Direktversicherung - Umwandlung in LV

Hallo Experten,

ein AN hat eine Direktversicherung abgeschlossen und zunächst 5 Jahre über den AG eingezahlt, dann ging er in den erzwungenen (Früh-) Ruhestand, die Direktversicherung wurde umgeschrieben und als Lebensversicherung weitergeführt, d.h. der ehem. AN zahlte die Beiträge weiter aus seinem um Steuer- und KV reduzierten Einkommen. Nach 12 Jahren wird die Versicherung ausgezahlt.

Frage: Muß der VN Krankenkassenbeiträge abführen über die gesamte Versicherungssumme oder nur über einen Anteil der ersten 5 Jahre, da die Vers. als Direktversicherung lief?

Danke für Eure Mitteilungen.
Wolfgang D.

Meiner armeseligen Meinung nach sind nur auf die Anteile, die aus der Direktversicherungszeit entstanden sind, Krankenkassenbeiträge zu zahlen (wenn der Mann GKV-Versichert ist).
Aber mein guter Glauben und die Rechtsprechung gehen leider manchmal auseinander.
Bin auch gespannt auf die richtig Antwort.
Frank

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Hallo Wolfgang,

meines Erachtens - und ich bin da kein Experte - gilt die Beitragspflicht für die komplette Summe.

„Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger gilt die volle Beitragspflicht selbst dann, wenn eine Direktversicherung nach Ausscheiden des Mitarbeiters von diesem aus voll verbeitragtem Gehalt privat weiterfinanziert wurde.“

Aus einem Buch zur betrieblichen Altersversorgung.

Gruß DerFragende

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Hallo Wolfgang,

meines Erachtens - und ich bin da kein Experte - gilt die
Beitragspflicht für die komplette Summe.

„Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger gilt die volle
Beitragspflicht selbst dann, wenn eine Direktversicherung nach
Ausscheiden des Mitarbeiters von diesem aus voll verbeitragtem
Gehalt privat weiterfinanziert wurde.“

Aus einem Buch zur betrieblichen Altersversorgung.

Gruß DerFragende

Das halte ich allein wegen der doppelten Verbeitragung für äußerst fragwürdig. Man zahlt Beiträge aus Gehalt, für das schon KV-Beiträge abgeführt wurden, und zahlt auf die Auszahlung nochmal?
Nicht ohne Grund sind bereits wegen der potenziellen Doppelbesteuerung im AltEinkG diverse Verfahren anhängig.
Also jetzt bin ich wirklich auf den Experten gespannt, der hier die Lösung bringt.
Ein gern gesehener RAt in diesem Forum: „Einfach mal bei der Krankenkasse anrufen!“
Ich würde bei zwei verschiedenen Stellen anrufen, um zwei Meinungen zu haben.
Frank

Hallo,

mit Wirkung vom 01.01.2004 ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse wirksam geworden. Diese bescherte uns die 10 € Praxisgebühr und vieles mehr. Auch wurde die Krankenkassenpflicht aus betrieblicher Altersvorsorge neu geregelt. Unter anderem wurde durch einen einfachen Satz im SGB die Krankenkassenpflicht von laufenden Renten auch auf Kapitalzahlungen erweitert.

Dies geschah so heimlich und unscheinbar das selbst der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) den Umfang der Änderung erst 9 Wochen vor Wirksam werden erkannte. Der Gesetzgeber ist mit dieser Änderung einer jahrelangen Forderungen des Verbandes der gesetzlichen Krankenversicherer nachgekommen.

Wie gesagt hat der Gesetzgeber diese Neuregelung mit wenigen Worten eingeführt, so dass an der Auslegung noch heute gestritten wird.

Unter anderem um den Punkt ob die komplette Leistung aus der bav der Krankenkassenpflicht unterliegt, selbst wenn ein Teil der Beiträge privat eingezahlt wurden. Hierzu gab es Anfang 2004 mehere Treffen zwischen dem GDV und dem Verbande der gesetzlichen Krankenversicherer. Bei diesen Treffen beharrten die Krankenversicherer auf die volle Beitragspflicht der Leistung egal wie sie finanziert wurde.

Die Lebensversicherer empfahlen den Kunden die davon betroffen waren Einspruch gegen solche Beitragsbescheide zu erheben mit dem Verweis auf Musterprozesse die sie unterstützten. Nun ist dies bereits 2 1/2 Jahre her und keine einzige Klage war erfolgreich. In der letzten großen Gerichtsentscheidung befand das Gericht das eine doppelte Krankenkassenpflicht, also bei der Beitragszahlung als auch bei der Leistung, gesetzlich nicht verboten sei. Eine sofort eingelegte Revison beim Bundesverfassungsgericht ist ebenfalls gescheitert.

Meine persönliche Hoffnung das hier eine rechtliche Grundlage geschaffen wird die die doppelte abzockerei der Krankenkasse verbietet ist damit so gut wie erloschen.

Aus der Praxis kann ich Ihnen jedoch berichten das nicht alle Krankenkassen die Meinung teilen. Ich habe eine Reihe von Anfragen gesehen bei dem die Krankenkasse gezielt nach der Aufteilung der Leistung gefragt hat.

Daher mein Tipp:

  1. Fragen Sie bei Ihrem Lebensversicherer nach ob er bei Auszahlung die Leistung differenziert an die Krankenkasse meldet und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Wegen dem hohen Verwaltungsaufwand tun dies einige Versicherer nicht.

  2. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach wie Sie die Beitragspflicht beurteilen. Sollte die auf den Standpunkt bestehen die volle Leistung der Beitragspflicht zu unterwerfen so suchen Sie sich bis zur Auszhalung eine andere Krankenkasse die dies nicht tut.

Sollten Sie in einem dieser beiden Punkte scheitern so würde ich empfehlen die Beitragspflichtige Fortführung Ihres Vertrages genau zu überprüfen, den unter Umständen legen Sie dabei Geld drauf. Eine Beitragsfreistellung ist jederzeit möglich, eine Kündigung ist bei ehemaligen Direktversicherungen bei erreichen der Unverfallbarkeit erst bei Bezug von Altersrente möglich.