KfZ Versicherung Halterwechsel

Von: , Frage gestellt am Di, 4. Mär 2008

Hallo,

ist es möglich die KfZ-Versicherung durch einen Halterwechsel zu wechseln.

Meine Frau ist der Halter und ich bin der VN. Wenn ich jetzt der Halter werden würde und weiterhin der VN, wäre damit die KfZ-Versicherung automatisch gekündigt und ich könnte zu einer anderen wechseln?

Danke

14 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: KfZ Versicherung Halterwechsel

    Hallo.
    Automatisch geht es nicht. :)
    Halterwechsel = Verkauf => 1 Monat lang Zeit, die Versicherung zu kündigen.
    Beste Grüße
    Frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: KfZ Versicherung Halterwechsel

      hallo, Halterwechsel = Verkauf => 1 Monat lang Zeit, die
      Versicherung zu kündigen.
      na dann ruf nochmal in deiner kfz abteilung an und erkundige dich. frag mal nach doppelversicherung.

      wie kommst du denn auf den monat? würd ich gerne schriftlich sehen.

      snake

      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: KfZ Versicherung Halterwechsel

        Hallo Snake...

        AKB §6 (Veräußerung) Absatz 2
        Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird.

        Beste Grüße
        Frank [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: KfZ Versicherung Halterwechsel

          Oh ha, lies Dir das mal in Ruhe durch, was in dem Paragraphen steht. Das ist ähnlich dem Monat in der Wohngebäudeversicherung ab Grundbuchtermin und hat mit dem obigen Fall nichts zu tun.

          • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: KfZ Versicherung Halterwechsel

            Oh ha, lies Dir das mal in Ruhe durch, was in dem Paragraphen
            steht. Das ist ähnlich dem Monat in der
            Wohngebäudeversicherung ab Grundbuchtermin und hat mit dem
            obigen Fall nichts zu tun.
            Guten Abend, Cassiesmann.
            Ich sehe das wirklich so, wie ich schreibe: Eine Veräußerung stellt zunächst einmal den Wegfall/ Übergang des zu versichernden Risikos dar. Dem Erwerber kann - ähnlich wie in der Wohngebäudeversicherung (Ausnahmen z.B. Erbschaft) - nicht auferlegt werden, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Daher besteht Kündigungsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob vor Veräußerung = Halterwechsel der Halter und der Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person waren.
            Somit besteht also Kündigungsrecht des neuen Halters, auch wenn er zuvor selbst VN gewesen ist. Die Konstellation vor Veräußerung, dass Halter und VN verschieden Personen gewesen sind, wird durch die Veräußerung aufgelöst.
            Beste Grüße aus Berlin
            Frank

            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: KfZ Versicherung Halterwechsel


              Hallo Frank,

              nicht ganz...

              Du zitierst richtigerweise den einschlägigen AKB-§, somit gilt grundsätzlich das Sonderkündigungsrecht für Versicherer und Erwerber.
              Wenn aber -bisher- Erna Müller VN ist und Klaus Müller Halter und anschließend Erna Müller Halterin und VN (oder anders herum), liegt faktisch keine Veräußerung vor.
              Das ganze ist somit ggf. "strittig" und einer der Gründe, warum VR heutzutage einen ordentlichen Zuschlag bei abweichenden Haltern berechnen. Meines Erachtens mehr als berechtigt.

              Grüße, M

            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^7: KfZ Versicherung Halterwechsel

              Guten Abend Masch.
              Abweichende VN und Halter sind ohne Zweifel nicht im Sinne des Erfinders...
              Daher auch die Zuschläge, u.a. deshalb, weil die AKB dennoch gelten...
              Ich denke, unserer Diskussion sprengt den Rahmen dieses tollen Forums und sollten hiermit ihren Abschluss finden. Rechtsberatung ist nicht unsere Aufgabe, kompetente Denkanstöße haben dem Fragesteller sicher weitergeholfen.
              Großes Kompliment an alle, die hier aktiv sind. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: KfZ Versicherung Halterwechsel

              Hi! Guten Abend, Cassiesmann.
              Ich sehe das wirklich so, wie ich schreibe: Eine Veräußerung
              stellt zunächst einmal den Wegfall/ Übergang des zu
              versichernden Risikos dar. Dem Erwerber kann - ähnlich wie in
              der Wohngebäudeversicherung (Ausnahmen z.B. Erbschaft) - nicht
              auferlegt werden, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Daher
              besteht Kündigungsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob
              vor Veräußerung = Halterwechsel der Halter und der
              Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person waren.
              Somit besteht also Kündigungsrecht des neuen Halters, auch
              wenn er zuvor selbst VN gewesen ist. Die Konstellation vor
              Veräußerung, dass Halter und VN verschieden Personen gewesen
              sind, wird durch die Veräußerung aufgelöst.
              Keine Diskussion, aber das mit dem Monat ist totaler Müll, darum ging es mir!

              Gruß
              CM

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: KfZ Versicherung Halterwechsel

    hallo,

    wenn du der vn wirst ist keine kündigung möglich. es kommt zur doppelversicherung und die neue gesellschaft muß ihren vertag aufheben.
    der vn muß gewechselt werden. halter ist wurst.

    snake



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