Antwort von
nach 18 Tagen
hilfreich
Re: Übernahme der Schadenskosten
Hallo,
Folgender "Fall":
Großmutter wohnt im Mietshaus. Es
entsteht durch ein Feuer das durch Omis
Fahrlässigkeit ausgelöst wurde
erheblicher Sachschaden (mehrere 100.000
DM). Omi ist unterversichert und kann
natürlich auch nicht selbst zahlen.
1. Bei Fahrlässigkeit gilt eine Haftung nach § 823 BGB -sh. weiter unten- aber Unterversicherung ist nur in der Hausratversicherung und auch in der Gebäudeversicherung möglich.
Bitte ggflls. nähere Angaben.
Nun die Frage: Hat in irgend einer Form
die Verwandschaft für den Schaden
aufzukommen. Wenn ja, wer? Wenn nein, was
passiert sonst mit Omi?
wer weiß das?
Danke&Gruß
Michael
2. Nach 823 BGB gilt eine unbegrenzte Haftung schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit zahlen jedoch Hausrat-, Gebäudeversicherung. Grobe Fahrlässigkeit gilt jedoch nur für den VN nicht für den Mitbewohner !
Die Haftpflichtversicherung zahlt auch bei grober Fahrlässigkeit.
3. Denkbar ist ein Regreß gg. Oma durch einen evtl. Vermieter oder sonstigen Geschädigten. Hier tritt eine Sonderregelung ein. Wenn Oma Mieterin ist und Umlagen in der Miete enthalten sind, die auch die Gebäudeversicherung betreffen, so kann gegen Oma nur regressiert werden (§ 67 VVG) für den die Mietwohnung übersteigenden Teil.
4. Wenn ein rechtskräftiger Schuldtitel gegen Oma erwirkt wird gilt dieser 30 Jahre und kann und wird auch Gegenstand eines Erbes. Also Vorsicht, auch Schulden kann man erben. Bei wesentlichen Schulden ist es ratsam das Erbe auszuschlagen !