgendeiner Kirche bist.
Gruß Max

Hallo Max,

Du bist im Irrtum. Arbeitslosengeld ist prinzipiell kirchensteuerpflichtig, egal ob der Empfänger in der Kirche ist oder nicht. Das ist ja der Skandal! Die K-Steuer wird direkt abgezogen und gar nicht erst ausbezahlt, insofern zieht es schon das Arbeitsamt ein und reicht es dann an das Finanzamt weiter.

Gruß,
Micha

BSG; Aktenzeichen B 11 AL 37/ 00 R
Hallo Fritz & alle anderen,

Hallo Ralf- da gab es vor ca. 1/2 Jahr einen Prozess vor einem
OLG, kann aber im Moment die Daten nicht mehr finden.

wen es interessiert, kann das Urteil des Bundessozialgerichts in Volltext unter http://lexetius.com/2000/11/195 nachlesen.

Widerspruch sinnlos.

Im Moment: ja. Allerdings wird sich mit dieser Sache demnächst wohl das Bundesverfassungsgericht befassen. Also abwarten und Tee trinken.

Viele Grüße

Tessa

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Hallo Tessa,

sollte sich Lutz aber nicht an das Verfahren anhängen, damit es bis zu einer Entscheidung im besagten Prozess ruht? Nicht das es hinterher eine Einzelfallregelung wird.
Viele Grüße

Seyhun

Hallo !

Ist diese Regelung denn ganz neu? Ich habe mal Arbeitslosengeld bezogen und von Steuerabzügen nichts gesehen!
Normalerweise ist das Arbeitslosengeld steuerfrei (wird höchstens mit verdientem Geld in Progression gesetzt).
Von der Höhe der Steuer errechnet sich dann die Kirchensteuer.

Und wenn das Arbeitsamt wirklich Steuern abzieht, bekommt man sie auf jeden Fall mit der Einkommensteuererklärung zurück.

Gruß Max

Hallo Fritz & alle anderen,

Hallo Ralf- da gab es vor ca. 1/2 Jahr einen Prozess vor einem
OLG, kann aber im Moment die Daten nicht mehr finden.

wen es interessiert, kann das Urteil des Bundessozialgerichts
in Volltext unter http://lexetius.com/2000/11/195 nachlesen.

Widerspruch sinnlos.

Im Moment: ja. Allerdings wird sich mit dieser Sache demnächst
wohl das Bundesverfassungsgericht befassen. Also abwarten und
Tee trinken.

Das sieht ja aus, als ob doch noch Gerechtigkeit kommt.
Das bedeutet für mich das ich einen Widerspruch abgeben sollte, aber an wen?

Ralf

Hallo Ralf,

Das sieht ja aus, als ob doch noch Gerechtigkeit kommt.

Du weißt ja, vor Gericht und auf hoher See… Dazu noch ein Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 31. Mai 1994 (zu der Entscheidung - 1 BvL 8/85 - vom 23. März 1994)

Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz berücksichtigt wird (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts entschieden. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) werde von der genannten Regelung nicht berührt, denn die Leistungssätze für das Arbeitslosengeld seien ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslose in seinem früheren Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet habe oder nicht, gleich hoch. Die Regelung gebe also weder einen Anreiz, aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben. Sie habe auch nicht, wie vielfach fälschlich angenommen werde, zur Folge, daß diejenigen Arbeitslosen, die nicht Mitglied einer Kirche seien, mit Beträgen belastet würden, die einer Kirche zugute kämen.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Zwar betreffe die Regelung einerseits Arbeitslose, die als Mitglied einer Kirche in ihrem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet hätten, andererseits Arbeitslose, die keiner Kirche angehörten. Der Gesetzgeber habe jedoch an das der Sozialversicherung zugrundeliegende Beitrags- oder Versicherungsprinzip anknüpfen und demgemäß bestimmen dürfen, daß den Versicherten ohne Rücksicht auf ihre Kirchenzugehörigkeit bei gleicher Beitragsleistung auch gleiche Versicherungsleistungen gewährt würden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld falle allerdings in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Damit sei es zwar vereinbar, daß die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt würden, sondern daß der individuelle Bruttolohn pauschal um die bei Arbeitnehmern „gewöhnlich“ anfallenden Abzüge zu vermindern sei. Nicht mehr mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre es jedoch, wenn die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohns auch dann noch als „gewöhnlich“ anfallender Abzug in Ansatz gebracht würde, wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirche angehörte. Der Gesetzgeber müsse daher die weitere Entwicklung beobachten.

