Warengutschein - Gültigkeit zeitlich begrenzt?

Hallo Forum,

ich habe einen Warengutschein im Wert von 50,00 € geschenkt bekommen. Dieser Gutschein ist laut Aufdruck nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig.
Ist das rechtens?
Ich meine, der Händler hat ja seine Einnahmen beim Kauf des Gutscheines gehabt? Und ich glaube mich erinnern zu können, dass es da schon einmal eine richterliche Entscheidung dazu gegeben hat.
Weiss da jemand mehr?
Vielen Dank für jegliche Hilfe.

MfG Dirk J. Rottmayer

Hi Dirk,

wes geht einfacher: Gehe los und löse den Gtuschein ein. Wenn du für 5 euro wa kaufst, müssen dir die 45 euro ausgezahlt werden.

dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich ein gekaufter Gutschein sit. Wenn du z.b. einen Rabatgutschein erhalten hast, ist das nicht so.

Rechtlich hast du recht: eine zeitliche befristung sit nicht erlaubt.

gruss

Gehe los und löse den Gtuschein ein. Wenn
du für 5 euro wa kaufst, müssen dir die 45 euro ausgezahlt
werden.

Warum müssen. Dann hast du eben einen Gutschein über 45 Euro!

Rechtlich hast du recht: eine zeitliche befristung sit nicht
erlaubt.

Falsch! Eine zeitl. Begrenzung ist erlaubt. Allerdings darf sich der Aussteller dadurch nicht bereichern. Nach Ablauf muss er den eingezogenen Betrag wieder auszahlen.

Gruss
Falke

Moin moin,

das wäre in der Tat spannend, weil ich einen Gutschein für einen Rundflug (bei Ebay ersteigert) nicht rechtzeitig eingelöst habe, sagte man mir, der wäre jetzt verfallen. Dann bekomme ich also meinen Ebay-Preis zurück?

Und wo ist das belegt?

Besten Dank vorab.

Gruß

Alex

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Falsch! Eine zeitl. Begrenzung ist erlaubt. Allerdings darf
sich der Aussteller dadurch nicht bereichern. Nach Ablauf muss
er den eingezogenen Betrag wieder auszahlen.

das wäre in der Tat spannend, weil ich einen Gutschein für
einen Rundflug (bei Ebay ersteigert) nicht rechtzeitig
eingelöst habe, sagte man mir, der wäre jetzt verfallen. Dann
bekomme ich also meinen Ebay-Preis zurück?

Geschenkgutscheine dürfen nicht Verfallen

Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).

Geld zurück nach Verfall von Geschenkgutscheinen

Wer seine Liebsten mit Geschenkgutscheinen überrascht, erlebt mitunter Monate später eine Überraschung: Viele Gutscheine tragen ein Verfallsdatum. Doch das ist häufig unwirksam, weil zu knapp bemessen. Das Landgericht München hat eine zehnmonatige Befristung abgelehnt und auf die gesetzliche Verjährung von 30 Jahren verwiesen. Anders kann das aber sein, wenn der Geschenkgutschein für eine ganz bestimmte Ware ist, die der Händler natürlich nicht ewig bereithalten kann, etwa ein modisches Jackett. Aber auch dann muss er nach Ablauf der Frist den Geldwert erstatten - allerdings nicht die volle Summe: Seine Gewinnmarge darf er einbehalten. Dasselbe kann er übrigens tun, wenn der Beschenkte - vor Ablauf der Frist - lieber den Geldbetrag möchte als die Ware.

hier gefunden:

http://www.antura.de/recvtr1d.htm

lemmy

Ebenso Moin moin,

das wäre in der Tat spannend, weil ich einen Gutschein für
einen Rundflug (bei Ebay ersteigert) nicht rechtzeitig
eingelöst habe, sagte man mir, der wäre jetzt verfallen. Dann
bekomme ich also meinen Ebay-Preis zurück?

Warum hast du diese Information nicht gleich am Anfang geliefert?
dies ist zwar ein Wissensforum aber kein Geruchsforum, wo alle riechen was hinter einer verkürzten unvollstädnigen Frage steckt.

das sieht nämlich ganz anders aus.

Wer ist der Versteigerer? der Anbieter des Rundfluges oder eine Pribvatperson?
Wenn der Gutschein nicht gekauft ist, sondern z.B. in einer Verlosung gewonnen, kann er befristet werden und die Auszahlung in Geld verweigert werden.

wenn du nur das Nutzungsrecht ersteigert hast und dann den Gutschein verfallen läßt, dann ist das deine dummheit und du hast Geld für nix bezahlt.

gruss

Ebenso Moin moin,

das wäre in der Tat spannend, weil ich einen Gutschein für
einen Rundflug (bei Ebay ersteigert) nicht rechtzeitig
eingelöst habe, sagte man mir, der wäre jetzt verfallen. Dann
bekomme ich also meinen Ebay-Preis zurück?

Warum hast du diese Information nicht gleich am Anfang
geliefert?
dies ist zwar ein Wissensforum aber kein Geruchsforum, wo alle
riechen was hinter einer verkürzten unvollstädnigen Frage
steckt.

