Rechtschutzversicherung - Strafrecht

Hallo,
ein weiteres Anliegen in Sache AGB Rechtschutz:

§ 2 Leistungsarten
j) Strafrecht - Rechtschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, das er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

Wie „könnte“ o. g. Paragraph bei der Rechtschutz ausgelegt werden, wenn folgender Fall vorliegt:

Person 1 hat vor fünf Jahren eine Betreuung beantragt - nicht in Sache allgemeiner Betreuung usw. - sondern in Sache Rechtsvertretung gegen einen Arzt. Die Betreuung wurde abgelehnt, der Antragsteller könne seine Sache selbst erledigen. Dann wird daraus doch ein Verfahren, da aufgrund angeblich interner Hinweise… Das Verfahren wird dann aber aufgrund der Aussage eines Arztes eingestellt, die Person braucht keine Betreuung. Erst danach landet Person 1 in einer Nervenklinik, da ihm eben die ganze alte Streiterei mit dem Arzt, gegen den er gerichtlich bereits im Vorfeld mit normalen Anwälten vorging, zuviel wurde. Später erhält Person 1 nach dem kurzen Klinikaufenthalt einen Schwerbehindertenausweis aufgrund einer psychologischen Problematik und später erhält er auch Rente aufgrund der Sache.
Person 2 kommt ins Spiel, eine Verwandte. Sie weiß von dem Schicksal von Person 1 und trampelt darauf herum. Person 1 stellt Strafanzeige wegen Beleidigung, erklärt u.a. bereits die vorliegende Behinderung und das Leiden, das er bereits dadurch hat. Die Anzeige wird später aber wieder zurückgezogen.
Person 2 fängt vier Jahre später wieder an gegen Person 1 vorzugehen, ohne Gründe, aus heiterem Himmel werden beleidigende ordinäre SMS abgelassen, auf die Erkrankung wird angespielt usw. Person 1 lässt sich auch noch auf das Niveau herab, wehrt sich privat, handelt ebenfalls mit Beleidigungen und Bedrohungen. Person 2 hört nicht auf, wird immer schlimmer, droht mit der Vorgeschichte Amtsgericht, will die Behörden einschalten, eine Betreuung veranlassen usw. - kurz Person 1 das Leben schwer machen.
Person 1 fühlt sich zunehmend bedroht, erklärt, wenn Person 2 nun nicht aufhöre, gäbe es eine Strafanzeige. Person 2 schert sich nicht, Person 1 erstattet STrafanzeige, deutet auf die Drohung mit Behördeneinschaltung von Person 2 hin - aufgrund alter Geschichten, sieht darin eine Nötigung und Erpressung.
Die Polizei nimmt lediglich beleidigende SMS als Bedrohung und Beleidigung auf. Person 1 möchte nun zu einem Anwalt gehen, da sie hörte, das Person 2 tatsächlich eine Betreuung beantragen will,eine Gegenanzeige starten will usw., da sie auch beleidigende SMS als Beweis hat und weiter drohte, Person 1 einweisen zu lassen, psychiatrisch untersuchen lassen will usw. Person 1 fühlt sich alten Geschichten zwangsweise ausgesetzt, die er bis heute nicht verarbeitet hat. Er möchte zu einem Anwalt gehen, um deutlicher gegen Person 2 vorzugehen, bei einem gerichtlichen Prozess evtl. vertreten werden, wenn alte Krankheitsgeschichten auf dem Tisch gelegt werden, die Person 1 nicht beantworten wird. Ebenso möchte er sich vor evtl. Behördeneinschaltung schützen, da dieses auf Böswilligkeit von Person 2 in Gang gesetzt werden könnte.

Muss die Rechtschutz hier evtl. eine Kostenzusage geben oder nicht. ?

Vielen Dank im voraus. Und immer nebenbei betont - die Sache betrifft nicht mich !

Birgit

hallo birgit,

also wenn ich das hier richtig verstanden habe wird person 2 erpressung und nötigung vorgeworfen. diese straftaten sind nicht fahrlässig sondern nur vorsätzlich begehbar. für solche straftaten übernimmt keine rs in deutschland versicherungsschutz, denn wird derjenige verurteilt bekommt er auch noch den anwalt und die auslagen und gebühren bezahlt. das kann nicht im interesse der öffentlichkeit sein. deshalb nicht versicherbar. ist er unschuldig und nicht verurteilt, werden die kosten der staatskasse auferlegt.

der genannte arb-auszug bezieht sich ausdrücklich auf straftaten die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar sind. wie z.b. körperverletzung.

gruß snakeshit

Hallo Birgit, Hallo Snake,

vielleicht habe ich es ja falsch verstanden, aber: sollte es nicht um Person 1 gehen und ob diese Versicherungsschutz geniessen kann?
Falls dem so sein sollte, hier mein Kenntnisstand: auch hier besteht (ebenso wie für Person 2 :wink:) kein Versicherungsschutz, da das aktive Führen von Prozessen in diesem Zusammenhang nicht versichert und nicht versicherbar ist. Das aktive Führen von Prozessen (also Anzeige erstatten und dann Prozessieren) entspricht nicht dem eher defensiven Charakter einer Rechtsschutz, die mehr der Wahrung eigener Interessen denn dem „In-die-Schranken-weisen“ Dritter dient. (ich weiss, dass der Vergleich gerade im Bereich Schadenersatz hinkt, aber besser kann ich´s nicht ausdrücken).

Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbruch

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Hallo Frank,

da hab ich wohl was falsch verstanden, sry dafür.

vielleicht aber noch eine ergänzung du deinen ausführungen:
natürlich hast du recht, daß in diesem zusammenhang auch person 1 keinen rs genießt wenns um die strafsache geht. aber dies gilt m.e. nur für die aktive nebenklage im strafprozeß (denn der ankläger ist ja hier der staatsanwalt). im zivilverfahren was i.d.r. anschließt besteht für person 1 sehr wohl rs um eventuelle schadensersatzansprüche (leistungsart schadensersatz-rs) zu erwirken.

es gibt allerdings mittlerweile auch anbieter, die einen s.g. opfer-rs anbieten. da ist dann auch die aktive nebenklage mitversichert. gilt aber afaik nur für opfer von gewaltstraftaten.

korrigert mich bitte falls ich jetzt hier falsch liege. meine zeiten beim rs-marktführer sind schon eine weile vorbei.

gruß snakeshit

Hallo Snake,

eine kleine Ergänzung noch dazu: Auch wenn nach Freisprechung möglicherweise Kosten von der Staatskasse übernommen werden, so müssen diese nicht zwangsläufig von ihr übernommen werden. Z.b. sind geteilte Urteile möglich. Beispielsweise… nicht Vorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit und der Angeklagte ist dennoch schuldig.

Dann kann er seine quasi vorausgelegten Kosten bei seinem Versicherer geltend machen. Aber eben nur dann.

Gruß
Marco