Zu einer Überprüfung, ob die Kirchensteuer auch künftig noch als „gewöhnlich“ anfallender Abzug anzusehen sei, bestehe schon deshalb Anlaß, weit ein großer Teil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keiner Kirche angehöre.

Das bedeutet für mich das ich einen Widerspruch abgeben
sollte, aber an wen?

Das würde ich im Moment nicht noch tun. Ich kann mich daran erinnern, als es vor ca. 2 Jahren darum ging, ob SV-Beiträge auf das Weihnachtsgeld verfassungskonform sind; damals druckte die Bild-Zeitung druckte einen Widerspruch zum Ausschneiden ab… Andere Tageszeitungen und das Finanzamt baten jedoch, von dem Widerspruch Abstand zu nehmen, da die Erstattung - sollte das Gericht entsprechend entscheiden - automatisch erfolgen würde.

Und hier noch ein Link zu einer ellenlangen (aber durchaus aufschlußreichen) Info zum Thema: http://www.kirchensteuer.de/prozess.html

Viele Grüße

Tessa

Hi,

Ist diese Regelung denn ganz neu?

nö, uralt. Bevor Du das AG ausgezahlt bekommst, werden darauf pauschal „typische Abgaben“ erhoben, darunter fällt neben Sozialabgaben auch die Kirchensteuer. Was dann bleibt, sind die steuerfreien 63-68%.

Gruß,
Micha

Hallo Ralf,

Das sieht ja aus, als ob doch noch Gerechtigkeit kommt.

Du weißt ja, vor Gericht und auf hoher See… Dazu noch ein
Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 31. Mai 1994 (zu
der Entscheidung - 1 BvL 8/85 - vom 23. März 1994)

Die Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach auch bei
Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung
des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des
Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz
berücksichtigt wird (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG), ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Das hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage
des Hessischen Landessozialgerichts entschieden. In den
Gründen seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht
aus, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1
GG) werde von der genannten Regelung nicht berührt, denn die
Leistungssätze für das Arbeitslosengeld seien ohne Rücksicht
darauf, ob der Arbeitslose in seinem früheren
Beschäftigungsverhältnis Kirchensteuer entrichtet habe oder
nicht, gleich hoch. Die Regelung gebe also weder einen Anreiz,
aus einer Kirche auszutreten, noch einen Anreiz, die
Mitgliedschaft in einer Kirche anzustreben.

Komisch!
Die Personen im Bundesverfassungsgericht haben auf Staatskosten Recht studiert.
Irre ich mich? Wenn 1 + 1 = 2 ist?

Ich dachte immer das Bundesverfassungsgericht hat den Zweck den Staat und ihre Bürger zu schützen!???

Gibt es doch einen Religionszwang für die Mitglieder des Gericht??? Die dann zugunsten der Kirche entscheiden müssen???

Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei

Den Gleichheitssatz in der Rechtsprechung kennt man, denn es gibt immer wieder Politiker die GLEICHER sind.
Kommt jeden Tag in den Medien. Für junge Leute die am Anfang ihrer Ausbildung stehen, kann ich nur sagen:
Werdet Politiker die dürfen alles! mit garantierter Straffreiheit.

Warum ruft die Kirche nicht einen Volksentscheid zu diesen Thema auf???
Jeder sollte doch frei entscheiden dürfen!
Übt die Kirche doch massiven Druck auf die Regierung aus???

Viele Grüße
Ralf

Hallo !

Wo wäre dann der Skandal!!?? Wenn man seine 63% trotz allem bekommt!

