Servus,
Ich dachte, dass Abschreibungen im Passiv in der Bilanz
stehen,
(kumulierte) Abschreibungen stehen in den Passiva, wenn man sie (a) indirekt und (b) getrennt von den AHK ausweist. Diese Methode ist zulässig, aber ziemlich exotisch.
Üblich ist der indirekte Ausweis, aber in den Aktiva oben unter Anlagevermögen. Seltener Fall von erlaubtem „negativem Vorzeichen“ in der Bilanz, wie bei Wertberichtigungen auf Forderungen.
dadurch mein Erlös
niedriger wird, somit ein erfolgswirksamer Vorgang vorliegt.
Fascht. Bloß: Der Erlös bleibt wie er ist, aber das Betriebsergebnis (= betrieblicher Ertrag minus betrieblicher Aufwand) wird niedriger.
Das wäre ja dann nicht nur
bei Abschreibungen auf BGA sondern auch bei Abschreibungen auf
Forderungen das gleiche.
Fascht. Grundsätzlich analog: Ein Aktivposten wird gemindert, gleichzeitig entsteht (und wird gebucht) Aufwand. Der Unterschied ist bloß, dass AfA wahlweise links oder rechts in der Bilanz ausgewiesen werden können, während Wertberichtigungen auf Forderungen immer links (mit Soll-Vorzeichen, also von den Forderungen abgesetzt) stehen
Somit müsste eine Passivminderung
vorliegen, da dort Beträge dazukommen.
Stop. Wenn die AfA offen und passivisch ausgewiesen werden, machen sie eine Passiv_mehrung_, weil dort Beträge dazukommen. Wenn sie mit den AHK verrechnet aktivisch ausgewiesen werden, machen sie eine Aktivminderung, weil dort Beträge vermindert werden.
Du darfst getrost aufrecht in Deinen Latschen stehen mit Deinem Ansatz, der zwei berechtigte und richtige Beobachtungen enthält - mir gegenüber sitzt auf der Arbeit eine Diplomierte von der BA, der bei so „abstrakten“ Betrachtungsweisen eher unheimlich wird: Von der Buchung her, auf der Ebene Einzelkonto, wird das Bilanzkonto „(kumulierte)AfA“ im Haben angesprochen. Die Besonderheit ist hier aber, dass auch ein Ausweis in den Aktiva mit „negativem Vorzeichen“ möglich - und durchaus üblich - ist. Daher ist von der Darstellung in der Bilanz her was anderes - zumindest auch - richtig: Aktivminderung und Passivmehrung sind beide richtig, aber bloß mit Hinweis, welcher Ausweis der AfA damit verbunden ist. Bei der Abschreibung auf Forderungen geht es um eine Aktivminderung - zu begründen ggf. damit, dass Wertberichtigungen auf Forderungen in § 266 HGB überhaupt nicht erwähnt sind, daher „ex nihilo“ zu schließen ist, dass sie nur direkt von den Forderungen abgesetzt in den Aktiva ausgewiesen werden dürfen.
Schöne Grüße
MM