Gibt es deutsche Gesetze, die festlegen, dass bei der Bedienung oder Auswahl von ‚Kunden‘ nicht wilkuerlich Auslese betrieben werden kann? Wenn ich z.B. ein Aktien-Newsletter abbonieren moechte, kann der herausgebende Verleger einfach sagen: nö! Dir senden wir unsere Ausgaben nicht, weil du von Einkommen her ‚unter dem Niveau‘ unserer restlichen Abonnenten liegst.
Oder kann jeder -ohne weitere Angabe von Gruenden- selbst festlegen, wen er ‚bedient‘ oder nicht? Hat man ein Recht darauf, uebliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn man dafuer bezahlt?
Vielen Dank!
Roland
Gibt es deutsche Gesetze, die festlegen, dass bei der
Bedienung oder Auswahl von ‚Kunden‘ nicht wilkuerlich Auslese
betrieben werden kann? Wenn ich z.B. ein Aktien-Newsletter
abbonieren moechte, kann der herausgebende Verleger einfach
sagen: nö! Dir senden wir unsere Ausgaben nicht, weil du von
Einkommen her ‚unter dem Niveau‘ unserer restlichen Abonnenten
liegst.
Meines Wissens gibt es keine Verpflichtung Kunden zu bedienen. Es gibt wohl Ausnahmen bei Monopolbetrieben (z.B. Post, Energielieferanten oder Taxis) d.h. wenn der Kunde die Ware oder Dienstleistung nicht woanders einkaufen kann.
Näheres solltest Du in den AGB dieses Verlegers finden. Da steht dann meist, dass kein Rechtsanspruch auf den Service besteht. Insbesondere, wenn das Ganze kostenlos angeboten wird.
Gruß
Marian
Vertragsfreiheit
Hallo Roland,
Gibt es deutsche Gesetze, die festlegen, dass bei der
Bedienung oder Auswahl von ‚Kunden‘ nicht wilkuerlich Auslese
betrieben werden kann? Wenn ich z.B. ein Aktien-Newsletter
abbonieren moechte, kann der herausgebende Verleger einfach
sagen: nö! Dir senden wir unsere Ausgaben nicht, weil du von
Einkommen her ‚unter dem Niveau‘ unserer restlichen Abonnenten
liegst.
Oder kann jeder -ohne weitere Angabe von Gruenden- selbst
festlegen, wen er ‚bedient‘ oder nicht? Hat man ein Recht
darauf, uebliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn
man dafuer bezahlt?
Stichwort: Vertragsfreiheit
Jeder Kaufmann kann entschleiden mit wem er Vertäge (und einVerkauf, Informationen versenden sind Verträge) schliesst. Die Grenze ist nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (keine Benachteiligung wegen Rasse, Geschlecht,…) gegeben. Also: An Türken wird nicht verkauft’ dürfte verboten sein. Dem eintzelnen Türken nicht zu verkaufen ist ok.
Zu nden Ausnahmen hat mein Vorredner schon was geschrieben.
Tschuess Marco.
Hallo Roland,
wie die beiden anderen Schreiber (o. auch Redner) bereits geschrieben haben, kann sich im Rahmen der Vertragsfreiheit jeder seine Geschäftspartner aussuchen. Es müssen lediglich bestimmte Grundregeln gewahrt bleiben, z. B. Gesetzeskonformität.
Einen sogenannten Kontrahierungszwang, das ist die unbedingte Verpflichtung einen vom Kunden nachgefragten Vertrag auch mit diesem Abzuschliessen gibt es nur in ganz eng abgesteckten Ausnahmen, z. B. bei bestimmten Staatsbetrieben, Monopolisten (= mehr als 30 % Marktanteil) oder bestimmte Markenhersteller ohne deren Produkte ein Sortiment etwa „unvollständig“ wäre und der Händler dadurch einen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil erleiden würde. Alle anderen unterliegen diesem Kontrahierungszwang grundsätzlich nicht. Selbst in den genannten Ausnahmefällen wird der Kontrahierungszwang aufgehoben, wenn spezielle Gründe vorliegen, welche die Unterbindung eines Vertragsabschlusses rechtfertigen, z. B. die nicht bezahlte Stromrechnung berechtigt zum Stromabstellen.
Siehe auch: die beiden vorangegangenen Emails.
bye
Charly
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