Hallo Peter,
wie verhält es sich eigtl. mit der USt, wenn bspw. ein
Österreichischer Kunde mit gültiger UStID bei einem Deutschen
Unternehmen Waren mit Lieferadresse Frankreich bestellt.
Kann hierbei ebenfalls umsatzsteuerfrei geliefert werden, oder
muss die Lieferadresse identisch mit der Kundenadresse sein?
Eine explizite Vorschrift dazu gibt es nicht. Dreiecksgeschäft ist es formal keines, weil zunächst bloß zwei Unternehmer beteiligt sind. Aber:
§ 6a Abs 1 Satz 1 Nr. 2 UStG: „2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, …“
In §§ 17a … 17c USt-DVO, wo die administrativen und buchmäßigen Voraussetzungen geregelt sind, steht bei den Aufzeichnungspflichten für den Lieferanten (USt-IDNr. des Abnehmers, Adresse, Lieferadresse, Gewerbezweig des Abnehmers etc.) für diese Situation bloß allgemein, dass der Lieferant die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der ig. Lieferung in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Weise aufzeichnen muss.
Im vorliegenden Fall hängts an dem Teilsätzlein aus 6a UStG: „für sein Unternehmen erworben hat.“ Dieses kann man nicht von vornherein ausschließen, aber es fällt immerhin auf, dass der österreichische Abnehmer offenbar in Frankreich kein Unternehmen iSd UStG betreibt, sonst könnte er eine französische USt-IDNr. angeben.
Es ist also im Sinn einer „eindeutigen und leicht nachprüfbaren“ Aufzeichnung sicherlich sinnvoll, wenn Du Dir vom Abnehmer einen Dreizeiler besorgst, in dem er erklärt, inwiefern die Lieferung für sein Unternehmen erfolgt. Wenn mit der Lieferung an der Lieferadresse nichts weiter passiert, bloß Auslieferung an einen Kunden des Österreichers, gibt es von diesem auch eine USt-IDNr., und der Abnehmer kennt sie oder kann sie mit kleiner Mühe besorgen.
Um den Kunden für diesen administrativen Aufwand zu motivieren, kannst Du ihm sagen, dass anderenfalls die USt kein Nullsummenspiel mehr für ihn ist: Dass nämlich im Zweifelsfall davon auszugehen ist, dass die Lieferung nicht für sein Unternehmen, sondern für private oder andere Zwecke erfolgt. So dass im Zweifelsfall deutsche USt fällig wird, die aber bei niemandem mehr anrechenbare Vorsteuer ist.
Schöne Grüße
MM