14-tägiges Umtauschrecht

Hallo,

habe mir am 9.2. zu Karneval eine Matrosenmütze gekauft. Da ich aber am 14.2. eine schönere Mütze entdeckt hatte, kaufte ich mir diese um die alte dann nach Weiberfastnacht (15.2.) umzutauschen. Also ging ich mit Rechnung zum Laden und wollte diese umtauschen und da sagte man mir sie könne diese Mütze nicht umtauschen, da laut allg. Geschäftsbedigungen ein „Umtausch nach Weiberfastnacht nicht möglich“ sei (außerdem steht noch auf der Rechnung „Umtausch innerhalb von 8 Tagen“). Ist das rechtens?

Grüße
Daniel

Hallo,

„Umtausch innerhalb von 8 Tagen“. Ist das rechtens?

Nein, das ist nicht rechtens, das ist reine Kulanz. Es besteht
überhaupt kein Recht darauf, dass etwas umgetauscht werden kann, weil
es einem nicht gefällt.
lG
Richard

Hallo Daniel,

der Händler ist generell nicht verpflichtet umzutauschen oder zurückzunehmen, es sei denn die Ware ist mangelhaft.
Es gibt weder ein 14-tägiges Umtausch- noch Rückgaberecht.
Ausnahmen gibt es beim „Haustürgeschäft“ und beim Fernabsatz, siehe §312BGB.
Aber dieses Ammenmärchen hält sich tapfer in den Köpfen.

Gruss Sebastian

Hi,

  1. FAQ:1129
  2. stimmt deine Antwort in dieser Allgemeinheit nicht.

der Händler ist generell nicht verpflichtet umzutauschen oder
zurückzunehmen,

Evtl doch.

Grüße,
J~

Hi,

Nein, das ist nicht rechtens, das ist reine Kulanz. Es besteht
überhaupt kein Recht darauf, dass etwas umgetauscht werden
kann, weil es einem nicht gefällt.

stimmt so nicht.
Ansonsten siehe meine andere Antwort.

Grüße,
J~

Hi,

  1. FAQ:1129

Sag das dem Fragesteller, nicht mir.

  1. stimmt deine Antwort in dieser Allgemeinheit nicht.

Ach nein?

der Händler ist generell nicht verpflichtet umzutauschen oder
zurückzunehmen,

Evtl doch.

Kannst Du das auch begründen. Auch wenn Du zwei Antwortern unbegründet widersprichst macht es Deine Antwort nicht richtiger.
Umtausch wegen nichtgefallen kann vereinbart werden. Ein Recht darauf gibt es nicht.
http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/um…
oder auch
http://www.handelskammer-bremen.ihk24.de/produktmark…

Gruss Sebastian

stimmt so nicht.
Ansonsten siehe meine andere Antwort.

Begründung? Ansonst lieber nix sagen!

Gruß
Falke

Hi Sebastian,

  1. FAQ:1129

Sag das dem Fragesteller, nicht mir.

klar gilt das eigetlich für den Frager, aber auch für dich:
„Für den Antwortenden gilt:
Auch bei den Antworten sind konkrete Handlungsanweisungen unerwünscht. Bedenke, daß eine konkrete Rechtsberatung nach dem derzeit gültigen Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist ggfs. eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“

  1. stimmt deine Antwort in dieser Allgemeinheit nicht.

Ach nein?

Nein.

der Händler ist generell nicht verpflichtet umzutauschen oder
zurückzunehmen,

Evtl doch.

Kannst Du das auch begründen.

Ich denke mir mal ein Beispiel aus:
Ich bin der Händler H und du bist mein Kunde K.
Bei Vertragsabschluß sage ich zu dir: Lieber Kunde K, du bist mein Bester! Wenn du willst kannst du das Produkt P welches du kaufen willst 10 Jahre lang ohne Begründung gegen Kaufpreiserstattung zurück geben. Auch wenn du es schon benutzt hast! Für deinen Ärger mit meinem Produkt gebe ich dir dann noch eine Flasche Wein im Wert von €15.- obendrauf. Bist du K unter diesen Umständen einverstanden mit mir H einen Kaufvertrag abzuschließen? Dann gib meiner hübschesten Kassiererin Frl. Senkhuber bitte das Geld.