Langsam mit den Pferden…

wie Du feststellen wirst, habe ich nicht die Ausgangsfrage gestellt, nur war ich über die Antwort verblüfft, so dass ich meinen Fall hier auch mal geschildert habe.

das sieht nämlich ganz anders aus.

Wer ist der Versteigerer? der Anbieter des Rundfluges oder
eine Pribvatperson?
Wenn der Gutschein nicht gekauft ist, sondern z.B. in einer
Verlosung gewonnen, kann er befristet werden und die
Auszahlung in Geld verweigert werden.

Nun ja, er ist eben nicht verlost worden sondern versteigert, das ist aus meiner Sicht etwas anderes.

wenn du nur das Nutzungsrecht ersteigert hast und dann den
Gutschein verfallen läßt, dann ist das deine dummheit und du
hast Geld für nix bezahlt.

Hatte ich ja auch vermutet, dann aber die Frage und deine Antwort gelesen. Dazu kommt, dass man mir die letzte Möglichkeit (das letzte Wochenende in der Frist) verweigert hat, weil es zu kurzfristig sei.
Ich werde die mal anmailen, mal sehen, was die sagen.

gruss

ebensolchen

ALex

Warum hast du diese Information nicht gleich am Anfang
geliefert?
dies ist zwar ein Wissensforum aber kein Geruchsforum, wo alle
riechen was hinter einer verkürzten unvollstädnigen Frage
steckt.

Langsam mit den Pferden…

sorrys Alex, ich hatte dich für den Ausgangsposter gehalten.

Wer ist der Versteigerer? der Anbieter des Rundfluges oder

eine Pribvatperson?
Wenn der Gutschein nicht gekauft ist, sondern z.B. in einer
Verlosung gewonnen, kann er befristet werden und die
Auszahlung in Geld verweigert werden.

Nun ja, er ist eben nicht verlost worden sondern versteigert,
das ist aus meiner Sicht etwas anderes.

Es bleibt die Frage: Von Wem?

Hat der Veranstalter versteigert, dann hat er dir die dienstleistung verkauft und muss liefern!

Hat der Veranstalter den Flug verlost oder einer Verlosung gestiftet, dann durfte er ihn zeitlich begrenzen und sogar die Auszahlung des Gegenwertes in geld ausschließen.

Dann hat ihn aber der „Gewinner“ versteigert. Dann hast du keine Ansprüche gegen den Veranstalter.

Hatte ich ja auch vermutet, dann aber die Frage und deine
Antwort gelesen. Dazu kommt, dass man mir die letzte
Möglichkeit (das letzte Wochenende in der Frist) verweigert
hat, weil es zu kurzfristig sei.

Es sind rundflüge und keine Bahnreisen! Wenn du das mit nem Flug nach >ibiza gemacht hättest, hättest du u.U. auch die Information: „Kein Platz“ erhalten.

Leutz geht nicht immer davon aus, daß die firmen springen müssen, bloß weil ihr Kunde seid.

gruss

Langsam mit den Pferden…

sorrys Alex, ich hatte dich für den Ausgangsposter gehalten.

kein Problem

Wer ist der Versteigerer? der Anbieter des Rundfluges oder

eine Pribvatperson?
Wenn der Gutschein nicht gekauft ist, sondern z.B. in einer
Verlosung gewonnen, kann er befristet werden und die
Auszahlung in Geld verweigert werden.

Nun ja, er ist eben nicht verlost worden sondern versteigert,
das ist aus meiner Sicht etwas anderes.

Es bleibt die Frage: Von Wem?

Hat der Veranstalter versteigert, dann hat er dir die
dienstleistung verkauft und muss liefern!

Das hat er, nämlich ein Flugverein aus MeckPom

Hat der Veranstalter den Flug verlost oder einer Verlosung
gestiftet, dann durfte er ihn zeitlich begrenzen und sogar die
Auszahlung des Gegenwertes in geld ausschließen.

War keine Verlosung und nicht gestiftet, das war schon zum Zwecke der Gewinnerzielung angeboten.

Dann hat ihn aber der „Gewinner“ versteigert. Dann hast du
keine Ansprüche gegen den Veranstalter.

Hatte ich ja auch vermutet, dann aber die Frage und deine
Antwort gelesen. Dazu kommt, dass man mir die letzte
Möglichkeit (das letzte Wochenende in der Frist) verweigert
hat, weil es zu kurzfristig sei.

Es sind rundflüge und keine Bahnreisen! Wenn du das mit nem
Flug nach >ibiza gemacht hättest, hättest du u.U. auch die
Information: „Kein Platz“ erhalten.

Nein, schon klar, aber ich fand es eben nicht so nett, zu sagen, dann geht nicht und danach ist das Ding verfallen. Einen Ersatztermin anbieten oder eine Teilerstattung wäre ja ok gewesen.

Leutz geht nicht immer davon aus, daß die firmen springen
müssen, bloß weil ihr Kunde seid.

Naja, aber eine gewisse Flexibilität wäre schön gewesen. So hatte ich das Gefühl, ich muss betteln, damit die überhaupt mit mir reden.

Aber falls es euch interessiert, ich werde die mal freundlich anmailen und euch berichten, was da geschehen ist.

Gruß

ALex