Bezahlung für Beratung ?

Von: , Frage gestellt am Mo, 27. Sep 2004

Hi,

wenn ich zu einem Berater einer Versicherung gehe und eine bestimmte Versicherung über ihn abschliessen will, muss ich ihn aber nicht für seine Beratung zahlen, oder ?
Der Berater kriegt nur Provision von der Versicherung. Ist das korrekt ?

Grüße,

Tris

14 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Minuten 0 hilfreich
    Re: Bezahlung für Beratung ?

    Hi,

    wenn ich zu einem Berater einer Versicherung gehe und eine
    bestimmte Versicherung über ihn abschliessen will, muss ich
    ihn aber nicht für seine Beratung zahlen, oder ?
    Der Berater kriegt nur Provision von der Versicherung. Ist das
    korrekt ?

    Korrekt! ;-)

    Gruß Marlon

    • Antwort von nach 32 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Bezahlung für Beratung ?

      Hallo,

      beim Berater einer Versicherung (Versicherungsvertreter) ist das richtig, auch bei Maklern ist das i.d.R. so.

      Folgende Ausnahmen:

      Strukturvertriebe lassen sich neuerding ihre Analysen bezahlen (finde ich nicht gut)

      Versicherungsberater arbeiten ausschließlich auf Honorarbasis, vermitteln aber keine Versicherungen, sondern benennen höchsten mögliche Gesellschaften, die in Frage kommen.

      Makler schließen i.d.R. Direktversicherer aus und decken Risiken dort gegen Honorar ein!

      Ich z.B. mache auf Honorarbasis 178f Beratung für privat Vollversicherte, die nach mehreren Jahren die Umwandlung in aktuelle Tarife wünschen!

      Viele Grüße
      Thorulf Müller

      • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
        § 178f VVG und RechtsberatungsG (off topic)

        Ich z.B. mache auf Honorarbasis 178f Beratung für privat
        Vollversicherte, die nach mehreren Jahren die Umwandlung in
        aktuelle Tarife wünschen!
        Hi Thorulf,

        mich würde mal interessieren, wo genau Du da die Grenze zur Rechtsberatung ziehen würdest?

        Ich kam nur so drauf, weil ich gefühlsmäßig in so einem Fall in dem sich die private Krankenversicherung tatsächlich meinem Anspruch aus § 178f VVG verweigern sollte, ich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen würde.

        Den würde mir ja - im Gegensatz zu Dir - auch meine Rechtsschutzversicherung zahlen.

        Meine Frage kurz gefasst: Was darf der Makler, was der Anwalt?

        Liebe Grüße

        Christian

        • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
          Re: § 178f VVG und RechtsberatungsG (off topic)

          Hallo christian,

          um sich aus seiner Maklerhaftung zu befreien darf und muss der Makler gewisse Rechtsberatungen durchführen.

          Grenzen sind bisher offiziell gewesen, wenn das Geschäftsinteresse des Maklers von der Beratung nicht tangiert wurde. Wurde zwischenzeitlich durch jüngste Gerichtsurteile aber aufgeweicht.

          Gruß
          Marco

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re: § 178f VVG und RechtsberatungsG (off topic)

          Hallo Chrissie,

          wenn Deine Gesellschaft den Umwandlungsanspruch ablehnt hast Du schon etwas falsch gemacht.

          Diese Umwandlung muss im Vorfeld verhandelt und berechnte werden - und dabei berate ich auf Honorar. Ich führe auch die Verhandlungen mit den Versicherern, für den Maklerkollegen und den Mandanten. Das ist keine Rechtsberatung sondern die konkrete Umsetzung von Veränderungen laufender Versicherungsverträge.

          Die Gerichte werden diese komplexe Materie entscheiden, wenn Du klagst - entweder Du gewinnst oder Du verlierst - von Prozessen um das Thema würde ich persönlich eher abraten.

          Anwälte können Dich vor Gericht vertreten, nicht in der Verhandlung, weil sie davon "überhaupt" keine Ahnung haben. Fachanwälte für Versicherungsrecht gibt es nicht (zumindest wäre es mir neu).

          Viele Grüße
          Thorulf Müller

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Bezahlung für Beratung ?

    Hi Tristan,

    deine Gedanken dazu und das bislang gesagte ist völlig richtig...

    Du solltest dich nur entscheiden, was du möchtest:

    Möchtest du eine wirklich unabhängige, objektive und auf deine Situation zugeschnittene Beratung bleibt dir im Prinzip nur der Weg zu einem "staatlich zugelassenen Versicherungsberater"... Wer das bei dir in der Nähe macht, findest du unter: www.bvvb.de. Diese beraten dann gegen ein Honorar (gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), denn laut bvvb ist Versicherungsberatung ist Rechtsberatung...

    Die haften dann auch bei einer "falschen Beratung"... Ein Versicherungsberater ist zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (min 1. Mio €) verpflichtet (da wird dann auch noch jährlich geprüft, ob die Beiträge hierfür gezahlt werden - falls nicht: verliert der Berater seine Zulassung)...

    Alle anderen Berater (Makler, Mehrfachvertreter und Ausschließlichkeitsvertreter) nehmen i. d. R. kein Geld für Ihre beratung. Die bekommen ihr Geld von den Versicherungsgesellschaften...

    Und je nach dem, ob sie monatlich auch feste bezüge bekommen (i. d. R. die Ausschließlichkeitsvertreter) können sie sich auch zeit für die Beratung und die weitere Betreuung nehmen...

    Triffst du z. B. auf einen Mehrfachvertreter der am Monatsende noch nicht genügend Provisionserlöse realisiert hat, wird der schon mal das für ihn günstigere Produkt empfehlen...

    Makler dürften das eigentlich nicht, aber auch hier gibt es nur Menschen, die ihre Miete zahlen müssen...

    Gruß Matthias [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Bezahlung für Beratung ?

      hallo Matthias,
      auch Makler müssen eine Vertrauensschadenversicherung haben. Und ab 15.01.2005 müssen das alle Vermittler haben. Mindestsumme 1 Mio.
      Grüße
      Raimund

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Bezahlung für Beratung ?

        Grüß dich Raimund,

        richtig, so sieht die derzeitige Diskussionsgrundlage aus: Prüfen bei der Gewerbeanmeldung ob Haftpflichtversicherung ja oder nein, Zulassung ja oder nein... Prüfung bezüglich der Sachkenntnisse: Fehlanzeige (armes Deutschland)... Ist aber wieder nur mal ne Diskussionsgrundlage zum Thema EU-Vermittler-Recht... Nix festes...

        Vertrauensschaden-Haftpflicht: Muss nicht...

        Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Geschädigten deshalb entstanden ist, weil er auf den Bestand eines Rechtsgeschäfts vertraut hat (z. B. Transportkosten, Porto- und Telefonkosten).

        Vertrauensschaden

        Die Vertrauensschadenversicherung

        bietet Sicherheit vor den finanziellen Folgen betrügerischer Handlungen durch Mitarbeiter

        ist die ideale Ergänzung zum vorhandenen Sicherheits- und Kontrollsystem eines Unternehmens

        Das hilft? Und was ist mit den Vermögensschäden?

        Lass mich gerne aufklären.

        Gruß Matthias [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



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