Beitragserhöhung gesetzliche Krankenversicherung

Von: , Frage gestellt am Mi, 3. Jan 2001

Hallo,

jaa, ich suche meine Krankenkasse nach dem Beitrag aus...

Bisher hatte meine Krankenkasse (BKK Hoesch) einen Beitragssatz von 11,4% für die neuen Länder und 12,8% (oder etwas höher) für die alten Länder.

Ab 1.1. nun gelten bei der BKK Hoesch einheitlich 12,6% für alle - d.h. für mich eine Erhöhung um 1,2%.
Beitragserhöhung - eigentlich ja ein Fall für ein Sonderkündigungsrecht.
Nach Mitteilung der Krankenkasse soll das Sonderkündigungsrecht für diesen Fall ausgeschlossen sein?
Ist das korrekt?
Wo kann man sowas eventuell nachlesen?

Gruß,
Ralf

P.S.: Ich hatte irgendwo schon mal gelesen, daß z. B. bei Kassenfusionen und damit eventuell verbundenen Beitragserhöhungen ebenfalls das Sonderkündigungsrecht nicht anwendbar ist. Ebenfalls korrekt?

20 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Minuten 1 hilfreich
    Da streiten sich sie Geister!

    Hallo, jaa, ich suche meine Krankenkasse nach dem Beitrag aus...
    Das kann ich vollkommen nachvollziehen! Bisher hatte meine Krankenkasse (BKK Hoesch) einen
    Beitragssatz von 11,4% für die neuen Länder und 12,8% (oder
    etwas höher) für die alten Länder.

    Ab 1.1. nun gelten bei der BKK Hoesch einheitlich 12,6% für
    alle - d.h. für mich eine Erhöhung um 1,2%.
    Beitragserhöhung - eigentlich ja ein Fall für ein
    Sonderkündigungsrecht.
    Nach Mitteilung der Krankenkasse soll das
    Sonderkündigungsrecht für diesen Fall ausgeschlossen sein?
    Ist das korrekt?
    Wo kann man sowas eventuell nachlesen?

    Gruß,
    Ralf

    P.S.: Ich hatte irgendwo schon mal gelesen, daß z. B. bei
    Kassenfusionen und damit eventuell verbundenen
    Beitragserhöhungen ebenfalls das Sonderkündigungsrecht nicht
    anwendbar ist. Ebenfalls korrekt?
    Tja - vor nicht allzu langer Zeit gab es diese Frage hier schon einmal - ohne Ergebnis! Schau mal unter

    http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv...

    Zum damaligen Zeitpunkt haben einige Kunden von mir die Versicherung ohne Probleme gewechselt. Mittlerweile sind allerdings fast ebenso viele aufgetaucht, bei denen sich die Kasse quer stellte!

    Gruß
    Guido, der es bedauert, Dir nicht helfen zu können!

    • Antwort von nach 23 Minuten hilfreich
      Re: Da streiten sich sie Geister!

      Tja - vor nicht allzu langer Zeit gab es diese Frage hier
      schon einmal - ohne Ergebnis! Schau mal unter

      http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv...

      Zum damaligen Zeitpunkt haben einige Kunden von mir die
      Versicherung ohne Probleme gewechselt. Mittlerweile sind
      allerdings fast ebenso viele aufgetaucht, bei denen sich die
      Kasse quer stellte!

      Gruß
      Guido, der es bedauert, Dir nicht helfen zu können!
      Entschuldigung, ich lasse sonst immer erst mal nach meinem Problem in w-w-w suchen.
      Aber danke für den interessanten Link!!
      Ich werde den damaligen Fragesteller mal anmailen, wir haben nämlich die gleiche Kasse (sehe ich am Beitragssatzverhalten).

      Ach ja, von dem NICHTvorhandenen Sonderkündigungsrecht (und der Beitragssatzänderung) habe ich aus der BKKHoesch-Mitgliederzeitung erfahren - allerdings ohne weiteren Kommentar. Da hätte man ruhig eine entsprechende Gesetzespassage einschieben können.

      Gruß,
      Ralf

      • Antwort von nach 41 Minuten hilfreich
        ...wenn es die gibt...

