Beitragspflicht BfA f. selbst. Nebenbeschäftigung?

Von: , Frage gestellt am Mo, 25. Nov 2002

HAllo,

ich Frage mich, ob meine selbständige geringfügige Beschäftigung, die ich neben meiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer ausübe, versicherungspflichtig ist und beide Tätigkeiten zusammengerechnet werden.


in einer BfA-Broschüre steht zur Beitragspflicht:

"Geringfügige Beschäftigungen nach a) werden nicht nur untereinander, sondern auch mit rentenversicherungspflichtigen nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Damit unterliegen auch Beschäftigungen nach a) der Angestelltenversicherungspflicht, wenn sie neben einer bereits rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. "

"Gleiches gilt auch, wenn anstelle von Beschäftigungen selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden. "

Das bedeutet: hauoptberuflich selbständig UND nebenberuflich auch selbständig, oder?

"Nicht zusammengerechnet werden jedoch Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten sowie versicherungsfreie Hauptbeschäftigungen mit geringfügigen Nebenbeschäftigungen."

In dieser letzte Fall meine Situation? Ist mit "Beschäftigung" Arbeitnehmerschaft gemeint? Das heißt, wenn ich hauptberuflich Arbeitnehmer bin und nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausübe wird diese Nebentätigkeit nicht zusammengerechnet und unterliegt auch nicht der versicherungspflicht - richtig?

Danke für Hilfe in diesem Verwirrspiel.

Grüße,
Rusta

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Beitragspflicht BfA f. selbst. Nebenbeschäftig

    Hallo Rusta, "Geringfügige Beschäftigungen nach a) werden nicht nur
    untereinander, sondern auch mit rentenversicherungspflichtigen
    nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Damit
    unterliegen auch Beschäftigungen nach a) der
    Angestelltenversicherungspflicht, wenn sie neben einer bereits
    rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt
    werden. "
    Dies würde m.E. nach für deine Situation gelten. Dies allerdings nur dann, wenn du angestellt bist (-> Beschäftigung). "Gleiches gilt auch, wenn anstelle von Beschäftigungen
    selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden. "

    Das bedeutet: hauoptberuflich selbständig UND nebenberuflich
    auch selbständig, oder?
    Nein. Nur wenn du hauptberuflich der Rentenpflicht unterliegst.
    Würde ich so sehen. In dieser letzte Fall meine Situation?
    Was bist du denn im normalen Leben? Angestellter? Laut Vika ja Student. Ist mit "Beschäftigung" Arbeitnehmerschaft gemeint?
    Ja. Das heißt, wenn ich hauptberuflich
    Arbeitnehmer bin und nebenberuflich eine selbständige
    Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausübe wird diese
    Nebentätigkeit nicht zusammengerechnet und unterliegt auch
    nicht der versicherungspflicht - richtig?
    So würde ich es deuten.

    Mach es doch aber sicherer und einfacher. Geh doch einfach bei der BfA vorbei und schildere denen deine Situation. Namen brauchst dafür nicht preisgeben.

    Gruß
    Marco

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