Ich glaube, das ist etwas anders:

Man bekommt sein Arbeitslosengeld berechnet nach dem letzten Nettogehalt. Das heißt Bruttolohn minus Abzüge, also minus Soz.abgaben, Steuern und auch Kirchensteuer.
Also wird zur Berechnung des auszuzahlenden Arbeitslosengeldes vorher auch die Kirchensteuer berücksichtigt. Sie wird aber nicht vom berechneten Arbeitslosengeld abgezogen.
Indirekt spielt die Steuer eine Rolle bei der Berechnung, sonst nichts.

Gruß Max

Hi,

Das heißt Bruttolohn minus Abzüge, also minus
Soz.abgaben, Steuern und auch Kirchensteuer.

ja, das aber pauschalisiert.

Also wird zur Berechnung des auszuzahlenden Arbeitslosengeldes
vorher auch die Kirchensteuer berücksichtigt.

eben, aber das wird sie auch dann, wenn sie gar nicht zu bezahlen wäre.

Indirekt spielt die Steuer eine Rolle bei der Berechnung,
sonst nichts.

führt aber eben deshalb zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, oder?

Gruß,
Micha

führt aber eben deshalb zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld,
oder?

Aber doch nicht bei jemanden, der sowieso keine Kirchensteuer zahlt.
Wenn sein Nettolohn als Grundlage genommen wird (Nichtmitglied) ist keine Kirchensteuer abgezogen worden!
Gruß Max

führt aber eben deshalb zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld,
oder?

Aber doch nicht bei jemanden, der sowieso keine Kirchensteuer
zahlt.
Wenn sein Nettolohn als Grundlage genommen wird
(Nichtmitglied) ist keine Kirchensteuer abgezogen worden!

Irrtum! Wenn keine Kirchensteuer abgezogen würde, hätte mich das Arbeitsamt aufgeklärt!!!
Aussage des Arbeitsamtes: Jeder, auch wenn Sie keiner oder einer andere Religion angehören, muss für die Kirche zahlen!!!
Siehe:
http://www.ibka.org/

Ralf

Vermeintliche Kirchensteuer
Hallo Ralf!

Die vermeintliche Kirchensteuer ist eine Position in der Berechnug des Arbeitslosengeldes. Sie wird (insoweit zutreffend) bei der Berechnung abgezogen und zwar bei allen gleichermaßen. Es handelt sich aber nicht um eine Kirchensteuer, sondern nur um einen fiktiven Betrag bei der Nettolohnberechnung (bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird davon ausgegangen, dass alle „in der Kirche sind“ - dies führt letztlich zwar zu einer Minderung, aber KiSt fehlt nicht an.

Tja - das ist die traurige Wahrheit, mehr Kohle ist nicht und die Kirche hat auch nichts davon…

Ciao!
Nemo

Siehe bitte unter:

http://www.ibka.org/

Ralf

hallo ralf,

ich empfehle dir, das urteil des BSG, Urteil vom 10. 8. 2000 - B 11 AL 37/ 00 R, auf das schon tessa verwiesen hat (s. http://lexetius.com/2000/11/195 ) genau durchzulesen.

du wirst feststellen, dass die angebliche „kirchensteuer“ zwar von deinem bruttogehalt als pauschbetrag abgezogen wird, aber nicht der kirche zugute kommt, sondern ein reiner minusposten ist (s. hierzu sgb III § 136 abs. 2 nr. 2 http://www.nonprofit-management.de/gesetze/sgb3/0f.htm )

wenn du recht hättest, dass man dir als konfessionslosem mehr arbeitslosengeld zahlen müsste als einem kirchenmitglied, was glaubst du, wie schnell das arbeitslosengeldgesetz geändert wäre? dann hieße das ganze eben nicht mehr „fiktive kirchensteuer“, sondern eben „maßnahme zum schutz der weiteren zahlungsfähigkeit der arbeitslosengeldkasse“ o.ä.

auch wenn der nachfolgende artikel von der ekd http://www.ekd.de/EKD-Texte/2129_kirchensteuer_2000_… ) kommt, lies ihn trotzdem mal durch:

Kirchensteuer und Berechnung des Arbeitslosengeldes (§ 136 Abs. 2 SBG III(35) ): Bei einer Reihe von sozialen Transferleistungen des Staates ist das Netto-Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage. Dieses wird vom Gesetzgeber als das „um gesetzliche Abzüge verminderte Arbeitsentgelt“ bezeichnet (z.B. Mutterschaftgeld [§ 200 Abs. 2 RVO], Konkursausfallgeld [§ 141 d Abs. 1 AFG]). Das Sozialgesetzbuch (SGB III) spricht in den meisten Bemessungsvorschriften von gesetzlichen Abzügen, „die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen“ (z.B. Arbeitslosengeld [§ 136], Unter-haltsgeld [§ 157 Abs. 1], Arbeitslosenhilfe [§ 195]).