        Ich werde den damaligen Fragesteller mal anmailen, wir haben
        nämlich die gleiche Kasse (sehe ich am Beitragssatzverhalten).
        Ich glaube, da gab es noch ein paar mit der gleichen Konstellation.... Ach ja, von dem NICHTvorhandenen Sonderkündigungsrecht (und
        der Beitragssatzänderung) habe ich aus der
        BKKHoesch-Mitgliederzeitung erfahren - allerdings ohne
        weiteren Kommentar. Da hätte man ruhig eine entsprechende
        Gesetzespassage einschieben können.
        Wenn sie denn vorhanden ist! Nicht nur die Leute, die im Thread gepostet haben, suchten diese vergeblich! Ich habe mit der BKK Hoesch telefoniert und warte seit dem 22.12. auf einen Rückruf.....

        Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und ergreifend gepennt!

        Gruß
        Guido

        • Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
          Re: ...wenn es die gibt...

          Hi,
          Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und
          ergreifend gepennt!
          dann würde ja aber die normale Regelung gelten, oder? also §175, Soz.gesetzbuch V
          Gruß
          Micha

          • Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
            Hmmm...

            Hi,
            Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber hier schlicht und
            ergreifend gepennt!
            dann würde ja aber die normale Regelung gelten, oder? also
            §175, Soz.gesetzbuch V
            Ich denke, die Antwort kann uns nur ein Sozialgericht geben....

            Gruß
            Guido

            • Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
              Re: Hmmm...

              jetzt fragt sich nur, wer geht deswegen vors Sozislgericht?
              Grüße
              Raimund

            • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
              Re^2: Hmmm...

              jetzt fragt sich nur, wer geht deswegen vors Sozislgericht?
              Grüße
              Raimund
              Stimmt - da nimmt man wohl eher zähneknirschend weitere 12 Monate (oder auch nur 2) Mitgliedschaft in Kauf....

              Gruß
              Guido

    • Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
      Re: Da streiten sich sie Geister!

      hallo, Guido,
      rein vom Buchstaben des Gesetzes ist es kein Kündigungsgrund. Es gibt nur 2:
      1.Arbeitgeberwechsel
      2.Beitragserhöhung durch Erhöhung des Prozentsatzes. Und zwar nicht der vom Gesetzgeber erzwungene, sondern der, der aus Kostengründen (oder was auch immer genannt wird) vollzogen wird.

      Ausgeschlossen sind also alle Erhöhungen durch BBGerhöhung und gesetzlich erzwungene (wie jetzt in den jungen Bundesländern). Wenn eine Kasse jemand ´rausläßt, dann aus Kulanz (oder Nichtwissen). Schade, ich hätte dadurch auch ein paar Kunden mehr.
      Grüße
      Raimund

      • Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
        Re^2: Da streiten sich sie Geister!

        Hi Reimund, rein vom Buchstaben des Gesetzes ist es kein Kündigungsgrund.
        doch! Sozialgesetzbuch5, §175
        sinngemäß: Erhöht eine KK den BeitragsSATZ (was hier der Fall ist), so besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats Es gibt nur 2:
        1.Arbeitgeberwechsel
        ja 2.Beitragserhöhung durch Erhöhung des Prozentsatzes. Und zwar
        nicht der vom Gesetzgeber erzwungene, sondern der, der aus
        Kostengründen (oder was auch immer genannt wird) vollzogen
        wird.
        korrekt, siehe oben!
        Ausgeschlossen sind also alle Erhöhungen durch BBGerhöhung und
        gesetzlich erzwungene (wie jetzt in den jungen Bundesländern).
        Das ist eben der Punkt. Warum gesetzlich erzwungen? Es steht nirgends, auch nicht im Angleichungsgesetz, das die KK den Beitrag erhöhen muss - sie soll ihn nur innerhalb der nächsten Jahre angleichen - das kann auch durch Senkung des höheren Beitrags geschehen. Ebenso habe ich nirgends einen Punkt gefunden, der den §175 hierbei ausschließt. Wenn eine Kasse jemand ´rausläßt, dann aus Kulanz (oder
        Nichtwissen). Schade, ich hätte dadurch auch ein paar Kunden
        mehr.
        glaub ich nicht, bezieht sich ja nur auf die Wahl einer anderen gesetzlichen KK, die freiwilligen Mitglieder der ges. KK können ja immer mit Zweimonatsfrist kündigen.

        Grüße
        Micha



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