Frage zur MwSt

Hallo.

Wir haben hier ein Problem:

Der Bruttobetrag ist EUR 2,50, der Steuersatz 16%. Daraus errechnet sich ein Steuerbetrag von EUR 0,344827.

Ist dies nun gerundet EUR 0,34 oder EUR 0,35?

Bitte nícht lachen, ich bin selbst kein Kaufmann, habe hier aber 2 Programme mit zwei Antworten.

Vielen Dank.

Mal hier schauen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundung#Kaufm.C3.A4nnis…

Gruß
Stefan

Servus,

jetzt gehmers doch mal auf dem Weg an, auf dem die USt berechnet wird. Nämlich immer und ohne Ausnahme als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage, des Entgelts ohne die USt - § 10 Abs 1 UStG.

Dann haben wir im vorliegenden Fall ein Entgelt von 2,155 - gerundet 2,16 €; bereits an dieser Stelle muss gerundet werden, weil die kleinste Einheit, in der das Entgelt formuliert werden kann, ein Cent ist.

USt zum Regelsatz auf 2,16 € = 0,35 €.

Aber: 2,16 + 0,35 = 2,51.

Folge: Dem Unternehmer, der diesen Preis kalkuliert hat, bleibt nichts übrig, als auf ein Entgelt von 2,15 € USt in Höhe von 0,35 € abzuführen, d.h. freiwillig mehr USt zu entrichten, als er schuldet.

Mit oder ohne Wikipedia: Maßgeblich für die USt ist immer das Entgelt, niemals ausschließlich der „Bruttopreis“.

Da andererseits die USt nicht auf einzelne Vorgänge, sondern immer auf den Umsatz eines Kalenderjahres, berechnet in ganzen Euro, unter Weglassung - nicht Rundung - der Centbeträge, geschuldet wird, spricht nichts dagegen, bei der Erfassung der laufenden Vorgänge 2,16 + 0,34 = 2,50 zu rechnen und sich zunächst darauf zu verlassen, daß die kumulierte Differenz sich übers Jahr mit Rundungen in der anderen Richtung saldiert.

So kann es zur anderen Antwort kommen.

Wichtig beim Ganzen ist: Wer als Unternehmer tätig ist, sollte tunlichst die Finger von „Brutto“-Kalkulationen lassen. Die sind nicht bloß fast immer unsinnig, sie machen auch überflüssige Mühe. Wer kaufmännisch kalkuliert, wird auf so einen Endpreis kaum kommen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Wichtig beim Ganzen ist: Wer als Unternehmer tätig ist, sollte
tunlichst die Finger von „Brutto“-Kalkulationen lassen. Die
sind nicht bloß fast immer unsinnig, sie machen auch
überflüssige Mühe. Wer kaufmännisch kalkuliert, wird auf so
einen Endpreis kaum kommen.

eine Rechnung, die korrekt ausgestellt wurde MUSS zwingend den
Netto-Betrag, den MWST-Betrag sowie den Gesamtbetrag ausweisen.
Somit darf der Rechnungsempfänger halt nur den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen.

Im vorliegenden Fall kann also der Nettobetrag nur 2,16 Euro sein
und die Steuer wäre 0,34 Euro. Nur so kommen wir auf 2,50 Euro.

Der Unternehmer darf den Steuerbetrag zu seinen Gunsten runden :smile:.

Zusammenfassend siehe dazu die UStDV § 63ff.
Hier steht etwas zu den Aufzeichnungspflichten des Unternehmers.
Letztlich läuft es darauf hinaus, dass niemand auf den Cent genau nachrechnet.#

Gruss vom
R

Hallo Roger,

eine Rechnung, die korrekt ausgestellt wurde MUSS zwingend den
Netto-Betrag, den USt (büdde, büdde!) -Betrag sowie den Gesamtbetrag
ausweisen.

Ja, und noch eine Menge anderer Dinge, die in § 14 IV UStG stehen. Aber was bedeutet das für die Berechnung der fraglichen Beträge bei der Fakturierung?

Somit darf der Rechnungsempfänger halt nur den ausgewiesenen
Betrag als Vorsteuer abziehen.

Ja, und dann?

Im vorliegenden Fall kann also der Nettobetrag nur 2,16 Euro
sein

Deine Einlassungen vorher haben nichts außer dem Wort „also“ mit dieser These zu tun. Kannst Du das bitte nochmal erklären?

und die Steuer wäre 0,34 Euro. Nur so kommen wir auf 2,50
Euro.

Dann hammer aber eine Rechnung, bei der der ausgewiesene USt-Betrag nicht gem. §§ 10, 12 UStG berechnet ist.

Der Unternehmer darf den Steuerbetrag zu seinen Gunsten runden

-).

Das darf er bei der Berechnung der abzuführenden USt. Wir sprechen hier aber von der Berechnung der in einem einzelnen Vorgang auszuweisenden bzw. zu verbuchenden USt.

Zusammenfassend siehe dazu die UStDV § 63ff.
Hier steht etwas zu den Aufzeichnungspflichten des
Unternehmers.

Ja. Nicht zur Rechnungsstellung, um die es hier geht.

Letztlich läuft es darauf hinaus, dass niemand auf den Cent
genau nachrechnet.#

OK, dann wollnwermal:

Unternehmer kauft 2006 250.000 Goleo-Plüschfiguren aus Lagerbeständen, die der Großhändler abstoßen will. 2007 hat er die Möglichkeit, den gesamten Bestand auf Jahrmärkten usw. für 2,50 € pro Stück loszuwerden. Abziehbare Vorsteuerbeträge fallen in 2007 nicht an.

Er folgt Deinem Vorschlag und rechnet:

Bareinnahmen total = 625.000 €. Umsatzsteuer 250.000 * 0,34 = 85.000 €. Entgelt 625.000 € ./. 85.000 € = 540.000 €.

Bist Du sicher, daß das dem FA reichen wird?

Womit klar wird: Da ist ein Haken dran. Um diesen Haken ging es mir, und mit Deiner These ist meine nicht entkräftet.

Vor allem nicht der von Dir zitierte Teil, hier noch ein bissel prägnanter formuliert: Ein Kaufmann, der „brutto“ kalkuliert, muss mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Daß bei der Einschätzung der Nachfrage die „Brutto“-Preise, die die Endverbraucher im Kopf haben, eine Rolle spielen, steht außer Frage.

Schöne Grüße

MM