Die Zeit vergeht…

Vier Jahre, zwei Monate und drei Tage später kommst du, K in meinem Laden. Gibts mir Ware P und den Bon und sagst, ich möchte gerne mein Geld wieder und die Flasche Wein. Ich, H kucke dich blöde an und sage, „Raus aus meinem Laden! Verschwinde! Frechheit!“
Sicher wirst du, K dann von dannen ziehen. Denn du weißt ja, dass Händler generell nicht verpflichtet sind umzutauschen oder zurückzunehmen.
Ende.
Leider kein Happy End. Schade. Aber die Gesetze sind nun mal hart :frowning:

Da du nun weißt worauf ich hinaus will wiederhole ich mich:

  1. stimmt deine Antwort in dieser Allgemeinheit nicht.

Grüße,
J~

Hallo,

  1. FAQ:1129

klar gilt das eigetlich für den Frager, aber auch für dich:
„Für den Antwortenden gilt:
Auch bei den Antworten sind konkrete Handlungsanweisungen
unerwünscht. Bedenke, daß eine konkrete Rechtsberatung nach
dem derzeit gültigen Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist
ggfs. eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“

Hallo? Wo gebe ich eine Handlungsanweisung?
Wo eine Rechtsberatung?
Bevor Du Dich auf FAQs beziehst: Lese und verstehe sie auch.

Ich denke mir mal ein Beispiel aus:
Ich bin der Händler H und du bist mein Kunde K.
Bei Vertragsabschluß sage ich zu dir: Lieber Kunde K, du bist
mein Bester! Wenn du willst kannst du das Produkt P welches du
kaufen willst 10 Jahre lang ohne Begründung gegen
Kaufpreiserstattung zurück geben. Auch wenn du es schon
benutzt hast! Für deinen Ärger mit meinem Produkt gebe ich dir
dann noch eine Flasche Wein im Wert von €15.- obendrauf. Bist
du K unter diesen Umständen einverstanden mit mir H einen
Kaufvertrag abzuschließen? Dann gib meiner hübschesten
Kassiererin Frl. Senkhuber bitte das Geld.

Dein Konstrukt taugt in der Wurzel nichts.
Eine Rücknahme ist eine freiwillige Leistung und es gibt keinen Anspruch darauf. Da kannst Du konstruieren wie Du willst:wink:
Auch ein Konstrukt wo eine Rücknahme beim Kauf vereinbart ist ergibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.
Aber glaube von mir aus daran. Einsehen kannst/willst Du es ja scheinbar nicht.

Gruss Sebastian

Hi nochmal :9

Dein Konstrukt taugt in der Wurzel nichts.
Eine Rücknahme ist eine freiwillige Leistung und es gibt
keinen Anspruch darauf.
Auch ein Konstrukt wo eine Rücknahme beim Kauf vereinbart ist
ergibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.

Schade :frowning: Bisher dachte ich immer, dass Verträge einzuhalten sind. Dem scheint nicht so zu sein. Worauf man kein gesetzliches Recht hat, kann man offenbar auch kein vertragliches erlangen. Das war mir neu. Danke, dass du meinen Irrtum aufgeklärt hast :wink:

Viele Grüße,
J~

Na Hoppla,

Damit meinte ich natürlich das durch die Tatsache, das man eine Rückgabe vereinbaren kann, nicht gleichzeitig ein generelles Recht auf Umtausch besteht.
Warst Du es nicht der gerade weiter oben sich darüber beschwerte das Wolfgang an der Frage vorbei antwortete?
In der Frage war kein Hinweis darauf das ein Umtauschrecht vereinbart wurde.
Und nochmal:
Man kann sicher einen Umtausch/Rückgabe vereinbaren. Ein Recht darauf dies zu vereinbaren oder ohne Vereinbarung einen Umtausch/Rückgabe durchzusetzen besteht nicht.
Schön das Du dich zum Troll entwickelst. Macht Spass was?
Trägst Du auch mal was zum Thema bei?
Bei rechtlichen Fragen hält man sich an die Fakten und konstruiert nicht irgendwas.
Aber Hauptsache Du schreibst mal was, nicht wahr?
Wie schon mein Vorposter schrieb:
http://nuhr.de/nochwas/downloads/walls/800/03.jpg

Gruss Sebastian

Hi Sebastian,

Damit meinte ich natürlich das durch die Tatsache, das man
eine Rückgabe vereinbaren kann, nicht gleichzeitig ein
generelles Recht auf Umtausch besteht.

Warum schreibst du dass dann nicht so und widersprichst meinem „im Allgemeinen“ kann man nicht sagen?
Heute ist es doch der Normalfall, dass ich lange Rückgaberechte eingeräumt bekomme. Und natürlich ist das dann Vertragsbesatndteil und ich habe einen RECHTSANSPRUCH auf Erfüllung. Wenn ein Laden sagt, dass ich 3 Wochen umtauschen darf, dann MUSS er auch. Sagen muss er das nicht, aber wenn, dann…

Warst Du es nicht der gerade weiter oben sich darüber
beschwerte das Wolfgang an der Frage vorbei antwortete?

Nunja, das war ja auch keine FAQ-kritische Frage auf die Wolfgang antwortete :smile:

In der Frage war kein Hinweis darauf das ein Umtauschrecht
vereinbart wurde.

Das ist aber der Normalfall. Und das weißt du auch. Es gibt de fakto doch keinen (größeren) Händler mehr der sich davon ausnimmt.

Schön das Du dich zum Troll entwickelst. Macht Spass was?

Ich entwickele mich nicht zu Troll. Aber so, wie du es oben geschrieben hast stimmte es einfach nicht bzw ging am Thema total vorbei. Das wollte ich nur einfach so nicht stehen lassen. Und ja, es macht Spaß, sonst würde ich hier nicht schreiben :smile:)

Trägst Du auch mal was zum Thema bei?

Äh, ja. Offenbar hast du mein Beispiel doch nicht verstanden. Da steckte die Antwort nämlich drin.

Bei rechtlichen Fragen hält man sich an die Fakten und
konstruiert nicht irgendwas.

*doppelLOL* du weißt, dass das hier nicht erlaubt ist und man AUFGEFORDERT wird hier was zu konstruieren? Warum hälst du mir das jetzt vor?

Aber Hauptsache Du schreibst mal was, nicht wahr?

Nein. Ich schreibe nur, wenn ich was zu sagen habe :smile: Das steht aber manchmal auch zwischen den Zeilen.

Viele Grüße,
J~

Hallo nochmal,

Warum schreibst du dass dann nicht so und widersprichst meinem
„im Allgemeinen“ kann man nicht sagen?

Weil es so ist?

Heute ist es doch der Normalfall, dass ich lange
Rückgaberechte eingeräumt bekomme. Und natürlich ist das dann
Vertragsbesatndteil und ich habe einen RECHTSANSPRUCH auf
Erfüllung. Wenn ein Laden sagt, dass ich 3 Wochen umtauschen
darf, dann MUSS er auch. Sagen muss er das nicht, aber wenn,
dann…

Natürlich hat man einen Anspruch auf einen Vertragsbestandteil, das ist unstrittig.

Warst Du es nicht der gerade weiter oben sich darüber
beschwerte das Wolfgang an der Frage vorbei antwortete?

