Unter Vollkaufleuten gelten stets die AGB des Lieferanten, die der Empfänger mit dem Empfang bzw mit der Bestellung der Ware anerkennt. Das muß aber in den AGB auch drinstehen.
Mit dem Rückgaberecht solltest Du Dich nicht so schwer tun: Nach über 20-jähriger Selbständigkeit weiß ich, daß Du neue Kunden nur dann hinzugewinnen kannst, wenn Du ganz großzügig mit dem Rückgaberecht umgehst, was nicht heißt, daß Du Deine Ware auf Lieferschein liefern solltest, sonst müßtest Du Dir ja für jeden Neukunden eine Auskunft einholen. Und diese sind obendrein meist veraltet und geschönt.
Also ganz einfach: Geld gegen Ware. Deinen Silberschmuck packst Du in versiegelte Folienbeutel. Die Ware ist vom Umtausch bzw von der Rückgabe ausgeschlossen, sobald der Beutel offen war. Deine Kunden können also sich den Schmuck durch den Beutel ansehen, mehr nicht.
Eine weitere Variante ist das Umtauschrecht: wenn Dein Sortiment groß genug ist, kannst Du Umtausch aus Deiner Palette anbieten. So bleibt Dein Geld in der Kasse, setzt allerdings einen guten Farbkathalog voraus oder eben Weppage mit schönen Bildchen.
Vorsicht aber am Telefon! Unter Vollkaufleuten gelten auch mündliche Vereinbarungen. Da kann schon manch findiger Kunde behaupten, Du hättest alles mögliche zugestanden, deshalb immer in den AGB der Satz: Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform.
Ins Ausland nur mit Bankbürgschaft bzw Akkreditiv versenden. Geld gegen Dokumente (DAP = documents against payment), egal ob CIF, C&F oder FOB. Deine Kohle muß von Bank zu Bank verbürgt sein, sobald die Verzollungspapiere vorliegen.
Gruß Richard
p.s.: Ein Steuerberater ist ja auch kein Außenhandelsfachmann im allgemeinen. Dafür sind dann die Unternehmensberater wieder da.