Hierzu gehört neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Kirchensteuer. Es handelt sich um einen pauschalen Berechnungsposten bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes, nicht etwa um einen Steuerabzug. Insbesondere fließt den Kirchen kein Geld zu!

Die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes war Gegenstand eines langjährigen, im März 1994 durch das Bundesverfassungsgericht endgültig entschiedenen Rechtstreites. Das Gericht hat festgestellt, daß die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Basis des Nettoentgeltes unter - kalkulatorischem - Einbezug der Kirchensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern daß der individuelle Bruttolohn um die durch Rechtsverordnung konkretisierten „gewöhnlich“ anfallenden Abzüge zu vermindern ist. Das schließt eine typisierende Regelung in bezug auf die Kirchensteuer für alle Arbeitnehmer mit ein, sofern aufgrund statistischer Erkenntnisse der Gesetzgeber davon ausgehen kann, daß die überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer diese Abgabe zu entrichten hat und der Abzug nicht sehr stark ins Gewicht fällt. Diese Voraussetzung lag bei der Kirchensteuer vor, als der Gesetzgeber die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 111 Abs. 2 Ziff. 2 AFG (jetzt: § 136 Abs. 2 SGB III) im Jahr 1974 schuf.

Die Bundesregierung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlaß nehmen, die Regelung des § 111 Abs. 2 AFG (jetzt: § 136 Abs. 2 SGB III) zu überdenken. Aus kirchlicher Sicht ist festzuhalten, daß sie die zur Zeit geltende Vorschrift nicht initiiert haben und der Staat keine Interessen der Kirchen verfolgt hat. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme des effizienten Verwaltungsvollzugs zur Gleichbehandlung aller Empfänger von Arbeitslosengeld. Bei einer möglichen Neufassung ist den Kirchen auf jeden Fall nicht daran gelegen, den Prozentsatz des Arbeitslosengeldes zu verändern. Bei einer Änderung des AFG (jetzt: SGB III) muß die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Lichte der Neutralität der Religionsfreiheit des Art. 4 GG oberste Richtschnur sein. Dies gilt i.ü. auch bei der Definition des „durchschnittlichen Nettoeinkommens“ in Betriebsvereinbarungen o.ä.

viele grüße
gunnar

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Hallo Leute,

heute habe ich im Arbeitsamt fas einen Wutanfall bekommen.
Grund: Ich muss Kirchensteuer zahlen obwohl ich noch nie
Mitglied einer Kirche war. Auf meine Frage: zu welcher Kirche
die Steuern fliessen, kam nur ein zucken.
Nun meinte mein Freundeskreis das ich die K-Steuer wieder vom
Finanzamt bekomme.
Anfrage im Finanzamt: „Wenn Sie über den Freibetrag kommen
dann ja!“

Nun könnte man ja sagen: wegen den paar Mark, ups Euro…
Würdet ihr mir die Euros geben? Natürlich nicht!

Rechtliche Schritte kann ich durch Geldmangel nicht einleiten.

Ich habe mal gehört: „geben ist seeliger als nehmen“ oder
„Wasser trinken ist besser als Wein“.