Nunja, das war ja auch keine FAQ-kritische Frage auf die
Wolfgang antwortete :smile:

Diese Frage ist FAQ kritisch. Die Antworten nicht.

In der Frage war kein Hinweis darauf das ein Umtauschrecht
vereinbart wurde.

Das ist aber der Normalfall. Und das weißt du auch. Es gibt de
fakto doch keinen (größeren) Händler mehr der sich davon
ausnimmt.

Der Normalfall? Nein, eben nicht. Ich weiss ja nicht was Du so beruflich machst aber der Normalfall ist es ganz sicher nicht.
Und es gibt noch sehr viele Händler die das nicht machen.
Und selbst wenn: Nur weil es der grossteil macht ist es damit allgemeingültig? Seltsame Argumentation.

Schön das Du dich zum Troll entwickelst. Macht Spass was?

Ich entwickele mich nicht zu Troll. Aber so, wie du es oben
geschrieben hast stimmte es einfach nicht bzw ging am Thema
total vorbei. Das wollte ich nur einfach so nicht stehen
lassen. Und ja, es macht Spaß, sonst würde ich hier nicht
schreiben :smile:)

Nein. Deine eigenartigen Theorien gehen an der eigentlichen Frage vorbei. In der Frage ging um das Umtauschrecht. Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Da bringt es absolut nichts wenn Du jetzt mit Fällen kommst in denen das vorher vereinbart war.

Trägst Du auch mal was zum Thema bei?

Äh, ja. Offenbar hast du mein Beispiel doch nicht verstanden.
Da steckte die Antwort nämlich drin.

Das war keine Antwort auf die Frage. Das war ein an den Haaren herbeigezogenes Konstrukt was mit der Frage im Ursprungspost nichts zu tun hat.

Bei rechtlichen Fragen hält man sich an die Fakten und
konstruiert nicht irgendwas.

*doppelLOL* du weißt, dass das hier nicht erlaubt ist und man
AUFGEFORDERT wird hier was zu konstruieren? Warum hälst du mir
das jetzt vor?

Irgendwie hast Du das wirklich nicht verstanden :wink:
Die Antworten müssen nicht konstruiert sein sondern die Fragen.
Wenn die Frage fiktiv ist sind es auch die Antworten, da sich beides nicht auf konkrete Fälle beziehen darf.
Denn das wäre dann Rechtsberatung.
Aber selbst eine fiktive Frage hat Fakten.
Lies Dir die FAQ nochmal durch, gaaanz langsam, Wort für Wort.
Na? Dämmerts?

Aber Hauptsache Du schreibst mal was, nicht wahr?

Nein. Ich schreibe nur, wenn ich was zu sagen habe :smile: Das
steht aber manchmal auch zwischen den Zeilen.

Das ändert aber nichts daran das zum einen Deine Antwort dem Fragesteller definitiv nichts nützt.
Das gleiche erlebe ich immer öfter. Beispiel:
Frage: Wie erneuere ich bei einem BMW die Bremssättel?
Antwort: Bei Opel geht es wie folgt…
Wem nützt das was?

Gruss Sebastian

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Hallo Sebastian,

lass stecken - es ist Karneval und J scheint noch an der Büttenrede zu
basteln. Da ist nix zu machen. Gemeinsam ein „Trollatrollatrollala“.
Richard

Hallo Jungs,

nu is jut.

Ich schließe den Baum hiermit ab.

Grüße,

Mathias, Euer Handel-Moderator.

Moin moin,

der Punkt ist folgender: Ein Händler ist nicht verpflichtet, ein Umtauschrecht zu gewähren. Wenn er es aber (z. B. beim Kauf) getan hat, dann hat er sich auch im Nachhinein daran zu halten, da es dann Bestandteil der vertraglichen Leistung geworden ist.

Das war wohl das, was gemeint war. Ein Versprechen abzugeben, ist freiwillig, sich daran zu halten, ist der Zwang.

Gruß

ALex

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