Angabe der AGB beim Internethandel Pflicht?

Einen schönen guten Tag zusammen,

ein Freund von mir produziert und vertreibt ein Produkt, u.a. auch über eine Seite im Internet. Obwohl ich ihn schon mehrmals darauf hingewiesen habe, er möge doch seine AGBs angeben und zwar so, daß sie dem Käufer gleich ins Auge fallen, hat er das bisher noch nicht getan. Mein dezenter Hinweis, daß ich nie bei einem Händler kaufen würde, dessen AGBs nicht auffindbar sind und daß es wohl vielen Käufern so geht, hat bisher noch nicht gefruchtet.

Meine Frage: Ist ein Internet-Händler verpflichtet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage anzugeben? Kann er rechtlich belangt werden, wenn er es nicht tut?

Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Mit dem Geschäft hat alles seine Richtigkeit, er ist ein seriöser Händler. Allerdings ist das ein kleiner Familienbetrieb, den er von seiner Mutter übernommen hat und er versteht wohl nicht soooo viel von den rechtlichen Finessen. Wahrscheinlich hat er Angst, daß er etwas Falsches in die AGBs schreibt und läßt sie deshalb lieber ganz weg.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten und liebe Grüße
soneji

Hi !

Die Frage wäre im Recht-Brett wohl besser aufgehoben gewesen.

Kein Kaufmann ist verpflichtet, sich AGB’s zuzulegen. Wenn es dann also Schwierigkeiten gibt, gilt immer das im Einzelnen vereinbarte oder eben das Gesetz (meist wohl BGB).

wenn jemand sich AGB’s zulegt, dann doch meist, um vom Gesetz abweichende Regelungen, die für alle geschlossenen Verträge gelten, festzulegen. Wenn er möchte, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden, dann hat er sie auch im Laden auszulegen bzw. bei Online-Geschäften auch online zur Verfügung zu stellen. Sind die Regelungen nicht zugänglich gemacht worden, dann gilt 1. (Gesetz bzw. Einzelvertrag)

BARUL76

Hallo,

ergänzend zu dem, was barul schon gesagt hat: die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit AGB im Onlinehandel überhaupt wirksam werden, sind sehr streng. Ein einfaches Einbinden in die Homepage reicht meistens nicht aus. Von daher verkauft Dein Bekannter die ganze unter Ausschluß seiner AGB.

Meine Frage: Ist ein Internet-Händler verpflichtet, seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage
anzugeben? Kann er rechtlich belangt werden, wenn er es nicht
tut?

Und wenn er keine AGB in seinem Shop hat, hat er dann wenigstens eine deutlich zugängliche Widerrufsbelehrung? Dazu ist er nämlich verpflichtet und das Fehlen kann u.U. teuer werden.

viele Grüße,

Ralf

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Und wenn er keine AGB in seinem Shop hat, hat er dann
wenigstens eine deutlich zugängliche Widerrufsbelehrung? Dazu
ist er nämlich verpflichtet und das Fehlen kann u.U. teuer
werden.

Hallo,

nein, hat er nicht, vielen Dank für den Hinweis. Die Seite besteht aus der Beschreibung des Produktes, einem Händlernachweis, einem Bestellformular und einem Impressum. Ich werde ihm also jetzt mantraartig vorbeten, daß er wenigstens die Widerrufsbelehrung einfügt, hoffentlich hilft’s :smile:.

Viele Grüße
soneji

Hallo,
leider sind die vorherigen Aussagen nicht ganz zutreffend.

Im Internet gilt das Fernabsatzgesetz.

Besonderheiten

  1. Man ist verpflichtet seine Liefer- und Zahlungsbedingen zu nennen.

  2. Das Rücktrittsrecht muß genannt werden.
    (14 Tage bei Nichtgefallen)
    Hier muß auch ganz klar definiert sein, wer für die Rücksendekosten aufkommt.

Ansonsten waren die Aussagen richtig, dass kein Kaufmann sich extra AGB´s anfertigen muß. Ohne AGB = gesetzliche Bestimmung.

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Hallo,

leider sind die vorherigen Aussagen nicht ganz zutreffend.

Die vorherigen Aussageb sind absolut zutreffend.

Im Internet gilt das Fernabsatzgesetz.

Das gibt es nicht mehr, die entsprechenden §§ stehen jetzt im BGB.

Besonderheiten

  1. Man ist verpflichtet seine Liefer- und Zahlungsbedingen zu
    nennen.

Man ist lediglich verpflichtet die Preise einschließlich aller Zusatzkosten (Versand, USt. usw.) zu nennen. Bei den Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt das BGB, wenn keine AGB vorliegen.

  1. Das Rücktrittsrecht muß genannt werden.

Das steht doch oben.

Hier muß auch ganz klar definiert sein, wer für die
Rücksendekosten aufkommt.

Falsch: die Kosten der Rücksendung hat stets der Verkäufer zu tragen, es sei denn er hat sie im Rahmen der Widerrufsbelehrung bis 40,00 EUR Bestellwert ausdrücklich auf den Käufer abgewälzt (geht nicht beim Rückgaberecht).

Ansonsten waren die Aussagen richtig, dass kein Kaufmann sich
extra AGB´s anfertigen muß. Ohne AGB = gesetzliche
Bestimmung.

Strengenommen, war in diesem Thread alles richtig - fast alles…

viele Grüße,

Ralf

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Hallo,

leider sind die vorherigen Aussagen nicht ganz zutreffend.

Die vorherigen Aussageb sind absolut zutreffend.

NICHT GANZ zutreffend heißt auch nicht völlig falsch :smile:

Im Internet gilt das Fernabsatzgesetz.

Das gibt es nicht mehr, die entsprechenden §§ stehen jetzt im
BGB.

Du meinst:
Das Fernabsatzgesetz, das inzwischen als §§ 312 b - f in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurde…
Trotzdem noch existent :smile:
Also poste ich nun mal die Informationspflicht:

§ 1 Informationspflicht
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gem. § 312 c Abs. 1 Nr. 1 des BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages mindestens informieren über

  1. seine Identität,
  2. seine Anschrift,
  3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
  4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  6. den Preis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
  7. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
  8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  9. Das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote insbesondere hinsichtlich des Preises.
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Hallo,

Du meinst:
Das Fernabsatzgesetz, das inzwischen als §§ 312 b - f in das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurde…
Trotzdem noch existent :smile:
Also poste ich nun mal die Informationspflicht:

Eventuell solltest Du dann auch aus BGB §312 zitieren.

http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html

viele Grüße,

Ralf

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Hallo!

ABSOLUTE PFLICHT! Extrem kostespielige Abmahnungen „flattern“ ins Haus, wenn Ihr Bekannter eine kommerzielle Seite betreibt und weder AGB´s noch Impressum angibt!!! Er sollte beides sicherheitshalber zusammen mit einem Fachanwalt für Handelsrecht erstellen, bzw. absprechen!!!

MFG.

Joachim Messing

(MOD: Werbung entfernt)


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