Für wenn gilt diese Regel? Für die dummen, oder für die
Kirche?

hallo ralf,

ich empfehle dir, das urteil des BSG, Urteil vom 10. 8. 2000 -
B 11 AL 37/ 00 R, auf das schon tessa verwiesen hat (s.
http://lexetius.com/2000/11/195 ) genau durchzulesen.

du wirst feststellen, dass die angebliche „kirchensteuer“ zwar
von deinem bruttogehalt als pauschbetrag abgezogen wird, aber
nicht der kirche zugute kommt, sondern ein reiner minusposten
ist (s. hierzu sgb III § 136 abs. 2 nr. 2
http://www.nonprofit-management.de/gesetze/sgb3/0f.htm )

Hallo gunnar,

Vielen Dank für die Antwort.
Vielleicht bin ich zu dumm, um das zu begreifen.
Warum gab es in der Vergangenheit diverse Prozesse???

http://www.kirchensteuer.de/prozess.html

Warum lässt die Kirche dann erst eine Wut gegen die Kirche aufkommen???
Warum haben die hochstudierten (Politiker, BVG, Kirche, Finanzamt etc.) Leute nicht das schon vor Jahre geändert???
Was machen den diese Leute den ganzen Tag??? Sexhotline’s anrufen???

Kennst du diese Seite? http://www.ibka.org/

Ralf

hallo ralf,

Vielen Dank für die Antwort.
Vielleicht bin ich zu dumm, um das zu begreifen.
Warum gab es in der Vergangenheit diverse Prozesse???

http://www.kirchensteuer.de/prozess.html

dieser prozess hat nichts mit deinem wutanfall zu tun, oder? denn in diesem prozess will der kläger die verfassungswidrigkeit der kirchensteuer und damit der kirchenfinanzierung an sich festgestellt wissen, während in deinem fall überhaupt keine kirchensteuer erhoben wird. wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um einen reinen rechnerischen ausgleichsposten.

Warum lässt die Kirche dann erst eine Wut gegen die Kirche
aufkommen?

wieso bist du denn auf die kirche (und auf welche? die evangelische? die römisch-katholische?, die alt-katholische?) so wütend? hat sie dir persönlich was getan? und was hat das mit deinem arbeitslosengeld zu tun?

Warum haben die hochstudierten (Politiker, BVG, Kirche,
Finanzamt etc.) Leute nicht DAS schon vor Jahre geändert???

WAS sollte denn geändert werden?

in der verwaltung kann etwas nur über gesetze geändert werden. hierfür ist die regierung und das parlament zuständig. also sprich mit dem politiker, der dich in deinem wahlkreis vertritt, und wenn er nicht auf dich hört, dann änder selbst was dadurch, dass du dich als solcher aufstellen lässt und selbst in die politik einmischst.

das bundesverfassungsgericht überprüft die rechtmäßigkeit von gesetzen. auch hier besteht für dich die möglichkeit, eine angebliche verfassungswidrigkeit von gesetzen dadurch überprüfen zu lassen, dass du bei entscheidungen von behörden den rechtsweg ausschöpfst und das entsprechende gesetz vom bundesverfassungsgericht überprüfen lässt.

warum sollen die kirchen ihre finanzierung durch kirchensteuer ändern? ist doch für sie bequem. sie zahlen fürs einziehen ihrer forderung schließlich auch was dafür an den fiskus!

das finanzamt ist teil der verwaltung und führt als solche die bestehenden gesetze aus. es ist nicht berechtigt, diese gesetze nach dem gutdünken einiger leute abzuändern. hierfür müssen die bestehenden gesetze geändert oder abgeschafft werden. oder was würdest du davon halten, wenn dein finanzamt bei deinem arbeitsamt anrufen und verlangen würde, dass von deinem arbeitslosengeld lohnsteuer ans finanzamt abgeführt würde, weils dem armen scharping so schlecht geht oder weil die rentenkassen aufgefüllt werden müssen oder oder oder. und das ganze ohne gesetzliche grundlage?

Was machen denn diese Leute den ganzen Tag??? Sexhotline’s
anrufen???

nanana, verallgemeinere nicht. das war ein einzelner politiker, der dafür zur rechenschaft gezogen wurde und jetzt die konsequenzen tragen muss.

Kennst du diese Seite? http://www.ibka.org/

hab ich schon reingeschaut. aber wie schon mehrfach ausgeführt, hat das mit deinem problem bei der berechnung deines arbeitslosengeldes nichts zu tun.

viele grüße
gunnar