Re^5: KfZ Versicherung Halterwechsel
Oh ha, lies Dir das mal in Ruhe durch, was in dem Paragraphen
steht. Das ist ähnlich dem Monat in der
Wohngebäudeversicherung ab Grundbuchtermin und hat mit dem
obigen Fall nichts zu tun.
Guten Abend, Cassiesmann.
Ich sehe das wirklich so, wie ich schreibe: Eine Veräußerung stellt zunächst einmal den Wegfall/ Übergang des zu versichernden Risikos dar. Dem Erwerber kann - ähnlich wie in der Wohngebäudeversicherung (Ausnahmen z.B. Erbschaft) - nicht auferlegt werden, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Daher besteht Kündigungsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob vor Veräußerung = Halterwechsel der Halter und der Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person waren.
Somit besteht also Kündigungsrecht des neuen Halters, auch wenn er zuvor selbst VN gewesen ist. Die Konstellation vor Veräußerung, dass Halter und VN verschieden Personen gewesen sind, wird durch die Veräußerung aufgelöst.
Beste Grüße aus Berlin
Frank