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Re: Rechtsschutzversi, Frage an Karl Eberhardt
Was sagt hierzu ein nach eingehender Prüfung durch das Gericht
zugelassener Fachmann ?
Weiß ich nicht, aber leider sind Deine Angaben nicht ausreichend und auch etwas schwierig formuliert, um qualifizierte Aussagen zu machen. Es gibt z.B. unterschiedliche AGB für Rechtsschutz, u.a. auch vom Alter Deiner RS abhängig.
Da ich Dein Anfrage aber ernst nehmen möchte, hier wenigstens recht allgemeine Angaben zur Möglichkeit der Vertragsbeendigung:
Eine fristgemäße Kündigung zum Vertragsablauf ist immer ein Weg eine Versicherung zu beenden. Ist allerdings der Kündigungstermin überschritten – wovon ich in dem geschilderten Fall ausgehen möchte – kann erst im Folgejahr gekündigt werden. (es sei denn es handelt sich um eine längere Laufzeit) Den Beschluß zur Kündigung einer Versicherung sollte man also rechtzeitig fassen.
Die Erhöhung um 40,00 DM kann zu einer möglichen Kündigung Deinerseits führen, wenn sie 5 % vom ursprünglichen Beitrag überschreitet, in diesem konkreten Fall wäre das bei weniger als 800, 00 DM (Brutto oder Netto je nach Deiner Angabe zu den 40 DM in Brutto oder Netto!)ursprünglichen Beitrages. Ich gehe davon aus Du hast diesen Aspekt überprüft.
Schadenfallkündigungen kommen für Dich nur dann in Frage, wenn ein Schaden aktuell abgelehnt wird. Das sollte nicht im Zusammenhang mit einer ungewollten Beitragserhöhung oder Bedingungsänderung geschehen. Die Gesellschaft kann ihrerseits nach einem Schadenfall kündigen, da gibt es aber bei RS m.E. auch besonderen Schutz für die Versicherten, kommt auch auf die konkreten AGB an.
Meines Wissens ist der Versicherte nicht unbedingt verpflichtet Änderungen der Bedingungen hinzunehmen, wenn sie nicht zu seinem eindeutigen Vorteil sind. Wenn es nur um die Erhöhung der Kaution geht, sollte das wirklich kein Kündigungsgrund sein.
Eine sichere Beendigung des Vertrag erfolgt selbstverständlich bei Risikofortfall – da das bei einer privaten RS nur beim Tod des Versicherungsnehmers eintritt, gehe ich davon aus, das Du diese Variante nicht vorgesehen hast ;-)!
Mehr kann ich ohne konkretere Angaben nicht dazu sagen. Bitte korrigiert mich, wenn ich an einer Stelle nicht richtig geantwortet habe.
Im übrigen finden Makler gelegentlich Wege, eine Kündigung trotzdem zu erwirken, wenn es sich z.B. um eine Gesellschaft handelt mit der man entsprechende Kontakte pflegt, solche Varianten sind aber immer sehr spezifisch, vertraulich und werden ganz sicher nicht in einem Forum verbreitet. Grundsätzliche Kenntnisse über Versicherungsbedingunen und Kündigungsmöglichkeiten werden jedoch von den AGB geregelt (und in der laufenden Rechtsprechung bei Streitfällen konkretisiert), deren Kenntnis sich sowohl jeder Makler, als auch Vertreter, als natürlich auch jeder Versicherungsberater aneignen kann. Je nach Notwendigkeit wird er diese im Interesse seiner Kunden anwendungsbereit halten!
Warum auch nicht?
Gruß Heike